Das aktuelle Erbrecht
Grundstücksteile, die zu Wohnzwecken vermietet werden und im Inland, einem EU-Mitgliedstaat oder in einem Staat des Europäischen Wirtschaftsraumes gelegen sind, gewährt der Gesetzgeber einen Abschlag von zehn Prozent auf das Bewertungsergebnis. Unklar scheint derzeit, wie dieser bei gemischt genutzten Grundstücken (Wohn- und Geschäftsraum) zu handhaben ist.
Für das selbst genutzte Familienwohnheim sah schon das bisherige Recht die Möglichkeit vor, dass Eheleute dieses untereinander zu Lebzeiten steuerfrei übertragen konnten, sofern die Immobilie im Inland lag (§ 13 Abs. 1 Nr. 4a ErbStG). Dies gilt nun zusätzlich für eingetragene Lebenspartner sowie für Familienwohnheime in einem EU-Mitgliedstaat oder in einem Staat des Europäischen Wirtschaftsraumes (EWR).
Diese Steuerbefreiung gilt auch im Todesfall. Der Gesetzgeber hat sich dafür entschieden, die selbstgenutzte Immobilie von der Erbschaftsteuer zu befreien – so der Grundsatz.
Wichtig: Steuerfrei ist der Erwerb, wenn die Wohnung durch den Erblasser selbst genutzt wurde oder er aus zwingenden Gründen an der Selbstnutzung verhindert war und die unverzügliche Selbstnutzung durch den Ehepartner oder eingetragenen Lebenspartner erfolgt. Weitere Voraussetzung ist, dass der Ehegatte/eingetragene Lebenspartner das Familienheim für eine Dauer von zehn Jahren zu eigenen Wohnzwecken nutzt.
Diese zusätzliche Steuerbefreiung gilt zudem für Kinder und Kinder verstorbener Kinder mit der weiteren Einschränkung, dass die Wohnfläche 200 Quadratmeter nicht übersteigt. Ist die Wohnfläche größer, unterliegt der übersteigende Teil der Erbschaftsteuer, wobei dann die Freibeträge zum Tragen kommen.
In beiden Fällen kommt es zu einer Nachversteuerung, wenn die Selbstnutzung innerhalb des Zehn-Jahres-Zeitraums aufgegeben wird, beispielsweise durch Vermietung oder Verkauf. Für den Ehegatten/eingetragenen Lebenspartner gilt hier eine Ausnahme: Die Nachversteuerung soll ausbleiben, wenn gesundheitliche Gründe einen Wechsel in ein Pflegeheim oder eine ähnliche Anstalt erforderlich machten.
Sonderlich glücklich sind beide Regelungen nicht. Jede Menge Fragen sind hier denkbar, die aller Voraussicht nach die Finanzgerichte beschäftigen werden. Die Ergebnisse dieser Befreiungstatbestände können als willkürlich bezeichnet werden. Auch Missbräuche sind zu befürchten, denn wer soll prüfen, ob die Immobilie tatsächlich selbst genutzt wird? Was geschieht, wenn der Erbe aus beruflichen Gründen umziehen muss? Wann ist der Umzug in ein Altersheim zwingend? Was geschieht, wenn dieser Umzug freiwillig geschieht? Die Vorschrift ist zu eng gefasst und gilt insbesondere nicht für Geschwister – ein weiteres Manko.
Bewertung und Begünstigung von Betriebsvermögen
Um die Behandlung von Betriebsvermögen war im Zuge der Reformdiskussion am heftigsten gestritten worden. Die vom Bundesverfassungsgericht geforderte verkehrswertnahe Bewertung aller Vermögensarten gilt auch hier.
Bisher wurde im Rahmen der erbschaftsteuerlichen Unternehmensbewertung allein auf die in der Steuerbilanz ausgewiesenen Buchwerte zurückgegriffen, weshalb viele Faktoren außer Acht blieben, beispielsweise die stillen Reserven, das heißt Betriebsvermögen, welches abgeschrieben ist und dessen Wert sich aus der Bilanz nicht mehr ersehen lässt. Die Änderungen sind im Bereich des Unternehmensvermögens am umfangreichsten ausgefallen, sowohl hinsichtlich der Bewertung als auch der Begünstigungsregelungen, die durch das Wachstumsbeschleunigungsgesetz mit Wirkung ab dem 1.1.2010 abermals geändert worden sind. Eines war klar: Unternehmen sollten im Falle des Übergangs auf einen Nachfolger nicht durch hohe Steuerforderungen belastet werden. Die deutsche Wirtschaft ist geprägt vom Mittelstand, dessen Eigenkapitalausstattung im europäischen Vergleich als eher schwach zu bezeichnen ist.
Nach dem Steuervereinfachungsgesetz sind die Finanzämter gehalten, die einzelnen Positionen zum Betriebsvermögen festzustellen.
Achtung: Die Entwicklung kommt nicht zur Ruhe. Der Wissenschaftliche Beirat des Bundesfinanzministeriums hat im Frühjahr 2012 die Ansicht vertreten, die derzeitige Erbschaftsteuer müsse grundlegend umgebaut werden, weil bestimmte Vermögenswerte, nicht zuletzt im Bereich der Unternehmen, gleichheitswidrig von der Erbschaftsteuer verschont würden. In Presseberichten hieß es, der Wissenschaftliche Beirat empfiehlt, „zu einer Kombination aus breiter Grundlage und niedrigeren
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