Das aktuelle Erbrecht
Notar, der eine Schenkung protokolliert, muss darüber die Finanzbehörden unterrichten.
Steuerrechtliche Überlegungen sollten Ihre Entscheidungen niemals allein bestimmen. Sie sind nachrangig.
Wann sollten Sie ein Testament machen?
Wenn Sie alleinstehend sind und keine Abkömmlinge haben, sollten Sie unbedingt Testament oder Erbvertrag hinterlassen, weil die gesetzliche Erbfolge zu überaus unerquicklichen Auseinandersetzungen führen kann, vor allem wenn Ihre Eltern bereits verstorben sind.
Werden Ihre Eltern Alleinerben ?
Leben beide Elternteile, so werden sie Erben zur Hälfte, was auch nicht unbedingt in Ihrem Sinne sein muss. Nach dem Ableben eines Elternteils würde seine Hälfte auf Ihre Geschwister oder (falls diese nicht mehr am Leben sind) Neffen und Nichten übergehen. Sind Ihre Eltern dagegen beide verstorben, so kann es endgültig zum Tauziehen zwischen den wirklichen und vermeintlichen Erben kommen, erst recht, wenn Sie keine Geschwister hinterlassen. Dann wären schon die Verwandten der dritten Ordnung zur Erbschaft berufen; zu fragen wäre nach den gemeinsamen Großeltern und deren Abkömmlingen.
Es wäre schon schwer festzustellen, wer überhaupt Erbe ist, danach gäbe es zusätzlichen Streit über die Quoten. Dabei hilft auch kein Nachlassgericht. Es ist nicht etwa so, dass das Gericht in einem solchen Fall von sich aus feststellt, wer mit welchem Anteil zur Erbschaft berufen ist. Bei gesetzlicher Erbfolge wird das Nachlassgericht von sich aus überhaupt nicht tätig, es bestellt allenfalls einen Nachlasspfleger. Ansonsten müssen sich diejenigen, die Anspruch auf die Erbschaft erheben, zunächst einigen. Das begünstigt häufig diejenigen, die durch schnellen Zugriff handeln. Da ist Streit unvermeidbar, und am Ende verklagt jeder Erbe den anderen.
Praxis-Tipp:
Diesen Streit können Sie vermeiden helfen. Dazu müssen Sie ein Testament machen. Sie haben völlig freie Hand und können nach Gutdünken verfügen. Das gilt jedenfalls, wenn Ihre Eltern verstorben sind. Leben Mutter oder Vater oder beide noch, so bedenken Sie bitte, dass die Eltern einen Pflichtteilsanspruch haben könnten (den sie selbstverständlich nicht geltend machen müssen und vielfach auch nicht geltend machen werden).
Setzen Sie mehrere Erben ein, entsteht eine Erbengemeinschaft . Das Gesetz unterstellt, dass diese Miterbengemeinschaft alle notwendigen Dinge friedlich regelt, die Erbschaft alsbald aufteilt und sich auflöst. Die Wirklichkeit sieht häufig anders aus. Es gibt Streit um einzelne Erbstücke, die von mehreren Erben begehrt werden, und sei es zur Erinnerung. Zum Nachlass gehören Wertpapiere, die ein Erbe zum Beispiel verkaufen („versilbern“), der andere als gute Anlage behalten will. Besonders schwierig wird es bei Immobilien, bei denen die Erben gemeinsam Entscheidungen treffen müssen, für die in vielen Fällen Einstimmigkeit erforderlich ist.
Ist es sinnvoll, im Testament Vermächtnisse auszusetzen?
Setzen Sie eine Ihnen genehme Person als Alleinerben ein, und bedenken Sie die übrigen Ihnen nahe stehenden Personen, verwandt oder nicht verwandt, mit Vermächtnissen. Wichtige Entscheidungen trifft der Erbe allein, außerdem ist er verpflichtet, Ihre Vermächtnisse zu erfüllen. Die so Begünstigten haben mit der Nachlassabwicklung nichts zu tun und werden den Alleinerben an seine Verpflichtungen erinnern, wenn sie von ihrem Glück wissen.
Wo sollten Sie Ihr Testament hinterlegen ?
Es ist zu empfehlen, dass Sie Ihr Testament beim Nachlassgericht hinterlegen. Dann wird es auf Hinweis des Standesamtes von Amts wegen eröffnet.
Checkliste: Was Sie tun können
Checkliste: Was Sie tun können
Bei gesetzlicher Erbfolge wären die Verwandten zu Erben berufen. Dabei sind dauerhafte Streitigkeiten vorauszusehen. Eine letztwillige Verfügung ist deshalb dringend zu empfehlen.
Durch ein Testament können Sie verhindern, dass eine Erbengemeinschaft entsteht. Wenn Sie mehrere Personen begünstigen wollen, so können Sie eine zum Alleinerben, die anderen zu Vermächtnisnehmern einsetzen.
Pflichtteilsansprüche entstehen nicht (Ausnahme: Eltern).
Haben Sie an die Zuwendungen zu Lebzeiten gedacht?
Sind Sie alleinstehend mit Abkömmlingen , führt auch die gesetzliche Erbfolge im Allgemeinen zu vertretbaren Ergebnissen. Prüfen Sie dennoch, ob Sie es darauf ankommen lassen wollen.
Nach der gesetzlichen Erbfolge hätten Ihre Abkömmlinge die Erbschaft entsprechend ihrer Erbquote aufzuteilen. Allen Kindern steht
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