Das aktuelle Erbrecht
Prozent des Betriebsvermögens vor, die verbleibenden 85 Prozent sind vollständig von der Steuer befreit. Voraussetzung hierfür ist, dass das Unternehmen von dem/den Erben fünf Jahre (bis 31.12.2009 sieben Jahre) fortgeführt wird und die Lohnsumme am Ende dieses Zeitraums mindestens 400 Prozent (bis 31.12.2009 650 Prozent) der ursprünglichen Lohnsumme ausmacht. Ausgangslohnsumme ist die durchschnittliche Lohnsumme der letzten fünf abgelaufenen Wirtschaftsjahre vor dem Zeitpunkt der Entstehung der Steuer. Bei einer Ausgangslohnsumme von 200000 Euro müsste die tatsächliche Lohnsumme für fünf Jahre bei 800 000 Euro liegen.
Voraussetzung ist ferner, dass das Verwaltungsvermögen im Verhältnis zum Betriebsvermögen maximal 50 Prozent beträgt. Überschreitet das Verwaltungsvermögen das Betriebsvermögen, entfallen sämtliche Vergünstigungen.
Als Verwaltungsvermögen gelten beispielsweise Dritten zur Nutzung überlassene Grundstücke und Grundstücksteile, Wertpapiere oder auch Kunstgegenstände.
Der Erwerb kleinerer und mittlerer Unternehmen bis zu einer Bemessungsgrundlage von einer Million Euro ist nach dieser Variante steuerfrei, da der Gesetzgeber einen ebenfalls noch zu berücksichtigenden gleitenden Abzugsbetrag von 150 000 Euro vorgesehen hat. Liegt der Wert des Unternehmens nach Abzug des Freibetrages von 85 Prozent unter 150 000 Euro, tritt vollständige Steuerbefreiung ein. Dieser Abschlagsbetrag ist allerdings nicht statisch, vielmehr verringert er sich mit zunehmendem Wert des Unternehmens. Ohne hierauf an dieser Stelle näher einzugehen, kommt der Abzugsbetrag nur für Kleinbetriebe in Betracht. Belaufen sich 15 Prozent des Betriebsvermögens auf mehr als 450 000 Euro, entfällt er ganz. Auf den ersten Blick eine merkwürdige Regelung.
Die Alternative
Komplett steuerfrei bleibt der Erwerb eines Unternehmens von Todes wegen, wenn der Erbe es sieben (statt bisher zehn) Jahre fortführt, die Lohnsumme während dieses Sieben-Jahres-Zeitraums mindestens 700 (statt bisher 1 000) Prozent der ursprünglichen Lohnsumme erreicht und der Anteil an Verwaltungsvermögen höchstens zehn Prozent beträgt. Ob sich durch die Änderungen mehr Unternehmen für dieses Modell entscheiden werden, bleibt abzuwarten.
Abschmelzungsmodell und Fallbeil
Sahen die Entwürfe zum Reformgesetz noch ein vollständiges Entfallen sämtlicher Vergünstigungen selbst bei einem Verstoß gegen die Vermögensbindung kurz vor Ablauf der (damals noch angedachten 15-jährigen) Haltefrist vor (Fallbeil-Prinzip), hat sich der Gesetzgeber nunmehr für einen zeitanteiligen Wegfall der Vergünstigungen entschieden.
In der Standardvariante entfällt die Erbschaftsteuer für jedes Jahr der Betriebsfortführung auf das begünstigte Vermögen im Umfang von 20 Prozent, im Fall der siebenjährigen Haltefrist pro Jahr um 14,28 Prozent. Dies gilt beispielsweise dann, wenn das Unternehmen weniger als fünf oder sieben Jahre (Alternativmodell) fortgeführt wird.
Auch im Fall des Unterschreitens der Mindestlohnsumme vermindert sich der gewährte Verschonungsabschlag in demselben prozentualen Umfang, wie die Mindestlohnsumme unterschritten wird.
Beispiel:
Ausgangslohnsumme 150 000 EUR, tatsächliche Lohnsumme am Ende der fünfjährigen Haltefrist 560 000 EUR. Damit ist die Lohnsumme um 40 000 EUR unterschritten, da 400 Prozent bei 150 000 EUR zu einem Betrag von 600 000 EUR hätten führen müssen. Somit verringert sich der Verschonungsabschlag um 6,7 Prozent.
Gewerbebetriebe mit bis zu 20 Arbeitnehmern sind von der Lohnsummenregelung im Übrigen befreit (bis 31.12.2009 nur selche Unternehmen mit bis zu zehn Arbeitnehmern).
Freibeträge mehrfach nutzen
Sie können Freibeträge mehrfach nutzen. Grundlage hierfür ist die Schenkungsteuer , die mit der Erbschaftsteuer weitgehend identisch ist. Das Finanzamt addiert Schenkungen und Erbschaft, wenn die Schenkungen zum Todeszeitpunkt weniger als zehn Jahre zurückliegen. Liegen sie dagegen mehr als zehn Jahre zurück, bleiben sie unberücksichtigt. Wenn Sie die Freibeträge also mehrfach nutzen wollen, müssen Sie rechtzeitig schenken und dabei die Konsequenzen in Kauf nehmen (siehe Kapitel 4 ).
Die Banken müssen melden
Denken Sie bitte auch daran, dass den Erben bei Ihrem Tod die Stunde der Wahrheit schlägt. Denn die Banken und Lebensversicherungen sind gesetzlich verpflichtet, den Finanzbehörden zu melden , welche Guthaben der Verstorbene bei ihnen zum Todeszeitpunkt unterhielt. Dann kommen
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