Das aktuelle Erbrecht
geltend gemacht, verbleibt dem Partner nur die Hälfte des Nachlasses (immerhin!). Ausschließen können Sie die Pflichtteile nur, wenn Sie die Berechtigten zum Verzicht auf den Pflichtteil bewegen können. Auch dies muss notariell geschehen. Bei den Eltern mag dies noch angehen, die Abkömmlinge werden nur selten dazu bereit sein und wahrscheinlich nur, wenn Sie es Ihnen durch kräftige Zahlungen zu Ihren Lebzeiten schmackhaft machen können.
Wenn Sie den Partner durch Testament oder Erbvertrag zum Alleinerben machen, muss er sich mit den Verwandten bei der Verwaltung des Nachlasses nicht auseinandersetzen. Er muss nur die Pflichtteilsansprüche befriedigen.
Wichtig: Diese Lösung könnte sich insbesondere in solchen Fällen empfehlen, in denen die Kinder Ihrem späteren Partner mit Misstrauen begegnet sind. Im Übrigen können Sie Ihre Kinder als Schlusserben einsetzen. Dann fällt das von Ihnen vererbte Vermögen letztlich den Kindern zu, aber zu seinen Lebzeiten kann der Partner mit dem ererbten Vermögen nach Gutdünken verfahren. Er darf die Schlusserben nur nicht zielgerichtet beeinträchtigen. Die Rechtsprechung sagt: Wenn der Ersterbe für seine Verfügungen ein vertretbares Eigeninteresse geltend machen kann, kann von einer zielgerichteten Beeinträchtigung des Schlusserben nicht gesprochen werden.
In diesen Fällen sollten Sie Ihr Vermögen auch einigermaßen umschreiben. Bedenken Sie bitte, dass Sie der Partner um mehrere Jahre überleben kann. Dann wird es außerordentlich schwierig festzustellen, was zur Erbschaft gehörte, und es kann zum Streit mit den Erben des Partners kommen (dessen Kindern oder Verwandten).
Wenn Sie den Partner und die Kinder zu Miterben machen möchten, können Sie die Erbquoten der Kinder verringern; dabei dürfen Sie aber den Pflichtteil nicht unterschreiten.
Praxis-Tipp:
Falls Sie sich zu einem Erbvertrag entschließen, sollten Sie (und Ihr Partner) sich ein Rücktrittsrecht vorbehalten. Nichteheliche Lebensgemeinschaften können täglich aufgelöst werden.
Wichtig: Wenn Sie am Erbrecht Ihrer Kinder nicht rütteln wollen, könnten Sie dem Partner ein Vermächtnis aussetzen. Auch ein Quotenvermächtnis wäre möglich. Dann sollten Sie dem Partner aber sagen, wie groß die Erbschaft voraussichtlich sein wird. Der Vermächtnisnehmer kennt ja den Nachlass nicht und ist auf die Angaben des oder der Erben angewiesen.
Sind Sie noch verheiratet?
Nun ist es allerdings möglich, dass Sie noch verheiratet sind und vielleicht seit vielen Jahren getrennt leben. Aus Gründen, die hier keine Rolle spielen, ist es nicht zur Scheidung gekommen. Dürfen Sie Ihren nichtehelichen Lebenspartner zum Alleinerben einsetzen? Dürfen Sie ihn überhaupt großzügig bedenken? In der Vergangenheit hat die höchstrichterliche Rechtsprechung diese Frage verneint. Sie war der Ansicht, ein Testament, mit dem ein verheirateter Mann seine Geliebte zur hauptsächlichen Erbin einsetzte („ Mätressentestament “) und die Ehefrau überging, sei sittenwidrig. Mit einer heute kaum noch nachvollziehbaren Vehemenz haben die Richter des Bundesgerichtshofs „ihr eigenes Weltbild in die Sterne geschrieben“, wie ein Kritiker meinte. Die testamentarische Begünstigung der Geliebten sei sittenwidrig, so meinten sie, wenn der Mann damit den außerehelichen Geschlechtsverkehr belohnen wolle (BGH, Urteil vom 31.3.1970, Az.: III ZB/23/68).
Wichtig: Dieses finstere Kapitel der Nachkriegsrechtsprechung ist Geschichte. Dennoch sind Einsetzungen des nichtehelichen Lebenspartners bei Fortbestehen der Ehe nicht schrankenlos möglich. Die Gerichte wägen ab. Nach wie vor können Bedenken gegen die Begünstigung des nichtehelichen Lebenspartners bestehen, wennder Erblasser seine/n Ehefrau/Ehemann und/oder die ehelichen Abkömmlinge enterbt. Es ist neuerdings vorgekommen, dass die Gerichte solche letztwilligen Verfügungen als teilweise sittenwidrig bezeichnet haben. Dabei spielen die Dauer und die Festigkeit der nichtehelichen Beziehung eine Rolle. Gründliches Abwägen aller Umstände tut Not.
Was verlangt der Fiskus?
Steuerlich wird der überlebende Partner behandelt wie ein Fremder. Er gehört der schlechtesten Steuerklasse (III) an und hat einen Freibetrag von nur 20 000 Euro. Die Gegenstände aus dem gemeinsamen Haushalt bleiben bis zu einem Betrag von höchstens 12 000 Euro steuerfrei. Sie müssen also mit erheblichen Belastungen des überlebenden Partners rechnen.
Checkliste: Was Sie tun können
Checkliste:
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