Das aktuelle Handbuch Testament
insbesondere, wenn steuerliche Aspekte eine wichtige Rolle spielen.
Selbst wenn Sie ein notarielles Testament errichten wollen, ist dieses Buch hilfreich für Sie. Es liefert Ihnen die erforderlichen Grundlagen, die Sie brauchen, bevor Sie zum Notar gehen. Denn die Anordnungen sind beim notariellen Testament die gleichen wie beim eigenhändigen Testament. Nutzen Sie deshalb das vorliegende Handbuch für Ihre individuellen Planungen und Notizen.
Der Erbvertrag
Im Testament verfügt ein Einzelner seinen letzten Willen. Diese Anordnungen sind in der Regel frei widerrufbar – Einschränkungen gelten beim Ehegattentestament.
Wer sich aber vertraglich zu einer bestimmten Verfügung von Todes wegen binden will, wählt den Erbvertrag . Dieser muss mindestens eine sogenannte vertragsmäßige Verfügung enthalten. Die vertragsmäßige Verfügung hat den Sinn, den Verfügenden fest an die Regelung zu binden. Die meisten Erbverträge werden von Ehegatten geschlossen. Ebenfalls sehr beliebt ist der Erbvertrag mit Angehörigen, die sich ihrerseits zur Pflege des Erblassers bis zu dessen Tod verpflichten und sich im Gegenzug dazu zum Erben einsetzen lassen.
Wichtig:
Der Erbvertrag muss vor einem Notar geschlossen werden. Dabei entstehen Kosten.
Wichtige Gesetzestexte aus dem BGB
§ 2231 Ordentliche Testamente
Ein Testament kann in ordentlicher Form errichtet werden
1.
zur Niederschrift eines Notars,
2.
durch eine vom Erblasser nach § 2247 abgegebene Erklärung.
§ 2232 Öffentliches Testament
Zur Niederschrift eines Notars wird ein Testament errichtet, indem der Erblasser dem Notar seinen letzten Willen erklärt oder ihm eine Schrift mit der Erklärung übergibt, dass die Schrift seinen letzten Willen enthalte. Der Erblasser kann die Schrift offen oder verschlossen übergeben; sie braucht nicht von ihm geschrieben zu sein.
Hinweis: siehe auch § 2247 Abs. 1 BGB, nachfolgend in Kapitel 5.
§ 2274 Persönlicher Abschluss
Der Erblasser kann einen Erbvertrag nur persönlich schließen.
§ 2275 Voraussetzungen
(1) Einen Erbvertrag kann als Erblasser nur schließen, wer unbeschränkt geschäftsfähig ist.
(2) Ein Ehegatte kann als Erblasser mit seinem Ehegatten einen Erbvertrag schließen, auch wenn er in der Geschäftsfähigkeit beschränkt ist. Er bedarf in diesem Falle der Zustimmung seines gesetzlichen Vertreters; ist der gesetzliche Vertreter ein Vormund, so ist auch die Genehmigung des Familiengerichts erforderlich.
(3) Die Vorschriften des Absatzes 2 gelten entsprechend für Verlobte, auch im Sinne des Lebenspartnerschaftsgesetzes.
§ 2276 Form
(1) Ein Erbvertrag kann nur zur Niederschrift eines Notars bei gleichzeitiger Anwesenheit beider Teile geschlossen werden. Die Vorschriften des § 2231 Nr. 1 und der §§ 2232 , 2233 sind anzuwenden; was nach diesen Vorschriften für den Erblasser gilt, gilt für jeden der Vertragschließenden.
(2) Für einen Erbvertrag zwischen Ehegatten oder zwischen Verlobten, der mit einem Ehevertrag in derselben Urkunde verbunden wird, genügt die für den Ehevertrag vorgeschriebene Form.
Wer kann ein Testament errichten?
Ohne Testierfähigkeit kein wirksames Testament
Minderjährige
Betreute
Testierunfähigkeit
Testierfreiheit
In diesem Kapitel ist erklärt, welche Personen ein Testament wirksam errichten und welche Personen als Erben bedacht werden können.
Ohne Testierfähigkeit kein wirksames Testament
Mit Vollendung des 18. Lebensjahres ist jede Person uneingeschränkt testierfähig, sofern sie nicht ausnahmsweise zum Beispiel aufgrund einer Geistesschwäche oder Bewusstseinsstörung testierunfähig ist. Dabei ist nicht ausgeschlossen, dass demente Personen „lichte Momente“ haben, in denen sie testierfähig sind.
Beispiel:
Frau Reich lebt schon seit Jahren in einem Pflegeheim. An manchen Tagen erkennt sie ihre eigene Tochter nicht. Trotzdem ist nicht ausgeschlossen, dass sie an anderen Tagen normal orientiert ist und deshalb in diesen „lichten Momenten“ ein wirksames Testament machen kann.
Minderjährige
Minderjährige zwischen 16 und 18 Jahren dürfen schon ein Testament machen. Die Zustimmung der Eltern oder sonstiger gesetzlicher Vertreter ist nicht erforderlich.
Aber: Minderjährige können kein sogenanntes „ eigenhändiges Testament “ machen. Sie sind auf das sogenannte „ öffentliche Testament “ beim Notar angewiesen.
Betreute
Seit Anfang 1992 ist die Entmündigung und die Vormundschaft
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