Das aktuelle Handbuch Testament
abgeschafft. Diese wurden durch die Betreuung ersetzt. Der Betreute bleibt normalerweise weiter testierfähig und braucht keine Einwilligung des Betreuers zum Testament. Aber die Testierfähigkeit setzt immer geistige Gesundheit voraus. Der Betreute kann deshalb testierunfähig sein, muss es aber nicht.
Testierunfähigkeit
Wer testierunfähig ist, kann kein Testament erstellen, ändern oder aufheben. Das ist unabhängig vom Schwierigkeitsgrad des Testamentsinhaltes. Es spielt also keine Rolle, ob es nur um eine einfache Verfügung oder eine komplizierte erbrechtliche Fallgestaltung geht.
Testierunfähig ist,
wer noch nicht 16 Jahre alt ist.
wer wegen seines Gesundheitszustandes nicht in der Lage ist, die Bedeutung des von ihm erstellten Testaments zu erkennen und deshalb keine eigenverantwortliche Entscheidung treffen kann. Der Erblasser muss in der Lage sein zu erkennen, welche Auswirkungen sein Testament auf die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse der Betroffenen hat. Entscheidend ist der Zustand während der Erstellung des Testaments. Nachträgliche Veränderungen des Gesundheitszustandes wirken sich nicht auf ein bereits erstelltes Testament aus.
Wer aufgrund eines Schlaganfalles schreib- und sprechunfähig geworden ist, ist nicht automatisch testierunfähig. Allerdings muss in diesen Fällen ein Notar hinzugezogen werden.
Praxis-Tipp:
Die Testierunfähigkeit ist die Ausnahme. Im Erbfall muss derjenige, der von der Testierunfähigkeit profitiert, diese beweisen. Solche Streitigkeiten lassen sich vermeiden, indem Sie sich auf dem Testament Ihre geistige Gesundheit von anderen, am besten von Ihrem Hausarzt, bestätigen lassen. Rechnen Sie damit, dass Ihre Testierfähigkeit in Zweifel gezogen wird, sollten Sie ein ärztliches Gutachten einholen.
Testierfreiheit
Von der Testierfähigkeit müssen Sie die Testierfreiheit unterscheiden. Die Testierfreiheit kann durch vorangegangene Testamente, Erbverträge und Ähnliches beschränkt sein (siehe Kapitel 9 „Testamentsaufbewahrung und -änderung“).
Ansonsten gibt es keine Einschränkungen. Sie haben das Recht, mit Ihrem Hab und Gut zu verfahren, wie es Ihnen gefällt. Wollen Sie zum Beispiel Ihre Lieblingstochter vor den Geschwistern einseitig bevorzugen, ist das Ihr gutes Recht, auch wenn es nicht immer sinnvoll ist. Vor allzu ungerechten Ergebnissen werden die anderen durch das Pflichtteilsrecht geschützt.
Selbst was die Sittenwidrigkeit von Testamenten anbetrifft, ist die Rechtsprechung großzügig und schränkt Sie in Ihrer Testierfreiheit kaum ein. So ist das sogenannte Geliebtentestament (auch Mätressentestament genannt) heute nur noch ausnahmsweise nichtig.
Wer kann als Erbe eingesetzt werden?
Diejenigen, die als Erben bedacht werden können, bezeichnet das Gesetz als erbfähig . Erbfähig ist
jeder Mensch ab Geburt.
ein noch nicht geborenes, aber bereits gezeugtes Kind, sofern es nach dem Erbfall lebendig geboren wird.
eine sogenannte „juristische Person“, die rechtsfähig ist. Das sind zum Beispiel Gesellschaften und Vereine.
Achtung : Das Heimgesetz verbietet es, dass der Träger eines Heims, die Heimleitung und das Heimpersonal (sowie deren Ehegatten und nahe Angehörige) in einem Testament bedacht warden können. Ein solches Testament ist unwirksam, ebenso eine Schenkung. Dadurch sollen vermögende Heimbewohner sich keinen Vorteil bei der Behandlung im Heim erkaufen können. Auch sollen Heimbewohner nicht das Gefühl haben, es wird von ihnen erwartet, dem Heim Schenkungen zu machen oder dieses zum Erben einzusetzen. Ziel ist also, die Unabhängigkeit, sowohl der Heimleitung und der Heimmitarbeiter als auch der Heimbewohner, zu wahren und dadurch den Hausfrieden zu sichern.
Wollen Sie dennoch als Heimbewohner das Heim oder eine Pflegeperson bedenken, so gibt es die Möglichkeit einer Ausnahmegenehmigung. Zwar gibt es auch die Rechtsauffassung, ein Testament zugunsten des Heims/des Heimpersonals sei auch dann wirksam, wenn der Bedachte hiervon nichts gewusst hat. Lassen Sie es aber besser nicht darauf ankommen. Beantragen Sie die Genehmigung.
Das Heimgesetz ist nur auf Pflegeeinrichtungen anwendbar, auch Kurzzeit- oder Nachtpflegeeinrichtungen. Das Heimgesetz (und damit das Verbot solcher Zuwendungen) gilt nicht für die häusliche Pflege.
Praxis-Tipp:
Wenn Sie einer „juristischen Person“ etwas vererben wollen, sollten Sie sich von einem Rechtsanwalt, am besten einem Fachanwalt für Erbrecht, und/oder gegebenenfalls
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