Das aktuelle Handbuch Testament
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Wichtige Gesetzestexte aus dem BGB
§ 2229 Testierfähigkeit Minderjähriger, Testierunfähigkeit
(1) Ein Minderjähriger kann ein Testament erst errichten, wenn er das 16. Lebensjahr vollendet hat.
(2) Der Minderjährige bedarf zur Errichtung eines Testaments nicht der Zustimmung seines gesetzlichen Vertreters.
(3) (weggefallen)
(4) Wer wegen krankhafter Störung der Geistestätigkeit, wegen Geistesschwäche oder wegen Bewusstseinsstörung nicht in der Lage ist, die Bedeutung einer von ihm abgegebenen Willenserklärung einzusehen und nach dieser Einsicht zu handeln, kann ein Testament nicht errichten.
§ 1903 Einwilligungsvorbehalt
(1) Soweit dies zur Abwendung einer erheblichen Gefahr für die Person oder das Vermögen des Betreuten erforderlich ist, ordnet das Betreuungsgericht an, dass der Betreute zu einer Willenserklärung, die den Aufgabenkreis des Betreuers betrifft, dessen Einwilligung bedarf (Einwilligungsvorbehalt). Die §§ 108 bis 113, 131 Abs. 2 und § 210 gelten entsprechend.
(2) Ein Einwilligungsvorbehalt kann sich nicht erstrecken auf Willenserklärungen, die auf Eingehung einer Ehe oder Begründung einer Lebenspartnerschaft gerichtet sind, auf Verfügungen von Todes wegen und auf Willenserklärungen, zu denen ein beschränkt Geschäftsfähiger nach den Vorschriften des Buches vier und fünf nicht der Zustimmung seines gesetzlichen Vertreters bedarf.
(3) Ist ein Einwilligungsvorbehalt angeordnet, so bedarf der Betreute dennoch nicht der Einwilligung seines Betreuers, wenn die Willenserklärung dem Betreuten lediglich einen rechtlichen Vorteil bringt. Soweit das Gericht nichts anderes anordnet, gilt dies auch, wenn die Willenserklärung eine geringfügige Angelegenheit des täglichen Lebens betrifft.
(4) § 1901 Abs. 5 gilt entsprechend.
§ 1923 Erbfähigkeit
(1) Erbe kann nur werden, wer zur Zeit des Erbfalls lebt.
(2) Wer zur Zeit des Erbfalls noch nicht lebte, aber bereits gezeugt war, gilt als vor dem Erbfall geboren.
Formalien beim Testament unbedingt beachten!
Persönliche Errichtung
Eigenhändiges Verfassen
Zeit- und Ortsangabe
Leserliche Schrift
In diesem Kapitel sind die formalen Anforderungen an ein Testament beschrieben. Die sind besonders wichtig. Wenn Sie die nicht beachten, laufen Sie Gefahr, dass Ihr Letzter Wille schon daran scheitert.
Beachten Sie dabei aber, dass sich dieser Ratgeber hauptsächlich auf das sogenannte „eigenhändige Testament“ beschränkt. Andere letztwillige Verfügungen können Sie nicht allein erstellen. Vielmehr müssen Sie dazu zum Notar gehen.
Auf welche Vorlage, also auf welche Art des Papiers, Sie Ihr Testament schreiben, ist unerheblich. Es muss kein edles Briefpapier sein. Sie sollten jedoch beachten, dass zum Beispiel bei einem Testament auf einem Schmierzettel oder Serviette leicht der Eindruck entsteht, es handele sich höchstens um einen Entwurf und kein fertiges Testament. Der Entwurf eines Testaments ist nicht als Testament wirksam.
Persönliche Errichtung
Sie können ein Testament nur persönlich erstellen. Vertretung ist ausgeschlossen, selbst wenn ein Betreuer mit der Vermögenssorge beauftragt ist.
Eigenhändiges Verfassen
Sie müssen das Testament vollständig eigenhändig schreiben (!). Mit eigenhändig ist handschriftlich gemeint. Sie können sich dafür nicht vertreten lassen. Es ist absolut unzulässig, einem anderen den Text zu diktieren oder gar einen anderen mit dem selbstständigen Schreiben eines Testaments zu beauftragen. Dies dient vor allem Ihrem Schutz vor einem gefälschten Testament.
Praxis-Tipp:
Wenn Sie nicht in der Lage sind, selbst von Hand zu schreiben, sollten Sie einen Rechtsanwalt oder Notar aufsuchen. Es gibt zwar Fälle, in denen Sie dennoch ein eigenhändiges Testament verfassen können, doch Sie sollten auf Nummer sicher gehen.
Die Unterschrift soll aus Vor- und Familiennamen bestehen. Von der Rechtsprechung sind zwar auch andere Unterschriften anerkannt, wenn Sie dadurch eindeutig identifiziert werden können (zum Beispiel „Euer Vater“ oder „Dein Ehemann“).
Aber auch hier gilt: Stellen Sie Ihr Testament auf sichere Beine. Begnügen Sie sich nicht damit, dass Ihr Testament (gerade) noch von den Gerichten anerkannt wird. Unterschreiben Sie mit Vor- und Familiennamen!
Zeitlich stehen Sie nicht unter Druck. Es gibt keine Vorschrift, die von Ihnen verlangt, dass Sie den Testamentstext zeitnah unterschreiben müssen. Beim
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