Das aktuelle Handbuch Testament
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Wichtige Gesetzestexte aus dem BGB
§ 2064 Persönliche Errichtung
Der Erblasser kann ein Testament nur persönlich errichten.
§ 2065 Bestimmung durch Dritte
(1) Der Erblasser kann eine letztwillige Verfügung nicht in der Weise treffen, dass ein anderer zu bestimmen hat, ob sie gelten oder nicht gelten soll.
(2) Der Erblasser kann die Bestimmung der Person, die eine Zuwendung erhalten soll, sowie die Bestimmung des Gegenstands der Zuwendung nicht einem anderen überlassen.
§ 2247 Eigenhändiges Testament
(1) Der Erblasser kann ein Testament durch eine eigenhändig geschriebene und unterschriebene Erklärung errichten.
(2) Der Erblasser soll in der Erklärung angeben, zu welcher Zeit (Tag, Monat und Jahr) und an welchem Orte er sie niedergeschrieben hat.
(3) Die Unterschrift soll den Vornamen und den Familiennamen des Erblassers enthalten. Unterschreibt der Erblasser in anderer Weise und reicht diese Unterzeichnung zur Feststellung der Urheberschaft des Erblassers und der Ernstlichkeit seiner Erklärung aus, so steht eine solche Unterzeichnung der Gültigkeit des Testaments nicht entgegen.
(4) Wer minderjährig ist oder Geschriebenes nicht zu lesen vermag, kann ein Testament nicht nach obigen Vorschriften errichten.
(5) Enthält ein nach Absatz 1 errichtetes Testament keine Angabe über die Zeit der Errichtung und ergeben sich hieraus Zweifel über seine Gültigkeit, so ist das Testament nur dann als gültig anzusehen, wenn sich die notwendigen Feststellungen über die Zeit der Errichtung anderweit treffen lassen. Dasselbe gilt entsprechend für ein Testament, das keine Angabe über den Ort der Errichtung enthält.
§ 1922 Gesamtrechtsnachfolge
(1) Mit dem Tode einer Person (Erbfall) geht deren Vermögen (Erbschaft) als Ganzes auf eine oder mehrere andere Personen (Erben) über.
(2) Auf den Anteil eines Miterben (Erbteil) finden die sich auf die Erbschaft beziehenden Vorschriften Anwendung.
Wollen Sie etwas vererben oder vermachen?
Der Erbe (bei mehreren Erben die sogenannte Erbengemeinschaft)
Der Vermächtnisnehmer
Vererben und vermachen wird im Volksmund häufig für dasselbe gehalten, nämlich für vererben. Tatsächlich handelt es sich dabei um zwei völlig verschiedene testamentarische Anordnungen. Die genaue Unterscheidung ist deshalb aber außerordentlich wichtig, da die Erbschaft und das Vermächtnis sehr unterschiedliche rechtliche Auswirkungen für den Bedachten haben.
Beispiel:
Wenn Sie Eigentümer mehrerer Häuser sind und eines davon einem guten Freund „vermachen“, ist er nicht Ihr Erbe . Der ergibt sich aus Ihrer Letztwilligen Verfügung oder aus der gesetzlichen Erbfolge. Besteht Ihr Vermögen im Wesentlichen aber nur aus Ihrem Haus, wird es kritisch, wenn Sie dies einer bestimmten Person „vermachen“. Hier kann man schon darüber streiten, ob die bedachte Person gleichzeitig Ihr Erbe werden sollte. Sie haben ihr schließlich fast alles vererbt.
Lassen Sie es nicht darauf ankommen, dass andere darüber rätseln müssen, was Ihrem wahren Willen entspricht.
Der Erbe (bei mehreren Erben die sogenannte Erbengemeinschaft )
Der Erbe bzw. die Erbengemeinschaft erhält den Nachlass im Ganzen. Das bedeutet, dass er bzw. sie im Wege der sogenannten Gesamtrechtsnachfolge (fast) alle Rechte und Pflichten des Erblassers übernimmt. Dazu gehören auch Schulden des Erblassers.
Wollen Sie Ihren Nachlass nur einer Person zukommen lassen, ist diese auf jeden Fall Erbe . Wollen Sie aber Ihren Nachlass auf mehrere Personen aufteilen, ist es ratsam, zwischen Erben und Vermächtnisnehmern zu unterscheiden.
Er wird zum Beispiel Eigentümer des Nachlasses allein durch Gesetz – und zwar sofort mit Eintritt Ihres Todes. Das gilt auch für Immobilien, selbst wenn noch Ihr Name im Grundbuch steht. Es ist keine Handlung bzw. Erklärung eines anderen notwendig. Dass er über die Erbschaft nicht von Anfang an verfügen kann, wie er lustig ist, hat andere Gründe. Denn oft muss er zunächst einmal nachweisen können, dass er überhaupt Erbe geworden ist. Das geschieht in der Regel durch den Erbschein. Den muss er beantragen.
Muster für die Erbeinsetzung
Mein letzter Wille
Ich, Marlene Reich, geboren am …, setze meinen Sohn David, geboren
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