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Das Ende der Privatsphäre: Der Weg in die Überwachungsgesellschaft

Das Ende der Privatsphäre: Der Weg in die Überwachungsgesellschaft

Titel: Das Ende der Privatsphäre: Der Weg in die Überwachungsgesellschaft Kostenlos Bücher Online Lesen
Autoren: Peter Schaar
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verstoße gegen das Bankgeheimnis, zieht also gegenüber staatlichen Stellen nicht.
    Unabhängig vom Rechtscharakter des Bankgeheimnisses werden bei uns Informationen über die finanziellen Verhältnisse, Geschäftsbeziehungen, Zahlungen an oder von Sozialversicherungsträgern, die Begleichung von Arztrechnungen usw. als besonders schützenswert angesehen. Damit die Kunden den Banken diese Informationen anvertrauen, hat sich die Kreditwirtschaft selbst strikt zur vertraulichen Behandlung verpflichtet. Daraus abgeleitet ist auch eine Zweckbindung, das heißt, die Bankdaten dürfen ohne Einwilligung des Bankkunden weder an Auskunfteien noch an sonstige Dritte weitergegeben, noch für andere Zwecke genutzt werden. Das Bankgeheimnis entfaltet damit zivilrechtliche Konsequenzen. Wenn eine Bank einem Dritten – ohne Einwilligung des Betroffenen – unbefugt Auskünfte über die finanziellen Verhältnisse eines Bankkunden erteilt, hat dieser Unterlassungsoder Schadensersatzansprüche.

Automatisierter Kontenabruf
     
    Staatliche Auskunftsansprüche und Zugriffsbefugnisse auf Finanzdaten gibt es für verschiedene Zwecke, etwa im Rahmen des Besteuerungsverfahrens oder bei der Kriminalitätsbekämpfung. Sie wurden wiederholt ausgeweitet. So haben die Gesetze zur Terrorismusbekämpfung den Strafverfolgungs- und Polizeibehörden sowie den Nachrichtendiensten (Verfassungsschutz, Bundesnachrichtendienst und Militärischer Abschirmdienst) Befugnisse eingeräumt, Auskünfte über Kundenbeziehungen und Zahlungsverkehr einzuholen. Zudem wurde ein automatisierter Abruf von Kontoinformationen für diese Zwecke beschlossen. Alle Kreditinstitute wurden verpflichtet, eine besondere Datei zu führen, auf deren Inhalt die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) automatisiert zugreifen kann, die sie dann an die Strafverfolgungsbehörden weiterleitet. Online abrufbar sind dabei die Kontenstammdaten der Bankkunden, um auf einen Blick festzustellen, mit welchen Instituten eine Person oder ein Unternehmen Kontobeziehungen unterhält.
    Das Verfahren, das ursprünglich zur Bekämpfung des internationalen Terrorismus und der Geldwäsche gedacht war, wurde durch das »Gesetz zur Förderung der Steuerehrlichkeit« 2003 auf Finanzämter und weitere Behörden ausgeweitet. Der Kontodatenabruf darf insbesondere dann erfolgen, wenn dies zur Festsetzung oder Erhebung von Steuern erforderlich ist. Die Regelung gibt zudem weiteren Behörden Zugriff auf Bankdaten, wenn sie ein Gesetz anwenden, das »an Begriffe des Einkommensteuergesetzes« anknüpft. Welche Behörden dies sind, geht aus dem Gesetz nicht eindeutig hervor. Da das Einkommensteuerrecht eine Vielzahl von Begriffen verwendet (etwa Einkommen, Einkünfte, Kindergeld), ist nicht klar, welche Behörden die Auskunftsersuchen stellen dürfen. Von der Tatsache des Datenabrufs erfahren die Kreditinstitute und die Kontoinhaber zunächst nichts. In einem beim Bundesverfassungsgericht anhängigen Verfahren wird derzeit geprüft, ob das Kontenabrufverfahren den verfassungsrechtlichen Grundsätzen entspricht.
    Eine Lösung könnte die sogenannte Abgeltungssteuer sein, bei der die Kapitalerträge stärker als bisher an der Quelle, also bei den Banken, besteuert werden. Wenn die im Frühjahr 2007 angekündigten Pläne der Bundesregierung realisiert werden, entfiele damit auch die Begründung für den Kontodatenabruf der Finanzbehörden. Gleichwohl hält das Bundesfinanzministerium bislang an seinen Planungen fest, die Kapazitäten zum automatisierten Kontodatenabruf erheblich auszuweiten. Die Rede ist dabei von bis zu 5000 Abrufen täglich.
    Allerdings wird das Ministerium seine Planungen wohl überdenken müssen, nachdem das Bundesverfassungsgericht im Juli 2007 die gesetzlichen Vorgaben für den Kontodatenabruf teilweise für verfassungswidrig erklärt hat. Von besonderer Bedeutung ist dabei die Feststellung des Gerichts, dass Kontoabfragen nicht routinemäßig oder »ins Blaue hinein« erfolgen dürfen und sich auf konkrete Verdachtsfälle zu beschränken haben.
    Die Zukunft des Bankgeheimnisses ist weiterhin unsicher. Nichts deutet darauf hin, dass das staatliche Interesse am Einblick in die Finanz- und Vermögensverhältnisse der Bürger abnehmen wird. Vielmehr ist zu erwarten, dass angesichts der immer aussagekräftigeren Daten über den Zahlungsverkehr in Zukunft noch stärker auf Transaktionsdaten zugegriffen wird, insbesondere um Straftaten aufzuklären oder um steuerlich relevante

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