Das Ende der Privatsphäre: Der Weg in die Überwachungsgesellschaft
Bekämpfung der Schwarzarbeit, einzusetzen. Insbesondere wegen dieser Zweifel wurden auf Anregung der Datenschutzbeauftragten eine Reihe technischer und organisatorischer Maßnahmen getroffen, die einen Missbrauch ausschließen sollen und zugleich einer Zweckänderung der Daten entgegenwirken. So sollen die Daten verschlüsselt gespeichert werden, und der Zugriff soll nur möglich sein, wenn der Betroffene seine Signaturkarte bei der Sozialbehörde vorlegt, von der er eine Sozialleistung erhalten will. Nur wenn sowohl die Karte des Leistungsberechtigten als auch diejenige des Behördenmitarbeiters vorliegen, sollen die Daten abgerufen werden können.
Trotz dieser datenschutzrechtlichen Einhegungen bleibt ELENA ein Projekt von erheblicher Brisanz. Es erscheint zwar vordergründig sinnvoll, die mehr als vierzig unterschiedlichen Einkommensbegriffe, die im Sozial- und Steuerwesen verwendet und für diverse Bescheinigungen benötigt werden, zukünftig in einem einheitlichen elektronischen System zu verwalten und damit Sozialbehörden und Arbeitgeber zu entlasten. Dieses Ziel ließe sich aber womöglich auch erreichen, wenn die unübersichtlichen Begrifflichkeiten vereinheitlicht würden. Außerdem ließe sich damit der für die Datenverarbeitung erforderliche Aufwand drastisch reduzieren. Nicht zu Unrecht wird seit langer Zeit die Kritik geäußert, dass durch den Computereinsatz anachronistische Strukturen aufrechterhalten werden, indem er die Verwaltung ansonsten nicht mehr handhabbarer Verfahrensabläufe und Datenmengen ermöglicht. Die zunehmende Nutzung von Informationstechnologie führt damit nicht zwangsläufig zu mehr Flexibilität. Dies gilt nicht nur für unser Sozialwesen.
3.8 Dürfen Finanzbehörden alles wissen?
Wer zahlt schon gern Steuern? Häufig ist es lediglich die Einsicht in die Notwendigkeit, bisweilen aber nur der Zwang des Gesetzes, der die Bürger dazu veranlasst, gegenüber dem Finanzamt den geforderten Obolus zu entrichten. Vielfältig sind auch die Tricks, mit denen die Steuerlast möglichst gering gehalten oder die Steuerzahlung gänzlich vermieden werden soll. Dabei sind die Möglichkeiten zur legalen oder illegalen »Steuergestaltung« sehr ungleich verteilt. Während die Lohnsteuer bei Arbeitnehmern direkt vom Lohn abgezogen wird, sind die Möglichkeiten zur Steuervermeidung für Selbstständige und Unternehmen ungleich größer.
Es liegt auf der Hand, dass Finanzbehörden versuchen, dem »Volkssport« Steuerhinterziehung zu Leibe zu rücken. Dies ist nicht nur legal, sondern auch legitim. Es stellt sich allerdings die Frage, wie weit die Finanzämter hierbei gehen und welche Mittel sie für diesen Zweck einsetzen dürfen. Hinzu kommt, dass auch andere staatliche Stellen, etwa Sozial- und Strafverfolgungsbehörden, bisweilen an Daten über den finanziellen Status, Bankverbindungen und den Zahlungsverkehr interessiert sind. Datenschutzrechtlich bedeutsam sind dabei vor allem die Befugnisse der Behörden, auf personenbezogene Daten zuzugreifen, die von den Banken gespeichert werden.
Missverständnis Bankgeheimnis
Bei Diskussionen über den staatlichen Zugang zu Finanzdaten wird häufig mit dem Begriff »Bankgeheimnis« operiert. Das Bankgeheimnis ist allerdings in erster Linie ein Missverständnis. Vielfach gehen die Bankkunden und die Öffentlichkeit davon aus, dass die Daten über den Zahlungsverkehr gesetzlich besonders geschützt seien, wie zum Beispiel die Telefondaten durch das Fernmeldegeheimnis, die medizinischen Angaben durch die ärztliche Schweigepflicht oder die Sozialdaten durch das Sozialgeheimnis. Dies ist ein – allerdings weit verbreiteter – Irrtum. Das Bankgeheimnis beruht in Deutschland (anders als in der Schweiz und in Österreich) allein auf einer vertraglichen Zusicherung der Kreditwirtschaft gegenüber den Bankkunden. Die Erklärung, in der sich die Bank zur Verschwiegenheit bezüglich aller kundenbezogenen Tatsachen und Wertungen verpflichtet, ist in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) der Kreditinstitute enthalten. Die Verschwiegenheitspflicht wird bereits in der Phase der Geschäftsanbahnung begründet und umfasst auch die Zeit nach der Beendigung der Geschäftsverbindung. Die entsprechenden AGB-Formulierungen entfalten allerdings keine Wirkung gegenüber staatlichen Stellen, die aufgrund gesetzlicher Befugnisse – etwa Durchsuchungs- oder Beschlagnahmeverfügungen – auf die Bankdaten zugreifen. Das Argument, diese oder jene Maßnahme
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