Das geht auf keine Kuhhaut
Mittelalters, vorkommt. Die Redensart stammt von einem Rechtsbrauch, gemäß dem eine Strafe „an Haut und Haar“ verhängt wurde, in der Regel bei kleineren Vergehen. Dabei stand „Haut“ für die Prügelstrafe, genauer das Auspeitschen mit der Rute, während „Haar“ das schändliche Abschneiden des im Mittelalter immer lang getragenen Haupthaares meinte. Die Prozedur fand zur Entehrung des Delinquenten und zur Abschreckung von Nachahmungstätern öffentlich, zum Beispiel am Pranger, statt. Weil die juristische Formel Haut und Haar auch allgemein für „Leben” stand, ist die heutige Bedeutung gar nicht so abwegig.
„In Bausch und Bogen“
alles in allem, im Ganzen
W enn man etwas „aufbauscht“, macht man es größer, als es ist. Der Begriff stammt aus dem alten Vermessungswesen. Grenzen von Grundstücken sind ja meist nicht exakt gradlinig, sondern verlaufen mal mit Ausbuchtungen, mal mit Einschränkungen. Die nach außen ausholende Grenze wurde früher als „Bausch“, die nach innen verlaufende als „Bogen“ bezeichnet. Wurde ein Stück Land in Bausch und Bogen verkauft, so wurde nach einer die Einzelheiten vernachlässigenden Pauschalisierung verfahren, weil man davon ausging, dass das Zuviel einer konvexen Linienführung durch das Zuwenig eines anderen konkaven Grenzabschnitts ausgeglichen würde. Und tatsächlich hat sich aus dem Wort „Bausch“ das neulateinische Adjektiv „pauschalis“ entwickelt, unser heutiges „pauschal“. Seit dem frühen 18. Jahrhundert wird auch in der Kaufmannssprache der Begriff In Bausch und Bogen im Warenhandel verwendet und bedeutet wie im übertragenen Sinn „vollständig” oder „ganz und gar”.
|47| „Etwas an die große Glocke hängen“
eine Information öffentlich verbreiten
D iese Redensart hat zwei mögliche Quellen. Zum Einen wurden wichtige Nachrichten noch bis in die zweite Hälfte des 20. Jahrhunderts durch den Gemeindediener verkündet. Dieser war mit einer großen Handglocke bewaffnet, wenn er durch das Dorf ging, um Neuigkeiten aus dem Rathaus auszurufen. Nachdem er mit der Glocke und dem Ruf „Bekanntmachung!“ für die nötige Aufmerksamkeit gesorgt hatte, verlas er die amtlichen Mitteilungen. Hatte ein Bürger, zum Beispiel wegen der Entfernung, von der Bekanntmachung selbst wenig verstanden, konnte er sich auf die Information nicht verlassen, sondern hatte nur etwas läuten hören. Zum Anderen wurden im Mittelalter öffentliche Gerichtsversammlungen durch Schlagen der Kirchenglocke eingeläutet. Die Redewendung hieß deshalb ursprünglich „an die große Glocke schlagen“, wurde aber später mit der Wendung „etwas höher hängen“ verbunden; tatsächlich wurde aber an eine Glocke nie etwas gehängt.
„Hinter die Ohren schreiben“
jemanden zwingen, sich etwas zu merken
D ie Herkunft dieser Redewendung ist für uns heute kaum nachvollziehbar, aber sie stammt von einem alten Rechtsbrauch. Weil früher zwischen einfachen Leuten kaum schriftliche Vereinbarungen getroffen wurden, brauchte man Zeugen bei einem Vertragsabschluss. Und damit diese möglichst lange zur Verfügung standen, bediente man sich junger Leute. Um ihnen die Wichtigkeit des Vorgangs deutlich zu machen, wurde ihnen während des Vertragsabschlusses schmerzhaft an den Ohren gezogen oder es wurden ihnen Ohrfeigen verpasst – an einen Schmerz erinnert man sich länger. Der Ausdruck Übers Ohr hauen hat damit allerdings nichts zu tun; er kommt aus der Fechtersprache und stammt von einem Konterschlag auf einen bestimmten Fechthieb. Und woher kommt nun das Wort Ohrfeige? Im Mittelhochdeutschen bedeutete „veeg“ so viel wie „Hieb, Streich“, was ja auch im Wort „Fegefeuer“ noch erhalten ist und in der Wendung Jemandem eine fegen.
|48| Einen „Vorwurf“ machen
anklagen
D ieser Ausdruck hört sich eigentlich gar nicht nach einer mittelalterlichen Redewendung an, gar nicht so, als ob er seine Wurzeln weit in der Vergangenheit hätte. Aber wenn man darauf achtet, dass im Substantiv „Vorwurf“ das Verb „werfen“ enthalten ist, fragt man sich, wer hier wem etwas vorwirft. Damit sind wir wieder bei den mittelalterlichen Rechtsbräuchen, in diesem Fall aus der Constitutio Criminalis Carolina von Karl V., dem ersten einheitlichen deutschen Strafgesetzbuch von 1532. Es war nämlich zum Abschluss eines Verfahrens, das mit einem Todesurteil endete, üblich, dass der Richter über dem Verurteilten seinen Gerichtsstab zerbrach, was ausdrücken sollte,
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