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Das Gesicht des Todes: Authentische Mordfälle (German Edition)

Das Gesicht des Todes: Authentische Mordfälle (German Edition)

Titel: Das Gesicht des Todes: Authentische Mordfälle (German Edition) Kostenlos Bücher Online Lesen
Autoren: Toni Feller
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dem Mord zufällig kennengelernt und sei auch einmal in deren Auto gesessen. Da habe er wohl den Fingerabdruck hinterlassen. Doch diese Lüge nützte ihm nichts. Das hohe Gericht und der Staatsanwalt ließen sich von Budde nicht an der Nase herumführen. Er wurde wegen Mordes in Tateinheit mit sexueller Nötigung zu lebenslanger Haft verurteilt.
    Die leichtsinnige und schlampige Handhabung der Vorschriften zur Vollzugslockerung durch die verantwortlichen Personen der Justizvollzugsanstalt hatte noch ein Nachspiel. Klaus Merz, der Lebensgefährte der Ermordeten, beauftragte eine äußerst engagierte Rechtsanwältin, die bei der Gerichtsverhandlung im Namen des hinterbliebenen Kindes als Nebenklägerin auftrat und im Anschluss an den Strafprozess auf der Grundlage des ergangenen Urteils eine Schadensersatzklage gegen das Land erhob. Die Klage ging durch mehrere Instanzen, bis endlich, fünf Jahre nach dem Mord, vom Oberlandesgericht Karlsruhe entschieden wurde, dass dem Kind rückwirkend und bis zu seiner Volljährigkeit eine monatliche Rente in Höhe von 860,22 D-Mark sowie die Beerdigungskosten in Höhe von 8949,45 D-Mark zu zahlen sind.
    Das war eine Sensation, da bis zu diesem Zeitpunkt in der deutschen Rechtssprechung noch nie ein vergleichbares Urteil ergangen war. In der Urteilsbegründung wurde unter anderem ausgeführt, dass Budde wegen seiner besonderen Gefährlichkeit nie in den Genuss von Vollzugslockerungen hätte kommen dürfen, ohne vorher erfolgreich therapiert worden zu sein. Doch Budde habe eine Langzeittherapie abgelehnt, was zwangsläufig zum Ablehnen von Lockerungen hätte führen müssen, zumal auch bekannt war, dass er noch während seiner Haft Kontakte zu einer sadomasochistischen Aktionsgruppe knüpfte und mit seiner Freundin einen ebensolchen Briefverkehr pflegte.
    Mit der Gewährung von Vollzugslockerungen, so wurde festgestellt, hätten die Mitglieder der Lockerungskonferenz gegen § 11, Absatz 2 des Vollzugsgesetzes in grob fahrlässiger Weise verstoßen. Diese Vorschrift besagt, dass einem Gefangenen Vollzugslockerungen nur zu gewähren sind, wenn nicht zu befürchten ist, dass er die Lockerung zu Straftaten missbraucht. Bei der Persönlichkeit des Ronny Budde sei es jedoch mit einer nicht außer Acht zu lassenden Wahrscheinlichkeit absehbar gewesen, dass der Gefangene in Freiheit wieder schwere Straftaten begehen wird.
    An dieses Urteil knüpfte auch im Jahr 2004 ein anderes Landgericht an, das über die Schadensersatzklage der Frau zu entscheiden hatte, die von dem Freigänger der Hechinger Strafanstalt vergewaltigt worden war. Hier wurde das Land Baden-Württemberg zu 15 000 Euro Schadensersatz verurteilt. Ein lächerlicher Betrag, wenn man bedenkt, dass Vergewaltigungsopfer in aller Regel über Jahre hinweg traumatisiert und oftmals nicht mehr fähig sind, eine normale Beziehung mit einem Mann einzugehen.
    Es stellt sich abschließend die Frage, wie könnte der Schlamperei– beziehungsweise der Nachlässigkeit, oder wie immer man das auch bezeichnen mag– von Verantwortlichen im Umgang mit dem Vollzugslockerungsgesetz begegnet werden? In den beschriebenen Fällen haftete jeweils das betreffende Land, in dem sich die Justizvollzugsanstalt befindet, und das, obwohl den mit der Entscheidungsfindung beauftragten Beamten grobe Fahrlässigkeit nachgewiesen wurde. In Anbetracht der schlimmen Folgen sei der Vorschlag erlaubt, dass Anstaltspsychologen, Mitglieder von Lockerungskonferenzen und Strafvollstreckungskammern bei erwiesenen groben Fehlern persönlich haftbar gemacht werden sollten. Dann nämlich, und nur dann würde sich dieser Personenkreis hüten, leichtfertig das Leben unschuldiger Menschen zu gefährden, indem sie hochgefährlichen Verbrechern unkontrollierbaren Ausgang gewähren oder sie sogar schon nach Verbüßung von zwei Drittel ihrer Strafe freilassen.

Mord ohne Leiche
    In der deutschen Rechtsgeschichte gibt es kaum einen Mordprozess, in dem ein Angeklagter rechtskräftig verurteilt worden ist, ohne dass eine Leiche gefunden werden konnte. Denn nur die Leiche kann in aller Regel genaue Aufschlüsse darüber geben, ob es sich um einen Mord, einen Totschlag, einen Unfall oder vielleicht um einen natürlichen Tod handelt.
    Schließlich ist ohne Leiche auch nur schwer zu beweisen, dass ein Mensch tatsächlich zu Tode gekommen ist. Er könnte ja auch entführt oder verschleppt worden oder freiwillig untergetaucht sein, um irgendwo auf der Welt ein neues Leben zu beginnen.
    Die

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