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Das kritische Finanzlexikon

Das kritische Finanzlexikon

Titel: Das kritische Finanzlexikon Kostenlos Bücher Online Lesen
Autoren: Günter Wierichs
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und dem Makler waren auch nachgelagerte Finanzinvestoren im Spiel – s. Gewinner Nr. 3) alimentieren musste.
    • Gewinner Nr. 2 : Die Bauindustrie; sie boomte kräftig. Ein herrlicher realökonomischer Wachstumsfaktor!
    • Gewinner Nr. 3 : Die Finanzwelt; sie verpackte (vgl. → Verbriefung ) die Darlehen hübsch als → CDO beziehungsweise → synthetische CDO und schickte sie um die Welt. Auch die internationalen Anleger sollten ja zumindest indirekt an dem amerikanischen Wunder teilhaben.
    Das Ergebnis dieser gigantischen Augenwischerei ist uns allen bekannt. Spätestens nach der Pleite der Investmentbank Lehman Brothers hatten die Amerikaner mit diesem Häuserboom-Fake die Welt in eine der schwersten Wirtschaftskrisen seit vielen Jahrzehnten geführt.
    Dabei hätte bereits eine geringe Portion gesunden Menschenverstandes ausgereicht, den Irrsinn zu erkennen (wenn man sich denn die Mühe gemacht hätte, alle Fakten zu sammeln und realistisch zu betrachten).
    Ohne prophetische Gaben zu besitzen, ist es nicht schwierig sich auszumalen, dass es einige Jahre nach dem Abschluss des Geschäftes mit Mr. Mobbless im Prinzip zwei Möglichkeiten gibt:
    1. Möglichkeit: Mr. Mobbless hat wieder einen guten Job, ihm gefällt das Haus, er möchte weiter dort wohnen und er verdient genug Geld, um den Kredit zu tilgen und die Zinsen zu zahlen.
    2. Möglichkeit: Mr. Mobbless hat keinen guten Job beziehungsweise er schafft es aufgrund seines Einkommens nicht, die Zins- und Tilgungszahlungen aufzubringen.
    Im ersten Fall läuft es für die involvierten Banken gut. Die Margen sind aufgrund der an Wucher heranreichenden Zinssätze sehr hoch, werden aber erzielt.
    Im zweiten Fall muss die finanzierende Bank beziehungsweise eine über den Verbriefungsvorgang betroffene Bank sehen, wie sie zu ihrem Geld kommt. Das Haus wird versteigert. Im Regelfall musste keine US-amerikanische Bank bis Mitte 2006 für diesen Fall befürchten, ihr Geld nicht in voller Höhe zurückzuerhalten, denn die Immobilienpreise stiegen und stiegen. Der für den amerikanischen Immobilienmarkt wichtigste Index, der Case-Shiller U.S. National Home Price Index, verdoppelte sich innerhalb von ca. fünf Jahren. Er stieg ab Ende des letzten Jahrtausends von 100 Punkten auf fast 200 Punkte, und das, obwohl andauernd Neubausiedlungen in die Landschaft gesetzt wurden, die das Angebot vergrößerten. Für diejenigen, die an »ewiges Wachstum« glaubten, war die Annahme sehr realistisch, dass das Haus unseres Mr. Mobbless eine Wertsteigerung erreichen würde, die auch ein deutlich über dem Objektwert liegendes Finanzierungsvolumen abzudecken in der Lage wäre.
    Das irrsinnige System der ninja loans konnte also nur unter der Voraussetzung permanent steigender Immobilienpreise funktionieren. Wie ein sich ausdehnender Riesen-Luftballon ernährt die Blase diejenigen, die blasen, ebenso wie diejenigen, die unter dem Ballon hängen. So lange, bis der Ballon platzt. Dann fliegen den Beteiligten Gummifetzen um die Ohren und alle purzeln herunter.

Nummernkonto
    Deutsche Kreditinstitute haben keine Chance, sich auf das Bankgeheimnis zu berufen, wenn es um Straftatbestände geht. Auch im Fall des Verdachts auf eine Steuerordnungswidrigkeit wird es zusehends schwieriger, dem Finanzamt gegenüber mit Verweis auf ein Auskunftsverweigerungsrecht zu mauern.
    Zwei Punkte sind in diesem Zusammenhang von Bedeutung. Erstens: Welche Pflichten werden den Kreditinstituten auferlegt, ihre Kunden wirklich kennen zu lernen? Zweitens: Wie schnell und wie unkompliziert können Dritte über eine Kontoverbindung Auskunft erhalten? Bei beiden Punkten spielen in Deutschland die Vorschriften der Abgabenordnung und des Geldwäschegesetzes eine wichtige Rolle.
§ 154 Abgabenordnung: Kontenwahrheit
    (1) Niemand darf auf einen falschen oder erdichteten Namen für sich oder einen Dritten ein Konto errichten oder Buchungen vornehmen lassen, Wertsachen (Geld, Wertpapiere, Kostbarkeiten) in Verwahrung geben oder verpfänden oder sich ein Schließfach geben lassen.
    (2) Wer ein Konto führt, Wertsachen verwahrt oder als Pfand nimmt oder ein Schließfach überlässt, hat sich zuvor Gewissheit über die Person und Anschrift des Verfügungsberechtigten zu verschaffen und die entsprechenden Angaben in geeigneter Form, bei Konten auf dem Konto, festzuhalten. Er hat sicherzustellen, dass er jederzeit Auskunft darüber geben kann, über welche Konten oder Schließfächer eine Person verfügungsberechtigt ist.
§ 3

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