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Delphi Saemtliche Werke von Karl May Band II (Illustrierte) (German Edition)

Delphi Saemtliche Werke von Karl May Band II (Illustrierte) (German Edition)

Titel: Delphi Saemtliche Werke von Karl May Band II (Illustrierte) (German Edition) Kostenlos Bücher Online Lesen
Autoren: Karl May
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die sie für eigene Rechnung auf ihr Zimmer führen.
    In eben diese Klasse gehören auch die verschämten Aufleserinnen, die dieses Gewerbe theils aus dringender Noth, theils um etwas nebenher zu haben, treiben. Diese halten sich nicht in den Gassen, in den Alleen und in Promenaden auf; sie besuchen die abgelegenen Alleen und Bosquette und wenden sich nie an junge Leute, sondern meistentheils an Personen von einem gewissen Alter. Sie haben das Kostüm und den Ton der Anständigkeit, sind nicht geschmückt und in schwarze Mäntel und große Kappen verhüllt, sie geben sich schwer preis und werden fast immer durch die Furcht von einer Krankheit abgeschreckt, wo es ihnen an Mitteln fehlen würde, sich heilen zu lassen.
    Die unterste Klasse dieser barmherzigen Schwestern ist sich überall gleich. Ihr Gewerbe ist so schamlos und so ekelhaft, daß wir ihre Schilderung unterlassen. In den drei letzten Klassen findet man von der physischen Seite die niedlichsten und hübschesten Geschöpfe und von der moralischen das, was am wenigsten Verachtung verdient. Hier trifft man oft Witz, Grazie, Naivetät, Treuherzigkeit, Güte des Herzens und Großmuth an; man findet unglückliche Mädchen, die durch Widerwärtigkeiten und eine Kette von widrigen Zufällen in einen Abgrund gestürzt wurden, aus dem sie sich zu winden den aufrichtigsten Wunsch äußern. – Vielen von diesen Buhlerinnen gelingt es, sich oft aus der niedrigsten Stufe zur höchsten empor zu schwingen, und mit gleicher Schnelligkeit sieht man wieder andere von dieser zur tiefsten herabsinken.
    Jedes öffentliche Mädchen in Paris erhält bei einer polizeilichen Einschreibung ein Prostitutions-Reglement eingehändigt, welches folgende Vorschriften enthält:
    »Die einregistrirten Mädchen haben sich alle 14 Tage wenigstens einmal vor dem sanitätspolizeilichen Bureau zur Visitation zu stellen. – Sie werden ausdrücklich darauf hingewiesen, daß sie ihre Karten den Polizeibeamten und Agenten auf deren Verlangen hingeben. – Es ist ihnen verboten, am Tage zur Ausschweifung anzulocken; sie dürfen erst eine halbe Stunde nach Anzündung der Straßenlaternen, keinesfalls aber, gleichviel zu welcher Jahreszeit, vor 7 Uhr Abends auf öffentlicher Straße erscheinen und nicht mehr nach 11 Uhr daselbst verweilen. – Sie haben eine einfache und anständige Kleidung zu tragen und so das Aufsichziehen der Blicke durch kostbare oder auffallende Stoffe oder überspannte Moden zu vermeiden. – Haarputz zu tragen ist untersagt. – Es ist ihnen ausdrücklich verboten, mit Männern, in deren Begleitung Frauen oder Kinder sind, zu sprechen oder irgend Jemand laut anzurufen und durch Zudringlichkeit zu belästigen. – Sie dürfen sich zu keiner Stunde des Tages oder der Nacht und unter keinerlei Vorwand an ihren Fenstern zeigen, sondern müssen dieselben stets geschlossen oder mit Vorhängen versehen halten. – Es ist ihnen verboten, auf öffentlicher Straße umherzustehen, daselbst Gruppen zu bilden, gemeinsam umherzustreichen, an einer engen Passage auf-und abzugehen, und Männer zum Nachfolgen oder Begleiten anzulocken. – Der Umgebung der Gotteshäuser dürfen sie sich auf eine Entfernung von
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nicht nahen; die gedeckten Passagen, die   Boulevards der rue Montmarte à la Madeleine, die Gärten und Eingänge des Palais Royal, sowie der Tuilerien, des Luxembourg und der Jardin des plantes sind ihnen gleichfalls untersagt, ebenso sind die Champs-Elysées, die Esplanade des Invalides, die äußeren Boulevards, die Quais, die Brücken, sowie überhaupt die abgelegenen und obscuren Straßen und Plätze zu betreten verboten. – Es ist ihnen ausdrücklich der Besuch von öffentlichen Etablissements oder Privathäusern, wo die Prostitution heimlich begünstigt wird, und die Theilnahme an tables d’hôtes untersagt, desgleichen ihre Wohnung in Häusern zu nehmen, wo sich Pensionate oder Externate befinden und außerhalb des Quartiers, in welchem sie wohnen, ihr Geschäft zu treiben. – Gleicherweise ist ihnen verboten, ihre Wohnung mit einem Concubinen oder einem andern Mädchen zu theilen, oder ohne Bewilligung en garni zu wohnen. – Die öffentlichen Mädchen haben, wenn sie sich in ihrer Wohnung aufhalten, Alles zu vermeiden, was zu Klagen der Nachbarsleute oder Passanten Veranlassung geben könnte. – Alle Jene, welche gegen die vorstehenden Bestimmungen handeln, sich den Agenten der Obrigkeit widersetzen, falsche Wohnungs- oder Namenangaben machen, haben die der

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