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Delphi Saemtliche Werke von Theodor Fontane (Illustrierte) (German Edition)

Delphi Saemtliche Werke von Theodor Fontane (Illustrierte) (German Edition)

Titel: Delphi Saemtliche Werke von Theodor Fontane (Illustrierte) (German Edition) Kostenlos Bücher Online Lesen
Autoren: Theodor Fontane
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etwa 1652 ab, die Bredows an ebendieser Stelle nichts anderes mehr besaßen als den verhältnismäßig kleinen Anteil Hoppenrade.
    So verblieben die Dinge geraume Zeit, bis der Abschluß einer reichen Heirat einen plötzlichen Wandel zum Guten und fast bis zur Wiederherstellung ehemaligen Glanzes schaffte. Dies war
1715. In
diesem Jahre vermählte sich Joachim Heinrich von Bredow, Dompropst zu Havelberg, Erb- und Lehnsherr auf Hoppenrade, mit Constanze Amalie Sophie von Kraut, Tochter des Geheimen Finanzrats und Nichte des Ministers von Kraut, und gelangte dadurch in den Besitz eines so bedeutenden Vermögens, daß der Rückkauf des eigentlichen Löwenberg, das stets den Hauptteil des sogenannten »Landes Löwenberg« ausgemacht hatte, stattfinden konnte.
    Von diesem Zeitpunkt (1724) an war »Land Löwenberg« – mit alleiniger Ausnahme der ein für allemal abgetrennten Liebenberger Anteile – wieder in Bredowschen Händen, und nur in einem wichtigen Punkte hatten sich die Verhältnisse geändert: aus dem großen Löwenberger Anteil, i. e. Loewenberg proprium, war, infolge der Verkaufs- und Rückkaufsprozeduren, ein seiner ehemaligen Lehnsguts-Eigenschaften entkleideter Besitz geworden, aus welcher immerhin wichtigen Umwandlung das resultierte, daß das gesamte »Land Löwenberg« nunmehr einen gemischten, juristisch und erbrechtlich ungleichen Güterkomplex darstellte, dessen kleinerer Teil, Hoppenrade, Lehnsgut geblieben , dessen größerer Teil aber, das eigentliche Löwenberg, Allod oder ein frei verfügbarer Besitz geworden war. Aus dieser, allem Anscheine nach, damals als gleichgiltig oder wenigstens unwichtig angesehenen erbrechtlichen Verschiedenheit ergaben sich, wie wir im weitren ersehen werden, arge Verwicklungen, in betreff deren freilich anerkannt werden muß, daß sie vielleicht ausgeblieben wären, wenn die Verhältnisse dem gesamten »Löwenberger Land« oder, was dasselbe sagen will, dem großen Bredowerbe gestattet hätten, ein Bredowerbe zu bleiben. Die Verhältnisse führten aber umgekehrt zu dem Versuche (der denn auch glückte), das Bredow erbe durch Testamentsbeschluß in ein Krauten erbe zu verwandeln.
    Uns aber erübrigt es nunmehr, in nachstehendem zu zeigen, worin die direkte Veranlassung zu solcher Umwandlung lag.
    Die Veranlassung dazu lag in einem häuslichen Unglück, von dem sich das dompröpstlich Bredowsche Paar, nachdem demselben zwei Söhne geboren worden waren, betroffen sah. Beide Söhne wurden geisteskrank, und als sich nach längerer Zeit ihre Geisteskrankheit als unheilbar herausstellte, war für die Dompröpstin von B., geborene von Kraut , die Notwendigkeit gegeben, über das Erbe, das von ihren zwei Söhnen nicht angetreten werden konnte, zugunsten anderer Personen zu verfügen. Dies geschah denn auch in einem Testamente vom Jahre
1745. In
ebendiesem Schriftstücke setzte sie fest, daß nach ihrem, übrigens unmittelbar danach tatsächlich erfolgenden Ableben
    1) die Verwaltung der Gesamtgüter an eine Vormundschaft überzugehen und
    2) ebendiese Vormundschaft für das leibliche Wohlergehen ihrer unglücklichen Söhne Sorge zu tragen habe. Nach dem Hinscheiden derselben aber solle
    3) das Gesamterbe, weil es von Krautengeld erstanden sei, nicht an die Bredowfamilie, sondern an die Krautenfamilie fallen.
    Und hiernach wurde denn auch in allen Stücken verfahren und nach erfolgtem Tode der Testierenden eine Vormundschaft eingesetzt, die sich nicht nur die Verwaltung der Güter, sondern, wie vorgeschrieben, auch die leibliche Pflege der beiden überlebenden Söhne der Dompröpstin angelegen sein ließ. Als am 3. August 1788 auch der letzte dieser beiden Söhne, der in seiner Jugend als ein durch Leibes- und Geistesgaben ausgezeichneter Offizier im Regiment der Leibcarabiniers gestanden, aus dieser Zeitlichkeit geschieden war, war nunmehr der Moment da, wo das Gesamterbe, dem Testamente gemäß, an die Krautenfamilie fallen mußte. Dem Testament, aber nicht dem Rechte gemäß. Die Dompröpstin, unausreichend oder übel beraten, hatte das Lehngut Hoppenrade, das seit 1460 unausgesetzt ein Bredowsches Eigentum gewesen und durch Krautengeld nicht erst rückerworben war, irrtümlicherweise mit wegtestiert und dadurch das Lehnserbrecht der Bredowschen Familie verletzt, die denn auch mit ihrem Protest dagegen nicht säumte.
    Soviel zunächst über das Krautenerbe. Sie aber, der dies Erbe zufiel, war die Krauten tochter , und im Hinblick auf diese stellen wir nunmehr die zweite

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