Der Gesamtprozess der kapitalistischen Produktion
das Grundeigentum als Schranke des Kapitals, ist aber vorausgesetzt in der Differentialrente, denn ohne dasselbe würde der Surplusprofit sich nicht in Grundrente verwandeln und nicht dem Grundeigentümer statt dem Pächter zufallen. Und das Grundeigentum als Schranke bleibt fortbestehn, auch da, wo die Rente als Differentialrente fortfällt, d.h. auf der Bodenart A. Betrachten wir die Fälle, wo in einem Lande kapitalistischer Produktion Kapitalanlage auf Grund und Boden ohne Zahlung von Rente stattfinden kann, so werden wir finden, daß sie alle eine faktische, wenn auch nicht juristische Aufhebung des Grundeigentums einschließen, eine Aufhebung, die aber nur unter ganz bestimmten und ihrer Natur nach zufälligen Umständen stattfinden kann.
Erstens, wenn der Grundeigentümer selbst Kapitalist oder der Kapitalist selbst Grundeigentümer ist. In diesem Fall kann er, sobald der Marktpreis hinreichend gestiegen, um aus dem, was nun Bodenart A ist, den Produktionspreis herauszuschlagen, d.h. Kapitalersatz plus Durchschnittsprofit, sein Grundstück selbst bewirtschaften. Aber warum? Weil ihm gegenüber das Grundeigentum keine Schranke für die Anlegung seines Kapitals bildet. Er kann den Boden als einfaches Naturelement behandeln und sich daher ausschließlich durch die Rücksichten der Verwertung seines Kapitals, durch kapitalistische Rücksichten bestimmen lassen. Solche Fälle kommen in der Praxis vor, aber nur als Ausnahme. Ganz wie die kapitalistische Bebauung des Bodens Trennung des fungierenden Kapitals und des Grundeigentums voraussetzt, schließt sie als Regel Selbstbewirtschaftung des Grundeigentums aus. Man sieht sofort, daß dies rein zufällig ist. Wenn die vermehrte Nachfrage nach Getreide die Bebauung eines größern Umfangs von Bodenart A erheischt, als in den Händen selbstwirtschaftender Eigentümer sich befindet, wenn also ein Teil davon verpachtet werden muß, um überhaupt bebaut zu werden, fällt diese hypothetische Aufhebung A53 der Schranke, die das Grundeigentum für die Anlegung des Kapitals bildet, sofort weg. Es ist ein abgeschmackter Widerspruch, von der der kapitalistischen Produktionsweise entsprechenden Scheidung zwischen Kapital und Boden, Pächter und Grundeigentümer auszugehn und dann umgekehrt die Selbstbewirtschaftung der Grundeigentümer bis zu dem Umfang und überall da als Regel vorauszusetzen, wo das Kapital, wenn kein Grundeigentum ihm unabhängig gegenüber existierte, keine Rente aus der Bebauung des Bodens ziehen würde. (Siehe die Stelle bei A. Smith über Bergwerksrente, zitiert weiter unten.) Diese Aufhebung des Grundeigentums ist zufällig. Sie kann eintreten oder nicht.
Zweitens: In dem Komplex einer Pachtung mögen sich einzelne Bodenstrecken befinden, die bei der gegebnen Höhe der Marktpreise keine Rente zahlen, also in der Tat umsonst verliehen sind, aber vom Grundeigentümer nicht so betrachtet werden, weil er das Gesamtrental des verpachteten Bodens, nicht die spezielle Rente seiner einzelnen Bestandstücke ins Auge faßt. In diesem Fall fällt für den Pächter, soweit die rentelosen Bestandstücke der Pachtung in Betracht kommen, das Grundeigentum als Schranke für die Anlegung des Kapitals weg, und zwar durch Vertrag mit dem Grundeigentümer selbst. Aber er zahlt für diese Stücke keine Rente, nur weil er für den Boden, dessen Accessorium sie bilden, Rente zahlt. Es ist hier grade eine Kombination vorausgesetzt, wo zur schlechtern Bodenart A nicht als einem selbständigen, neuen Produktionsfeld Zuflucht genommen werden muß, um die mangelnde Zufuhr zu liefern, sondern wo sie nur ein untrennbares Zwischenstück des bessern Bodens bildet. Der Fall aber, der zu untersuchen ist, ist gerade der, wo Strecken der Bodenart A selbständig bewirtschaftet, also unter den allgemeinen Voraussetzungen der kapitalistischen Produktionsweise selbständig verpachtet werden müssen.
Drittens: Ein Pächter kann zusätzliches Kapital auf derselben Pachtung anlegen, obgleich bei den bestehenden Marktpreisen das so erzielte zusätzliche Produkt ihm nur den Produktionspreis liefert, ihm den gewöhnlichen Profit abwirft, ihn aber nicht zur Zahlung einer zusätzlichen Rente befähigt. Mit einem Teil des im Boden angelegten Kapitals zahlt er so Grundrente, mit dem andern nicht. Wie wenig diese Unterstellung aber das Problem löst, sieht man daraus: wenn der Marktpreis (und zugleich die Fruchtbarkeit des Bodens) ihn befähigt, mit dem zusätzlichen Kapital einen Mehrertrag zu
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