Der Gesamtprozess der kapitalistischen Produktion
davon, daß der Boden A nicht bebaut werden kann, ohne Rente abzuwerfen. Denn genügte für eine Bebauung der Produktionspreis, das Abwerfen des bloßen Durchschnittsprofits, so wäre der Preis nicht so weit gestiegen, und die Konkurrenz der neuen Ländereien wäre schon eingetreten, sobald sie bloß diese Produktionspreise abwürfen. Mit den zusätzlichen Kapitalanlagen auf den alten Pachtungen, die keine Rente abwürfen, würden dann Kapitalanlagen auf Boden A konkurrieren, die ebenfalls keine Rente abwürfen. – Oder aber, die letzten Kapitalanlagen auf den alten Pachtungen werfen keine Rente ab, aber dennoch ist der Marktpreis hoch genug gestiegen, daß Boden A in Anbruch genommen werden kann und Rente abwirft. In diesem Fall war die zusätzliche Kapitalanlage, die keine Rente abwirft, nur möglich, weil der Boden A nicht bebaut werden kann, bis der Marktpreis ihm erlaubt, Rente zu zahlen. Ohne diese Bedingung wäre seine Kultur schon bei einem niedrigern Preisstand eingetreten; und jene spätern Kapitalanlagen auf den alten Pachtungen, die den hohen Marktpreis brauchen, um den gewöhnlichen Profit ohne Rente abzuwerfen, hätten nicht stattfinden können. Bei dem hohen Marktpreis werfen sie ja nur den Durchschnittsprofit ab. Bei einem niedrigeren, der mit der Kultur des Bodens A als dessen Produktionspreis regulierend geworden wäre, hätten sie diesen Profit also nicht abgeworfen, hätten also unter der Voraussetzung überhaupt nicht stattgefunden. Die Rente des Bodens A würde so zwar eine Differentialrente bilden, verglichen mit diesen Kapitalanlagen auf den alten Pachtungen, die keine Rente abwerfen. Aber daß die Bodenflächen von A eine solche Differentialrente bilden, ist nur die Folge davon, daß sie überhaupt nicht der Bebauung zugänglich werden, es sei denn, daß sie eine Rente abwerfen; daß also die Notwendigkeit dieser an und für sich durch keine Differenz der Bodenarten bedingten Rente stattfindet und die Schranke bildet für die mögliche Anlage zusätzlicher Kapitale auf den alten Pachtungen. In beiden Fällen wäre die Rente des Bodens A nicht einfache Folge des Steigens der Getreidepreise, sondern umgekehrt: der Umstand, daß der schlechteste Boden Rente abwerfen muß, damit seine Bebauung überhaupt erlaubt wird, wäre die Ursache des Steigens der Getreidepreise bis zu dem Punkt, wo diese Bedingung erfüllt werden kann.
Die Differentialrente hat das Eigentümliche, daß das Grundeigentum hier nur den Surplusprofit abfängt, den sonst der Pächter einstecken würde und unter gewissen Umständen während der Dauer seines Pachtkontrakts wirklich einsteckt. Das Grundeigentum ist hier nur die Ursache der Übertragung eines ohne sein Zutun (vielmehr infolge der Bestimmung des den Marktpreis regulierenden Produktionspreises durch die Konkurrenz) erwachsenden Teils des Warenpreises, der sich in Surplusprofit auflöst – der Übertragung dieses Preisteils von einer Person auf die andre, vom Kapitalisten auf den Grundeigentümer. Aber das Grundeigentum ist hier nicht die Ursache, welche diesen Bestandteil des Preises schafft oder die Preissteigerung, die er voraussetzt. Dagegen, wenn die schlechteste Bodenart A nicht bebaut werden kann – obgleich ihre Bebauung den Produktionspreis abwerfen würde –, bis sie einen Überschuß über diesen Produktionspreis, eine Rente abwirft, so ist das Grundeigentum der schöpferische Grund dieser Preissteigerung. Das Grundeigentum selbst hat Rente erzeugt. Es ändert nichts daran, wenn, wie im zweiten behandelten Fall, die jetzt vom Boden A gezahlte Rente eine Differentialrente bildet, verglichen mit der letzten zusätzlichen Kapitalanlage auf alten Pachtungen, die nur den Produktionspreis zahlt. Denn der Umstand, daß Boden A nicht bebaut werden kann, bis der regulierende Marktpreis hoch genug gestiegen ist, um Abwerfung einer Rente für Boden A zuzulassen – nur dieser Umstand ist hier der Grund, daß der Marktpreis bis zu einem Punkt steigt, der zwar den letzten Kapitalanlagen auf den alten Pachtungen nur ihren Produktionspreis zahlt, aber einen solchen Produktionspreis, der zugleich eine Rente für Boden A abwirft. Daß dieser überhaupt Rente zahlen muß, ist hier die Ursache der Schöpfung der Differentialrente zwischen Boden A und den letzten Kapitalanlagen auf den alten Pachtungen.
Wenn wir überhaupt davon sprechen, daß – unter der Voraussetzung der Regelung des Getreidepreises durch den Produktionspreis – Bodenklasse A keine Rente zahlt, so
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