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Der große Krankenkassenratgeber

Der große Krankenkassenratgeber

Titel: Der große Krankenkassenratgeber Kostenlos Bücher Online Lesen
Autoren: Horst Marburger
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dazu,
Kommunikationsfähigkeit
Stimmgebung
Sprechen
Sprache und
Schluckakt
    bei krankheitsbedingten Störungen
wiederherzustellen,
zu verbessern oder
eine Verschlimmerung zu vermeiden.
    Achtung:
    Maßnahmen der Stimm-, Sprech- und Sprachtherapie dürfen bei Kindern nicht verordnet werden, wenn an sich störungsbildspezifische sonderpädagogische/heilpädagogische Maßnahmen zur Beeinflussung einer Sprachstörung geboten sind. Sind sprachheilpädagogische Maßnahmen nicht durchführbar, dürfen Maßnahmen der Sprachtherapie nicht an deren Stelle verordnet werden. Neben sprachheilpädagogischen Maßnahmen darf die Stimm-, Sprech- und Sprachtherapie nur bei entsprechender medizinischer Indikation verordnet werden.
    Ergotherapie
    Die Maßnahmen der Ergotherapie ( Beschäftigungs - und Arbeitstherapie ) dienen der Wiederherstellung, Entwicklung, Verbesserung, Erhaltung oder Kompensation der krankheitsbedingt gestörten motorischen, sensorischen, physischen und kognitiven Funktionen und Fähigkeiten.
    Langfristiger Behandlungsbedarf
    Versicherte mit langfristigem Behandlungsbedarf haben seit 01.01.2012 die Möglichkeit, sich auf Antrag die erforderlichen Hilfsmittel von der Krankenkasse für einen geeigneten Zeitraum genehmigen zu lassen.
    Nicht verordnungsfähige Heilmittel
    In einem Anhang zu den Heilmittel-Richtlinien werden die einzelnen Heilmittel den Indikationen zugeordnet.
    Die Richtlinien enthalten zudem eine Liste mit denjenigen Heilmitteln, die von der Verordnungsfähigkeit ausgeschlossen sind.
    Von der Verordnungsfähigkeit ausgeschlossene Heilmittel
    Der therapeutische Nutzen folgender Maßnahmen ist nicht nachgewiesen
Hippotherapie
Isokinetische Muskelrehabilitation
Höhlentherapie
Musik - und Tanztherapie
Magnetfeldtherapie ohne Verwendung implantierter Spulen (Magnetfeldgeräte zur Anwendung bei der invasiven Elektroosteostimulation unterliegen den Regelungen über die Verordnung von Hilfsmitteln)
Fußreflexzonenmassage
Akupunktmassage
Atlas-Therapie nach Arlen
Mototherapie
Zilgrei-Methode
Atemtherapie nach Middendorf
    Indikationen, bei denen der Einsatz von Maßnahmen, deren therapeutischer Nutzen nachgewiesen ist, nicht anerkannt ist
Entwicklungsbedingte Sprechunflüssigkeit im Kindesalter
Stimmtherapie bei nicht krankhaftem Verlauf des Stimmbuchs
Alle psychotherapeutischen Behandlungsformen, die Regelungsgegenstand der Psychotherapie-Richtlinien sind
Störungen wie Lese- und Rechtschreibschwäche, sonstige isolierte Lernstörungen
    Maßnahmen, die der persönlichen Lebensführung zuzuordnen sind:
Massage des ganzen Körpers (Ganz- bzw. Vollmassagen)
Massage mittels Gerät/ Unterwassermassage mittels automatischer Düsen
Teil- und Wannenbäder , soweit sie nicht nach den Vorgaben des Heilmittelkataloges verordnungsfähig sind
Sauna , römisch-irische und russisch-römische Bäder
Schwimmen und Baden, auch in Thermal- und Warmwasserbädern
Maßnahmen, die der Veränderung der Körperform (z. B. Bodybuilding) oder dem Fitness-Training dienen
Maßnahmen, die ausschließlich der Anreizung, Verstärkung und Befriedigung des Sexualtriebes dienen sollen
    Zuzahlungen
    Versicherte, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, haben zu den Kosten der Heilmittel eine Zuzahlung von 10 Prozent der Kosten sowie 10 Euro je Verordnung an die abgebende Stelle zu leisten.
    Wichtig:
    Die Zuzahlungen sind nur bis zur Überschreitung der Belastungsgrenze zu zahlen (beachten Sie dazu bitte die Ausführungen ab Seite 107).

Hilfsmittel
    Sehhilfen
Verweisung an den Arzt
Nicht verordnungsfähige Gläser
Kontaktlinsen
Hörhilfen
Körperersatzstücke
Orthopädische Hilfsmittel
Andere Hilfsmittel
Gebrauchsgegenstände
Ausnahmen
Inhalt der Leistung
Zuzahlung bei Hilfsmitteln

    Über Hilfsmittel haben die Spitzenverbände der Krankenkassen ein Hilfsmittelverzeichnis erstellt.
    Wichtig:
    Nur wenn das betreffende Mittel im Hilfsmittelverzeichnis enthalten ist, kommt eine Leistungsgewährung infrage.
    Im Übrigen ist auch eine Versorgung mit Hilfsmitteln zum Behinderungsausgleich bei stationärer Pflege vorgesehen.
    Sehhilfen
    Der Anspruch auf Sehhilfen besteht nur bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres. Für ältere Versicherte besteht ein solcher Anspruch lediglich dann, wenn sie aufgrund ihrer Sehschwäche oder Blindheit , entsprechend der von der Weltgesundheitsorganisation empfohlenen Klassifikation des Schweregrades der Sehbeeinträchtigung auf beiden Augen eine schwere Sehbeeinträchtigung mindestens der Stufe 1

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