Der große Krankenkassenratgeber
Arzneimitteln. Hier wird z. B. hervorgehoben, dass nicht jeder Krankheitszustand zur Behandlung die Anwendung eines Arzneimittels erfordert. Vielmehr soll der Arzt vor der Verordnung von Arzneimitteln prüfen, ob – entsprechend dem Gebot der Wirtschaftlichkeit – ein vergleichbarer Behandlungserfolg durch andere Maßnahmen (z. B. hygienische, diätetische) erreicht werden kann.
Wichtig:
Von Ausnahmen abgesehen dürfen Arzneimittelverordnungen nur vorgenommen werden, wenn sich der behandelnde Arzt von dem Zustand des Versicherten überzeugt hat oder wenn ihm der Zustand aus der Behandlung bekannt ist.
Nummer 17 der Arzneimittel-Richtlinien sieht Fälle vor, in denen – von den dort jeweils erwähnten Ausnahmen abgesehen – im Allgemeinen die Voraussetzungen für
die Notwendigkeit einer entsprechenden Arzneimitteltherapie
deren therapeutischen Nutzen
fehlen oder das Behandlungsziel ebenso auch durch nicht medikamentöse Maßnahmen erreicht werden kann.
Hierunter fallen beispielsweise Mineralwässer, Abmagerungsmittel , Insekten-Abschreckmittel usw.
Nach ausdrücklicher Vorschrift in § 34 Abs. 1 Satz 7 SGB V sind von der Versorgung durch die Krankenkasse außerdem Arzneimittel ausgeschlossen, bei deren Anwendung eine Erhöhung der Lebensqualität im Vordergrund steht.
Ausgeschlossen sind insbesondere Arzneimittel, die überwiegend
zur Behandlung der erektilen Dysfunktion
zur Anreizung sowie Steigerung der sexuellen Potenz
zur Raucherentwöhnung
zur Abmagerung
zur Zügelung des Appetits
zur Regulierung des Körpergewichts oder
zur Verbesserung des Haarwuchses
dienen.
Zuzahlungen
Versicherte, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, leisten an die abgebende Apotheke zu jedem zu Lasten der gesetzlichen Krankenversicherung verordneten Arznei- und Verbandmittel eine Zuzahlung . Dabei sind 10 Prozent des Abgabepreises , mindestens 5 Euro und höchstens 10 Euro zu bezahlen.
Es sind aber jeweils nicht mehr als die Kosten des Mittels zu entrichten.
Wichtig:
Für Harn- und Blutteststreifen besteht keine Zuzahlungspflicht .
Praxis-Tipp:
Bei Überschreiten der sog. Belastungsgrenze sind Sie von den Zuzahlungen befreit. Beachten Sie hier die Ausführungen ab Seite 107.
Wichtig:
Für viele Arzneimittel sind Festbeträge bestimmt worden. In solchen Fällen werden nur die Festbeträge abzüglich der vom Versicherten zu zahlenden Zuzahlungen erbracht.
Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen hat für Arzneimittel, die nicht in eine Festbetragsgruppe einzubeziehen sind, Höchstbeträge festzusetzen. Nur bis zu einem solchen Höchstbetrag übernehmen dann die Krankenkassen die Kosten.
Die Spitzenverbände der Krankenkassen beziehungsweise der Spitzenverband Bund können Arzneimittel von Zuzahlungen freistellen, deren Apothekeneinkaufspreis einschließlich Mehrwertsteuer mindestens um 30 Prozent niedriger als der jeweils gültige Festbetrag ist. Für andere Arzneimittel, für die die Krankenkasse einen besonderen Rabattvertrag abgeschlossen hat, kann sie die Zuzahlung um die Hälfte ermäßigen oder aufheben. Voraussetzung ist, dass hieraus Einsparungen zu erwarten sind.
Heilmittel
Physikalische Therapie
Stimm-, Sprech- und Sprachtherapie
Ergotherapie
Langfristiger Behandlungsbedarf
Nicht verordnungsfähige Heilmittel
Zuzahlungen
Physikalische Therapie
Nach den hier maßgebenden Heilmittel-Richtlinien entfalten Maßnahmen der physikalischen Therapie ihre Wirkung insbesondere nach physikalisch-biologischem Prinzip durch überwiegend von außen vermittelte kinetische, mechanische, elektrische und thermische Energie. Bei Bädern und Inhalationen können auch chemische Inhaltsstoffe mitwirken.
Die Maßnahmen der Physikalischen Therapie unterscheiden sich in
Massagetherapie
Bewegungstherapie
Übungsbehandlung
Chirogymnastik
Allgemeine Krankengymnastik
Gerätegestützte Krankengymnastik
Krankengymnastik in Sonderfällen
Traktionsbehandlung (Einzeltherapie als mechanischer apparativer Zug zur Entlastung komprimierter Nervenwurzeln und Gelenkstrukturen)
Elektrotherapie
Kohlensäurebäder
Inhalationstherapie
Thermotherapie (Wärme-/Kältetherapie)
Standardisierte Kombinationen von Maßnahmen der Physikalischen Therapie (beispielsweise bei komplexen Schädigungsbildern unter bestimmten Voraussetzungen).
Stimm -, Sprech- und Sprachtherapie
Die Maßnahmen der Stimm-, Sprech- und Sprachtherapie entfalten ihre Wirkung auf phoniatrischen und neurophysiologischen Grundlagen und dienen
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