Der große Krankenkassenratgeber
aufweisen.
Anspruch auf therapeutische Sehhilfen besteht, wenn diese der Behandlung von Augenverletzungen oder -erkrankungen dienen.
Der Gemeinsame Bundesausschuss bestimmt in seinen Hilfsmittel-Richtlinien, bei welchen Indikationen therapeutische Sehhilfen verordnet werden. Eine Sehhilfe kann nur dann verordnet werden, wenn sie der Verbesserung der Sehschärfe oder der Behebung beziehungsweise Linderung eines anderen Krankheitszustandes dient.
Als Sehhilfen kommen infrage:
Brillengläser
Kontaktlinsen
andere Sehhilfen, z. B.
Lupen
Lupenbrillen
Fernrohrbrillen
elektronisch vergrößernde Sehhilfen
Entscheidet sich der Versicherte im Zusammenhang mit einer Katarakt-Operation für die Implantation einer Sonderlinse, die kostenmäßig das übliche Maß übersteigt, zahlt der Versicherte nur den nicht notwendigen Teil.
Im Übrigen kann die Refraktionierung (Sehschärfenbestimmung) auch durch Augenoptiker vorgenommen werden. Für die Praxis hat dies zur Folge, dass der Versicherte sich nicht unbedingt vom Arzt die Brille verordnen lassen muss. Er kann die Sehschärfenbestimmung vielmehr vom Optiker vornehmen lassen.
Der Anspruch auf Sehhilfen umfasst nicht die Kosten des Brillengestells.
Verweisung an den Arzt
Aus einer entsprechenden Vereinbarung zwischen den Bundesverbänden der Krankenkassen und dem Zentralverband der Augenoptiker ergibt sich, dass der Augenoptiker in folgenden Fällen den Versicherten an den Arzt verweisen soll:
Dem Optiker ist bekannt, dass sich der Betreffende in augenärztlicher Behandlung befindet.
Der Optiker vermutet eine Augenkrankheit.
Die betreffende Person ist hochgradig kurzsichtig.
Es handelt sich um ein Kind, bei dem noch keine augenärztliche Untersuchung vorgenommen wurde.
Die Sehschärfe des Betroffenen hat plötzlich nachgelassen.
Außerdem ist die Verweisung an den Arzt dann zu erwägen, wenn mit voll korrigierenden Gläsern keine normale Sehschärfe erreicht wird.
Folgegläser können bei Versicherten, die das 14. Lebensjahr vollendet haben, nur verordnet werden, wenn sich die Gläserstärke um mindestens 0,5 dpt geändert hat. Eine Änderung der Gläserstärke um 0,5 dpt liegt auch dann vor, wenn die Gläserstärke für das eine Auge um 0,25 dpt zugenommen und die für das andere Auge um 0,25 dpt abgenommen hat. Bei Kurzsichtigkeit ist eine Verordnung auch dann möglich, wenn sich mit den Folgegläsern eine Verbesserung der Sehschärfe um mindestens 20 Prozentpunkte erzielen lässt.
Anstelle von Fern- und/oder Nahgläsern können Bifokalgläser gegebenenfalls mit Planglasanteil verordnet werden, sofern die Notwendigkeit zum ständigen Tragen der Brille eine solche Ausstattung erforderlich macht.
Lichtschutzgläser , das heißt Gläser mit einer 75-prozentigen Transmission (Durchlässigkeit) oder weniger können beispielsweise bei totaler Farbenblindheit , bei Albinismus, bei unerträglichen Blendungserscheinungen, bei praktischer Blindheit verordnet werden.
Kunststoffgläser können beispielsweise bei Kindern im Vorschulalter, unabhängig von der Gläserstärke, bei Kindern bis zum 4. Lebensjahr ab +/– 5,0 dpt verordnet werden. Das Gleiche gilt z. B. bei Patienten mit chronischem Druckekzem der Nase, mit Fehlbildungen oder Missbildungen des Gesichts, insbesondere im Nasen- und Ohrenbereich, wenn trotz anatomisch geeigneter Brillenfassungswahl und bei Verwendung mineralischer Gläser ein befriedigender Sitz der Brille nicht gewährleistet ist. Kunststoffgläser können auch bei Brillen verordnet werden, die im Rahmen der Schulpflicht für die Teilnahme am Schulsport erforderlich sind.
Nicht verordnungsfähige Gläser
Nicht verordnungsfähig sind
fototrope Gläser
entspiegelte Gläser
asphärische Gläser, ausgenommen asphärisch organische Lentikular-/Stargläser
hochbrechende organische Gläser
hochbrechende mineralische Gläser, ausgenommen bei einer Myopie ab –15 dpt, in diesen Fällen sind Gläser nur mit einem Brechungsindex bis maximal 1,7 verordnungsfähig
mineralische oder organische Lentikulargläser, ausgenommen ab einer Brechkraftstörung von +/–12 dpt
hochbrechende Lentikulargläser
Trifokalgläser (Drei-Stärken-Gläser), ausgenommen wenn die Akkomodationsbreite den Wert von 1,5 dpt nicht erreicht
Gleitsichtgläser , ausgenommen als Ergänzung zu Kontaktlinsen (beachten Sie dazu die noch folgenden Ausführungen) bei Aphakie beziehungsweise Pseudophakie bis zum 60. Lebensjahr
Gläser und Folien mit prismatischer Wirkung sind nur
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