Der große Krankenkassenratgeber
verordnungsfähig, wenn sie zur Behandlung oder Behebung von Beschwerden erforderlich sind, die durch krankhafte Störungen in der sensorischen und motorischen Zusammenarbeit der Augen ausgelöst werden. Dies setzt in jedem Fall eine umfassende augenärztliche orthoptisch-pleoptische Diagnostik voraus. Isolierte Ergebnisse einer subjektiven Heterophorie-Testmethode begründen keine Verordnungsfähigkeit von Folien und Gläsern mit prismatischer Wirkung. Ausgleichs-Prismen bei übergroßen Brillenglasdurchmessern sind nicht verordnungsfähig.
Brillengläser für die Tätigkeit an Bildschirmarbeitsplätzen
Brillengläser für Sportbrillen , es sei denn, sie sind für die Teilnahme am Schulsport im Rahmen der Schulpflicht erforderlich
Brillengläser für eine sogenannte Zweitbrille , deren Korrektionsstärken den bereits vorhandenen Gläsern entsprechen ( Mehrfachverordnung ). Das gilt auch für Brillengläser, die für eine Reservebrille (z. B. aus Gründen der Verkehrssicherheit ) oder für den Schutz am Arbeitsplatz benötigt werden.
besondere Vorkehrungen an der Brille, die ausschließlich den Zwecken der Unfallverhütung dienen (z. B. Mehrkosten für Kunststoffgläser, Seitenschutz)
Brillenfassung – wie oben bereits erwähnt, ausgenommen bei Systemträger für Fernrohrlupenbrillen.
Achtung: Bei Brillengläsern für Tätigkeiten an Bildschirmarbeitsplätzen besteht in der Regel Anspruch gegen den Arbeitgeber.
Kontaktlinsen
Anspruch auf Versorgung mit Kontaktlinsen besteht nur in medizinisch zwingend erforderlichen Ausnahmefällen. Der Gemeinsame Bundesausschuss hat in seinen Hilfsmittel-Richtlinien genau aufgeführt, wann eine Verordnung von Kontaktlinsen auf Kassenkosten in Frage kommt. Dies ist z. B. als Verbandlinse (Verbandschale) bei schwerer Erkrankung der Hornhaut, bei durchbohrender Hornhautverletzung oder bei Einsatz als Medikamententräger möglich. Eine Verordnung von Kontaktlinsen kommt außerdem bei irregulärem Astigmatismus in Frage, wenn damit eine um mindestens 20 Prozent verbesserte Sehstärke gegenüber Brillengläsern erreicht wird.
In den Hilfsmittel-Richtlinien wird auch darauf hingewiesen, dass bei der Versorgung mit Kontaktlinsen in der Regel die Verordnung von formstabilen, gasdurchlässigen Linsen angezeigt ist.
Achtung: Die Verordnung flexibler (weicher) Kontaktlinsen bedarf einer besonderen Begründung, wobei ein ausreichender Trageversuch mit formstabilen Linsen durchgeführt worden sein soll.
Da Kontaktlinsen aus medizinischen Gründen nicht ununterbrochen getragen werden können, ist bei verordneten Kontaktlinsen die zusätzliche Verordnung von Brillengläsern möglich. Bei Alterssichtigkeit sind gegebenenfalls zusätzliche Brillengläser verordnungsfähig.
Wählen Versicherte statt einer erforderlichen Brille Kontaktlinsen und liegen die Voraussetzungen für ihren Anspruch nicht vor, zahlt die Krankenkasse als Zuschuss zu den Kosten von Kontaktlinsen höchstens den Betrag, den sie für eine erforderliche Brille aufzuwenden hätte.
Wichtig:
Die Kosten der Reinigungs - und Pflegemittel für Kontaktlinsen werden nicht von der Krankenkasse übernommen.
Hörhilfen
Zu den Hörhilfen zählen Hörgeräte und andere Hörhilfen (z. B. Mikroportanlagen , Knochenleitungsgeräte ). Sie kommen in Betracht, wenn ein nutzbringender Hörgewinn erzielt werden kann.
Die Versorgung kann beidohrig erfolgen, wenn
die auditive Kommunikationsbehinderung beidseitig effektiv versorgbar ist und
zu erwarten ist, dass beide Hörgeräte durch den Patienten gleichzeitig benutzt werden können und
die Fähigkeit zur sachgerechten Bedienung von zwei Hörgeräten beim Patienten vorhanden ist, und
durch die beidohrige Versorgung gegenüber der einohrigen Versorgung das Sprachverstehen im Störgeräusch um mindestens 10 Prozentpunkte steigt oder das Richtungshören verbessert wird.
Die Hilfsmittel-Richtlinien des Gemeinsamen Bundesausschusses sehen auch eine Sonderversorgung, insbesondere mit Taschengeräten und Hörbrillen vor. Außerdem gibt es CROS-Geräte (Contralateral Routing of Signals = Leitung des Schallsignals von einer Kopfseite zur anderen).
Besonderheiten gibt es auch bei der Hörgeräte-Versorgung im Kindesalter. So ist bei Kindern unter besonderen Umständen eine Hörgeräte-Versorgung auch schon bei geringgradiger Schwerhörigkeit erforderlich, z. B. dann, wenn das Sprachverständnis bei Störgeräuschen in der Umgebung deutlich eingeschränkt ist. Eine Hörgeräte-Versorgung ist
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