Der große Krankenkassenratgeber
reale Trennbarkeit ist kein Hindernis, Hilfsmittel und Gebrauchsgegenstand wirtschaftlich zu unterscheiden. Auf eine solche Prüfung kann allerdings unter ökonomischen Gesichtspunkten verzichtet werden, wenn sie mit hohem Aufwand verbunden wäre.
Inhalt der Leistung
Die Zielsetzung einer Ausstattung mit Hilfsmitteln, die häufig über den engen medizinischen Zweck hinausgeht, erfordert es, dass bei der Auswahl der Hilfsmittel auf die individuellen Bedürfnisse und Verhältnisse des Versicherten Rücksicht genommen wird. Gerade bei Schwerstbehinderten ist es Aufgabe der Krankenkassen, gegebenenfalls unter Einschaltung von entsprechenden qualifizierten Ärzten und Fachdiensten, den erforderlichen Inhalt der Hilfsmittelausstattung sorgfältig prüfen zu lassen und für die zeitgerechte Lieferung von funktionsfähigen und passfähigen Hilfsmitteln zu sorgen.
Praxis-Tipp:
In vielen Fällen veranlassen die Krankenkassen eine Begutachtung durch den Medizinischen Dienst. Dieser hat hierbei die Versicherten zu beraten. Er hat mit den orthopädischen Versorgungsstellen zusammenzuarbeiten. Achten Sie hier besonders darauf, dass entsprechende Begründungen Ihres behandelnden Arztes ( Orthopäden ) vorliegen.
Auch gegen Entscheidungen der Krankenkassen über die Ablehnung von Hilfsmitteln können Sie Widerspruch und Klage erheben.
Hilfsmittel sind grundsätzlich in einfacher Stückzahl zu gewähren.
Wichtig:
Eine Mehrfachausstattung sollte jedoch dann vorgenommen werden, wenn das Hilfsmittel aus hygienischen Gründen ständig oder häufiger gewechselt werden muss. Ferner ist eine Mehrfachausstattung mit einem typengleichen Hilfsmittel angezeigt, wenn sich dies wegen der besonderen Beanspruchung durch den Versicherten als zweckmäßig und wirtschaftlich erweist.
Die Krankenkasse muss das Hilfsmittel in einem gebrauchsfertigen Zustand zur Verfügung stellen und gegebenenfalls die Montagekosten übernehmen.
Zubehörteile , ohne die das Hilfsmittel nicht oder nicht zweckentsprechend betrieben werden kann, fallen ebenfalls in die Leistungspflicht der Krankenkasse, so z. B. verschiedene Zubehörteile zum Krankenfahrzeug (Fellsack als Wärmeschutz , Sitzkissen , Regenschutzdecke ). Für einen Blindenführhund hat die Krankenkasse die Unterhaltskosten zu tragen.
Betriebs - und Pflegekosten sind grundsätzlich dem Bereich der allgemeinen Lebenshaltung des Versicherten zuzuordnen. Hierzu zählen z. B. die Reinigung von Hilfsmitteln und der Stromverbrauch bei Anschluss eines Hilfsmittels oder Batterieladegerätes an das Stromnetz.
Achtung: Batterien für Hörgeräte sind von den Krankenkassen zu bezahlen, wenn die Versicherten das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben.
Die Krankenkasse kann den Versicherten die erforderlichen Hilfsmittel auch leihweise überlassen. Sie kann die Bewilligung von Hilfsmitteln davon abhängig machen, dass die Versicherten sich die Hilfsmittel anpassen oder sich in ihrem Gebrauch ausbilden lassen.
Sind für Hilfsmittel Festbeträge festgelegt, übernimmt die Krankenkasse die Kosten dieser Festbeträge.
Zuzahlung bei Hilfsmitteln
Versicherte, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, leisten zu jedem zu Lasten der gesetzlichen Krankenversicherung verordneten Hilfsmittel als Zuzahlung
10 Prozent des Abgabepreises ,
mindestens jedoch 5 Euro und
höchstens 10 Euro,
allerdings jeweils nicht mehr als die Kosten des Mittels.
Im Falle der Überschreitung der Belastungsgrenze (beachten Sie dazu bitte die Ausführungen ab Seite 107) sind keine Zuzahlungen zu leisten.
Die Zuzahlung bei zum Verbrauch bestimmten Hilfsmitteln beträgt 10 Prozent des insgesamt von der Krankenkasse zu übernehmenden Betrages. Höchstens sind jedoch 10 Euro für den gesamten Monatsbedarf zuzuzahlen.
Häusliche Krankenpflege
Krankenhausbehandlung
Inhalt der Leistungen
Dauer der Verordnung häuslicher Krankenpflege
Die Voraussetzung, dass die häusliche Krankenpflege im Haushalt oder in der Familie des Versicherten zu erbringen ist, ist auch dann erfüllt, wenn der Versicherte bei einem Angehörigen wohnt. Das Gleiche gilt, wenn er während der Dauer der Notwendigkeit häuslicher Krankenpflege von einem Angehörigen in dessen Haushalt aufgenommen wird. Zu den Angehörigen in diesem Sinne gehören neben dem Ehegatten alle Verwandten und Verschwägerten des Versicherten.
Häusliche Krankenpflege wird auch an jedem sonst geeigneten Ort gewährt. Das Gesetz sieht hier insbesondere betreute Wohnformen sowie Schulen
Weitere Kostenlose Bücher