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Der große Krankenkassenratgeber

Der große Krankenkassenratgeber

Titel: Der große Krankenkassenratgeber Kostenlos Bücher Online Lesen
Autoren: Horst Marburger
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bei Kindern auch dann vorzunehmen, wenn keine oder nur geringe Hörreste feststellbar sind. Selbst wenn jegliche Hörreste fehlen, soll die Versorgung als Therapieversuch erfolgen.
    Körperersatzstücke
    Mit Hilfe von Körperersatzstücken wird ein von Geburt an nicht vorhandener oder ein verloren gegangener Körperteil ersetzt (z. B. Arm- und Beinprothese). Beim Fehlen von Körperteilen sind in jedem Fall die Voraussetzungen für die Gewährung von Hilfsmitteln erfüllt, sofern ein Ersatz medizinisch erforderlich und technisch möglich ist.
    Orthopädische Hilfsmittel
    Orthopädische Hilfsmittel sind dazu bestimmt, den Zwecken der orthopädischen Behandlung zu dienen, um die Behandlung zu fördern oder den Behandlungserfolg zu sichern oder zu stabilisieren. Orthopädische Hilfsmittel müssen also noch vorhandene, aber fehlgebildete Körperteile in ihre natürliche Lage oder Form bringen oder sie in ihrer Funktion stützen oder unterstützen. Als orthopädische Hilfsmittel kommen beispielsweise orthopädische Schuhe, Orthesen sowie Stützvorrichtungen jeder Art in Betracht.
    Andere Hilfsmittel
    Anders als die bisher genannten Hilfsmittel wirkt eine Reihe von Hilfsmitteln nicht ständig und unmittelbar am menschlichen Körper. Gleichwohl handelt es sich um Hilfsmittel, wenn sie der medizinischen Zielsetzung dienen.
    Zu dieser Gruppe von Hilfsmitteln gehören zum Beispiel Orientierungshilfen für Blinde, Krankenfahrzeuge und andere Mobilitätshilfen , Applikationshilfen sowie Hilfsmittel zum An- und Auskleiden, zur Nahrungsaufnahme , zum Lesen, zum Sprechen, zur Verständigung und für den hygienischen Bereich.
    Ferner fallen Geräte zur Messung von Körperzuständen unter diesen Begriff.
    Achtung: Eine Leistungspflicht der Krankenkassen besteht nur dann, wenn das jeweilige Gerät zur dauernden selbstständigen Überwachung des Krankheitsverlaufs und/oder zur selbstständigen sofortigen Anpassung der Medikation aus medizinischen Gründen zwingend erforderlich ist. Der Versicherte muss sich ferner zur Selbstmessung eignen und mit Erfolg den Gebrauch des Gerätes unter Anleitung des Arztes erlernt haben und in der Auswertung der Ergebnisse unterwiesen worden sein.
    Gebrauchsgegenstände
    Das sind Hilfen zur sozialen und beruflichen Wiedereingliederung.
    Neben den Hilfsmitteln, die unmittelbar bei der Behinderung selbst ansetzen und einen möglichst weitgehenden Funktionsausgleich herbeiführen sollen, sind – namentlich bei Schwerstbehinderten – oft weitere Hilfen erforderlich, um die Eingliederung in das private, gesellschaftliche und berufliche Leben zu fördern. Solche Hilfen richten sich im Gegensatz zu den Hilfsmitteln auf das Umfeld des Behinderten, auf den privaten Haushalt , auf Arbeit und Beruf und das Leben in der Gemeinschaft. Diese Hilfen setzen bei den Folgen der Behinderung an. Für derartige Hilfen ist die gesetzliche Krankenversicherung nicht zuständig.
    Wichtig:
    Hier können andere Sozialleistungsträger, wie etwa die gesetzliche Rentenversicherung, die gesetzliche Unfallversicherung oder die Pflegeversicherung zuständig sein.
    Zu den Gebrauchsgegenständen des täglichen Lebens zählen die Mittel, die allgemein Verwendung finden und üblicherweise von einer großen Zahl von Personen benutzt werden beziehungsweise in einem Haushalt vorhanden sind.
    Diese Gebrauchsgegenstände , teilweise auch als Alltagshilfen für Behinderte bezeichnet, begründen in keinem Falle eine Leistungsverpflichtung der gesetzlichen Krankenversicherung.
    Dazu gehören zum Beispiel technische Geräte, wie Elektromesser, elektrischer Dosenöffner, sowie praktische Hilfen, wie Stiefelknecht, verlängerte Schuhanzieher und dergleichen.
    Die Eigenschaft als Gebrauchsgegenstand geht nicht schon dadurch verloren, dass dieser durch gewisse Veränderungen oder durch eine bestimmte Qualität oder Eigenschaft behindertengerecht gestaltet wird.
    Ausnahmen
    Anders verhält es sich, wenn der Gegenstand seinem Wesen nach ein Hilfsmittel ist, also die Aufgabe hat, natürliche Körperfunktionen zu ersetzen. Dieser Gegenstand verliert die Eigenschaft als Hilfsmittel nicht allein deshalb, weil er auch als Gebrauchsgegenstand des täglichen Lebens dient.
    So kann zum Beispiel ein besonders geformtes Essbesteck oder eine Esshilfe für Bewegungsbehinderte gleichzeitig Gebrauchsgegenstand und Hilfsmittel sein. In einem solchen Fall beschränkt sich die Leistungspflicht der Krankenkasse auf das eigentliche Hilfsmittel.
    Wichtig:
    Die fehlende

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