Bücher online kostenlos Kostenlos Online Lesen
Der große Krankenkassenratgeber

Der große Krankenkassenratgeber

Titel: Der große Krankenkassenratgeber Kostenlos Bücher Online Lesen
Autoren: Horst Marburger
Vom Netzwerk:
Kindern Rechnung zu tragen.

Haushaltshilfe
    Haushalt mit Kind
Umfang der Leistung
Selbst beschaffte Ersatzkraft
Angemessene Entlohnung
Besonderheiten der landwirtschaftlichen Krankenversicherung

    Die Leistung der Haushaltshilfe gibt es auch in anderen Sozialleistungsbereichen ( Unfallversicherung , Rentenversicherung , Arbeitslosenversicherung , Kriegsopferrecht ).
    Die Gewährung einer Haushaltshilfe ist von einer Grundleistung abhängig, also beispielsweise von einem Kuraufenthalt des Versicherten. Wird die Grundleistung nicht von der Krankenkasse, sondern eine entsprechende Leistung von einem anderen Sozialleistungsträger erbracht, dann hat auch dieser die Haushaltshilfe zu erbringen.
    Achtung: Bezüglich der Grundleistungen ist noch zu erwähnen, dass ein Krankenhausaufenthalt nur bei einer stationären Unterbringung im Krankenhaus vorliegt. Der gelegentliche Aufenthalt während einer im Krankenhaus durchgeführten Dialysierung begründet keinen Anspruch auf Haushaltshilfe .
    Nach Ansicht der Spitzenverbände der Krankenkassen kommt Haushaltshilfe auch dann in Frage, wenn (in einem Ausnahmefall) bei Krankenhausaufenthalt eines Kindes die stationäre Mitaufnahme der Begleitperson (z. B. die Mutter als Bezugsperson ) erfolgt.
    Ein Anspruch auf Haushaltshilfe besteht auch dann, wenn Krankenhausbehandlung zwar geboten ist, die Krankenkasse aber an ihrer Stelle häusliche Krankenpflege gewährt.
    Wichtig:
    Der Versicherte muss den Haushalt bisher überwiegend selbst geführt haben. Der Anspruch auf Haushaltshilfe ist deshalb ausgeschlossen, wenn die wesentlichen Haushaltsarbeiten bisher durch eine Hausangestellte verrichtet worden sind.
    Es kommt im Übrigen nicht darauf an, warum eine andere im Haushalt lebende Person den Haushalt nicht weiterführen kann. So können dafür berufliche sowie während der Aus- und Fortbildung auch schulische Verpflichtungen oder auch andere, z. B. körperliche oder altersmäßige Gründe, ausschlaggebend sein.
    Ein Hinderungsgrund für die Weiterführung des Haushalts wird von der Krankenkasse nur für die Tage bejaht werden, an denen entsprechende Verpflichtungen bestehen. Bei Arbeitsunfähigkeit wird ein Hinderungsgrund nur dann nicht vorliegen, wenn die Weiterführung des Haushalts die Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit nicht beeinträchtigt.
    Ist der arbeitsunfähige Ehegatte zu einer teilweisen Haushaltsführung (z. B. Beaufsichtigung der Kinder) in der Lage, kann Haushaltshilfe nur in entsprechend eingeschränktem Umfang gewährt werden.
    Haushalt mit Kind
    Haushaltshilfe wird lediglich dann gewährt, wenn im Haushalt ein Kind lebt, das das 12. Lebensjahr noch nicht vollendet hat oder das behindert und auf Hilfe angewiesen ist. Das 12. Lebensjahr ist am Tag vor dem 12. Geburtstag vollendet.
    Ist das Kind behindert und auf Hilfe angewiesen, setzt der Anspruch auf Haushaltshilfe unbedingt voraus, dass das betreffende Kind nicht nur vorübergehend für die gewöhnlich und regelmäßig wiederkehrenden Verrichtungen im Ablauf des täglichen Lebens in erheblichem Umfang der Pflege oder Beaufsichtigung bedarf.
    Achtung: Unterdurchschnittliche Begabung, Unkonzentriertheit, Nervosität, Labilität sowie ein Rückstand der geistigen Entwicklung stellen für sich allein keine Behinderung dar.
    Ebenso sind akute Erkrankungen eines Kindes nicht als Behinderung anzusehen und führen nicht zu einer Aufhebung der Altersgrenze . Die Aufhebung der Altersgrenze gilt im Übrigen nach Ansicht der Spitzenverbände der Krankenkassen nur für behinderte Kinder, bei denen die Behinderung bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres, bei Vorliegen von Schul- oder Berufsausbildung bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres eingetreten ist.
    Vollendet das Kind allerdings während der Gewährung von Haushaltshilfe das 12. Lebensjahr, so erlischt der Anspruch nicht. Es reicht aus, wenn das Kind bei Beginn der Haushaltshilfe das 12. Lebensjahr nicht vollendet hat. Bezüglich der vorstehend erwähnten Daten 18. Lebensjahr und 25. Lebensjahr gilt dies ebenfalls.
    Als Kind in diesem Sinne kommt nicht nur ein familienversichertes Kind, sondern jedes gewöhnlich im Haushalt lebende Kind in Betracht. Dabei spielt es keine Rolle, ob das Kind ein Familienangehöriger des Versicherten bzw. seines Ehegatten ist.
    Umfang der Leistung
    Der Begriff der Haushaltshilfe wird im Gesetz selbst nicht definiert. Aus der Tatsache, dass die Haushaltshilfe bei Ausfall der haushaltsführenden Person zu gewähren ist, muss

Weitere Kostenlose Bücher