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Der große Krankenkassenratgeber

Der große Krankenkassenratgeber

Titel: Der große Krankenkassenratgeber Kostenlos Bücher Online Lesen
Autoren: Horst Marburger
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und Kindergärten vor. Bei besonders hohem Pflegebedarf ist die Leistungsgewährung auch in Werkstätten für behinderte Menschen möglich. Näheres wird in Richtlinien des Gemeinsamen Bundesausschusses bestimmt.
    Wie aus dem Schaubild hervorgeht, gibt es zwei Arten häuslicher Krankenpflege. Für eine wird als Voraussetzung gefordert, dass die Krankenhausbehandlung geboten, aber nicht ausführbar ist oder durch die Leistungen der häuslichen Krankenpflege nicht erforderlich wird oder dadurch abgekürzt werden kann.
    Krankenhausbehandlung
    Die Gründe, dass eine Krankenhausbehandlung nicht ausführbar ist, können sowohl in der Person des Versicherten als auch im stationären Bereich ( Bettenmangel ) liegen.
    Da Krankenhausbehandlung nur beansprucht werden kann, wenn das Behandlungsziel durch ambulante Behandlung und häusliche Krankenpflege nicht erreicht werden kann, sollten vor einer Kostenübernahme der Krankenhausbehandlung die Möglichkeiten zur häuslichen Krankenpflege festgestellt werden. Dies kann beispielsweise durch Einschalten des Sozialen Dienstes in Abstimmung mit dem behandelnden Arzt oder durch Einschaltung des MDK geschehen.
    Die Spitzenverbände der Krankenversicherungsträger haben in ihrem gemeinsamen Rundschreiben zur häuslichen Krankenpflege ausgeführt, dass die Leistung auch dann zu gewähren ist, wenn die Notwendigkeit der stationären Behandlung im gegenwärtigen Zeitpunkt zwar noch nicht gegeben ist, jedoch ohne Gewährung häuslicher Krankenpflege unmittelbar bevorstünde.
    Wird eine Krankenhausbehandlung durchgeführt, wirken die Krankenkassen unter Hinweis auf die Möglichkeit der häuslichen Krankenpflege in allen medizinisch vertretbaren Fällen auf eine frühzeitige Entlassung hin. Sie arbeiten dabei vor allem mit dem Krankenhaus und dem Vertragsarzt zusammen. Durch Kontaktaufnahme zum Beispiel mit der Sozialstation ist die Rückkehr des Versicherten in seinen Haushalt vorzubereiten.
    Hier wird dann die zweite Möglichkeit der Leistung „Häusliche Krankenpflege“ verwirklicht, nämlich die Verkürzung der Krankenhausbehandlung.
    In seinen Richtlinien zur häuslichen Krankenpflege beschäftigt sich der Gemeinsame Bundesausschuss unter anderem mit den Zielen der häuslichen Krankenpflege. Er unterscheidet dabei die Krankenhausvermeidungspflege und die Sicherungspflege . Ferner wird ausgeführt, dass die häusliche Krankenpflege als Sicherungspflege nur verordnet werden kann, wenn die ambulante vertragsärztliche Versorgung lediglich mit Unterstützung durch Maßnahmen der häuslichen Krankenpflege durchgeführt werden kann.
    Praxis-Tipp:
    Häusliche Krankenpflege kann nur mittels einer ärztlichen Verordnung beantragt werden. Voraussetzung für die Verordnung ist, dass sich der Vertragsarzt von dem Zustand des Kranken und der Notwendigkeit häuslicher Krankenpflege persönlich überzeugt hat oder dass ihm beides aus der laufenden Behandlung bekannt ist.
    Kann eine im Haushalt des Versicherten lebende Person die erforderliche(n) Maßnahme(n) durchführen und ist dies dem Vertragsarzt bekannt, hat die Verordnung zu unterbleiben. Sofern die im Haushalt des Patienten lebende Person Teilbereiche der häuslichen Krankenpflege durchführen kann, hat die Verordnung für diese Teilbereiche zu unterbleiben.
    Kann eine im Haushalt des Versicherten lebende Person nach Einschätzung des Arztes die erforderliche(n) Maßnahme(n) oder Teilbereiche nicht übernehmen, hat er dies auf der Verordnung entsprechend anzugeben.
    Die vom Versicherten durch Vorlage der vertragsärztlichen Verordnung beantragten Leistungen bedürfen der Genehmigung durch die Krankenkasse.
    Im Rahmen des Genehmigungsverfahrens können die Krankenkassen den MDK mit der Prüfung der verordneten Maßnahmen beauftragen. Werden verordnete Maßnahmen nicht oder nicht in vollem Umfang genehmigt, hat die Krankenkasse den Vertragsarzt über die Gründe zu informieren. Natürlich muss sie die Ablehnung selbst gegenüber dem Versicherten aussprechen.
    Wichtig:
    Gegen eine solche – negative – Entscheidung der Krankenkasse können Sie Widerspruch einlegen und – wenn der Widerspruch zurückgewiesen wird – Klage einreichen.
    Inhalt der Leistungen
    Die beiden Leistungsarten unterscheiden sich auch vom Inhalt der Leistung her. So umfasst die Krankenhausvermeidungspflege grundsätzlich:
Behandlungspflege
Grundpflege
Hauswirtschaftliche Versorgung
    Dagegen ist Inhalt der Sicherungspflege die Behandlungspflege . Die Satzung der

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