Der große Krankenkassenratgeber
selbstständig Erwerbstätigen. Neu ist, dass dies dann nicht mehr gilt, wenn das Mitglied gegenüber der Krankenkasse erklärt, dass die Mitgliedschaft den Anspruch auf Krankengeld umfassen soll. Das Gesetz spricht hier von der Wahlerklärung.
Seit 01.08.2009 gilt es einen weiteren Personenkreis, der eine solche Wahlerklärung abgeben kann; es handelt sich hier um Versicherte nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 SGB V. Angesprochen sind Arbeitnehmer und zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigte, die gegen Arbeitsentgelt beschäftigt sind. Allerdings sind hier nur die Personen gemeint, die bei Arbeitsunfähigkeit nicht mindestens sechs Wochen Anspruch auf Fortzahlung des Arbeitsentgelts haben. Der Anspruch kann sich auf das Entgeltfortzahlungsgesetz (EFZG), aber auch auf einen Tarifvertrag, eine Betriebsvereinbarung oder andere vertragliche Zusagen stützen. Der Anspruch auf Zahlung einer die Versicherungspflicht begründenden Sozialleistung (z. B. Arbeitslosengeld) steht der Fortzahlung des Arbeitsentgelts gleich.
Auch hier besteht ein Krankengeldanspruch also nur, wenn das Mitglied eine Wahlerklärung abgibt, wonach die Mitgliedschaft den Anspruch auf Krankengeld umfassen soll.
Zu den Personen, die keinen Anspruch auf Fortzahlung des Arbeitsentgelts für mindestens sechs Wochen haben, zählen insbesondere nicht ständig Beschäftigte.
Außerdem sind Tarife für die nach dem KSVG Versicherten angeboten worden.
Die Tarife für hauptberuflich Selbstständige und die genannten Arbeitnehmer müssen einem Krankengeldanspruch entsprechend § 46 Satz 1 SGB V oder zu einem späteren Zeitpunkt entstehen lassen.
Nach § 46 Satz 1 SGB V entsteht der Anspruch auf Krankengeld
bei Krankenhausbehandlung oder Behandlung in einer Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtung von ihrem Beginn an,
im Übrigen von dem Tag an, der auf den Tag der ärztlichen Feststellung der Arbeitsunfähigkeit folgt.
Wie bereits erwähnt, können die Tarife den Anspruch auf Krankengeld auch später entstehen lassen. Das gilt auch für Versicherte nach dem KSVG. Hier muss der Krankengeldanspruch jedoch spätestens mit Beginn der dritten Woche der Arbeitsunfähigkeit beginnen.
Wichtig:
Bei der Krankengeldberechnung kann im Übrigen von § 47 SGB V abgewichen werden. Es ist also nicht erforderlich, das Krankengeld wie bei Arbeitnehmern zu berechnen.
Der Text des § 53 Abs. 6 SGB V beschäftigt sich im Übrigen mit der Höhe der Prämienzahlung. Diese ist unabhängig von Alter, Geschlecht oder Krankheitsrisiko des Mitglieds festzulegen. Die Krankenkasse kann durch Satzungsregelung die Durchführung von Wahltarifen für die hier angesprochenen Personengruppen auf eine andere Krankenkasse oder einen Landesverband übertragen. In diesen Fällen erfolgt aber die Prämienzahlung weiterhin an die übertragende Krankenkasse. Die Rechenschaftslegung erfolgt durch die durchführende Krankenkasse oder den durchführenden Landesverband.
Beginn und Dauer des Krankengeldanspruches
Feststellungstag
Anspruchsdauer
Blockfrist
Der Anspruch auf Krankengeld entsteht:
bei Krankenhausbehandlung oder Behandlung in einer Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtung von ihrem Beginn an;
im Übrigen von dem Tag an, der auf den Tag der ärztlichen Feststellung der Arbeitsunfähigkeit folgt.
Beruht die Arbeitsunfähigkeit auf einem Arbeitsunfall oder einer Berufskrankheit, besteht kein Anspruch auf Krankenkassenleistungen.
Feststellungstag
Die Vorschrift, wonach Krankengeld von dem Tag an zu gewähren ist, der dem Tag der ärztlichen Feststellung der Arbeitsunfähigkeit folgt, ist auch dann anzuwenden, wenn der Versicherte den Arzt nicht angetroffen hat und die Arbeitsunfähigkeit deshalb erst einige Tage später ärztlich festgestellt wurde.
Der Beginn des Anspruchs auf Krankengeld richtet sich auch dann nach dem Tag der ärztlichen Feststellung , wenn der Versicherte den Arzt nicht rechtzeitig aufsuchen konnte, weil er auf dem Weg zur Nachtschicht kurz vor Mitternacht einen Unfall erlitt.
Auf den ersten Blick sind die Vorschriften über den Feststellungstag für Arbeitnehmer ohne Bedeutung, weil diese in den ersten sechs Wochen der Arbeitsunfähigkeit (wenn nicht eine längere Dauer vereinbart ist) Entgeltfortzahlung erhalten.
Praxis-Tipp:
Bitte beachten Sie: Der Entgeltfortzahlungsanspruch entsteht erst nach vierwöchiger ununterbrochener Dauer des Arbeitsverhältnisses. (siehe § 3 Abs. 3 EFZG). Vor diesem Zeitpunkt besteht ein Krankengeldanspruch. Lesen Sie
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