Der große Krankenkassenratgeber
hierzu die Ausführungen in Kapitel 1.
Anspruchsdauer
Das folgende Schaubild zeigt, welche Grundsätze bei der Dauer des Krankengeldanspruchs gelten:
Zeiten eines Krankengeldbezuges wegen Arbeitsunfähigkeit oder beispielsweise wegen Krankenhausbehandlung werden zusammengerechnet. Natürlich gilt dies nicht bei Zeitgleichheit.
Das Ende des Krankengeldanspruches wird oft als „Aussteuerung“ bezeichnet.
Blockfrist
Bei dem im obigen Schaubild angesprochenen Drei-Jahres-Zeitraum handelt es sich um eine Rahmenfrist , und zwar um eine starre Rahmenfrist (Blockfrist).
Der – erstmalige – Eintritt der Arbeitsunfähigkeit setzt für die ihr zugrunde liegende Krankheit eine Kette aufeinanderfolgender Drei-Jahres-Zeiträume in Gang. Innerhalb dieser Zeiträume kann wegen derselben Krankheit jeweils bis zu 78 Wochen Krankengeld bezogen werden.
Für jede Arbeitsunfähigkeit verursachende Krankheit ist eine besondere Blockfrist zu bilden.
Für die Bildung der Blockfrist ist es bedeutungslos, ob dieselbe Krankheit zwischen den Arbeitsunfähigkeitszeiten in dem Drei-Jahres-Zeitraum fortlaufend behandlungsbedürftig war.
Wichtig:
Der Blockfristbeginn richtet sich ausschließlich nach dem Beginn der Arbeitsunfähigkeit und nicht nach dem Krankengeldanspruch oder der Krankengeldzahlung. Voraussetzung ist lediglich, dass zum Zeitpunkt des erstmaligen Eintritts der Arbeitsunfähigkeit ein Anspruch auf Krankengeld bestand.
Mit dem Eintritt der Arbeitsunfähigkeit beginnt auch dann eine Blockfrist, wenn der Anspruch auf Krankengeld wegen eines Anspruches auf Entgeltfortzahlung ruht.
Wichtig:
Solange dieselbe Krankheit Ursache der Arbeitsunfähigkeit ist, ergibt sich eine Kette aufeinanderfolgender Drei-Jahres-Zeiträume. Ein neuer Drei-Jahres-Zeitraum beginnt, wenn der alte abgelaufen ist.
Tritt während der Arbeitsunfähigkeit eine weitere Krankheit hinzu, wird die Leistungsdauer nicht verlängert.
Für die „hinzugetretene Krankheit“ wird – sofern für diese Krankheit in der Vergangenheit noch keine eigene Blockfrist ausgelöst wurde – eine Blockfrist von dem Zeitpunkt an gebildet, von dem an die „hinzugetretene Krankheit“ alleine Arbeitsunfähigkeit verursacht. Wurde für die „hinzugetretene Krankheit“ bereits früher eine Blockfrist ausgelöst, so bleibt diese maßgebend.
Ist im Drei-Jahres-Zeitraum für 78 Wochen Krankengeld bezogen worden, besteht nach Beginn eines neuen Drei-Jahres-Zeitraumes ein neuer Anspruch auf Krankengeld wegen derselben Krankheit.
Voraussetzung ist, dass der Betreffende:
bei Eintritt der erneuten Arbeitsunfähigkeit mit Anspruch auf Krankengeld versichert war und
in der Zwischenzeit mindestens sechs Monate
nicht wegen dieser Krankheit arbeitsunfähig war,
erwerbstätig war oder der Arbeitsvermittlung zur Verfügung stand.
Ausschluss und Kürzung des Krankengeldes
Das Krankengeld ist an und für sich eine Leistung, die für kürzere Zeiträume vorgesehen ist, also nicht auf Dauer gewährt wird. Der „Idealfall“ des Gesetzes besteht darin, dass Krankengeld bis zur Höchstbezugsdauer gewährt wird und anschließend die Erwerbsunfähigkeitsrente beginnt. In der Praxis läuft dies natürlich nicht immer so nahtlos zusammen.
Zum einen dauern viele Arbeitsunfähigkeitszeiten, die zu einem Krankengeldanspruch führen, nur kurze Zeit, schöpfen den Krankengeldanspruch also nicht voll aus, zum anderen wird oftmals von einem früheren Zeitpunkt an Rente gewährt, als der Krankengeldanspruch reicht.
Es ist verständlich, dass es das Gesetz nicht zulässt, wenn beide Leistungen nebeneinander bezogen werden.
Deshalb sieht das Gesetz vor, dass der Krankengeldanspruch für Versicherte endet, die:
Rente wegen Erwerbsunfähigkeit oder Vollrente wegen Alters aus der gesetzlichen Rentenversicherung beziehen
Ruhegehalt , das nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen gezahlt wird, beziehen
Vorruhestandsgeld erhalten
Leistungen erhalten, die ihrer Art nach den Renten wegen Erwerbsunfähigkeit oder der Vollrente wegen Alters oder dem Ruhegehalt vergleichbar sind, wenn sie von einem Träger der gesetzlichen Rentenversicherung oder einer staatlichen Stelle im Ausland gezahlt werden
Ist über den Leistungsbeginn hinaus Krankengeld gezahlt worden, hat die Krankenkasse einen Erstattungsanspruch gegen den Rentenversicherungsträger aus der Rente .
Wichtig:
Erwerbsunfähigkeitsrenten werden in der Regel rückwirkend gezahlt. Allerdings werden Nachzahlungen meistens sofort
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