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Der große Krankenkassenratgeber

Der große Krankenkassenratgeber

Titel: Der große Krankenkassenratgeber Kostenlos Bücher Online Lesen
Autoren: Horst Marburger
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Krankenkassen ist als Zeit der Schul- und Berufsausbildung nicht nur die Zeit anzusehen, in der das Kind tatsächlich an Ausbildungsmaßnahmen teilnimmt.
    Zum Begriff der Schul- oder Berufsausbildung zählt vielmehr auch die Übergangszeit zwischen zwei Ausbildungsabschnitten, sofern sich diese Übergangszeit im Rahmen des Üblichen hält. So befindet sich z. B. ein Abiturient, der die Absicht hat, mit dem nächstfolgenden Semester das Studium aufzunehmen, in der Zeit zwischen der Schulentlassung und dem Semesterbeginn noch in Schul- oder Berufsausbildung.
    Stellt sich allerdings in dieser Zeit heraus, dass das Studium nicht mit dem nächstfolgenden Semester aufgenommen wird (z. B. wegen des „Numerus clausus“), so endet die Familienversicherung mit dem Tage, an dem dies bekannt wird. Steht bereits von vornherein fest, dass das Studium nicht mit dem nächstfolgenden Semester aufgenommen wird, endet die Familienversicherung mit der Schulentlassung.
    Wichtige Gerichtsentscheidung
    Das Bundessozialgericht (BSG) hat in einem Urteil die Auffassung vertreten, dass als Zeit der Schul- und Berufsausbildung die Übergangszeit zwischen zwei Ausbildungsabschnitten anzusehen ist. Voraussetzung ist, dass sich diese Übergangszeit im Rahmen des Üblichen hält. Eine Übergangszeit von drei Monaten steht nach Ansicht des BSG der Fortdauer der Schul- und Berufsausbildung nicht entgegen (Urteil vom 18.12.1979, Az.: 2 RU 17/77).
    Ein Studierender kann in besonderen Fällen vom Studium unter Fortbestand der Immatrikulation beurlaubt werden. Für die Zeit einer ordnungsgemäßen Beurlaubung bleibt die Familienversicherung bestehen, sofern die Immatrikulation fortbesteht und die sonstigen Voraussetzungen vorliegen.
    Unter Berufsausbildung im Sinne des Anspruchs des Kindes auf die Familienversicherung ist die Ausbildung für einen in Zukunft gegen Entgelt auszuübenden Beruf zu verstehen, welche die Zeit und die Arbeitskraft des Auszubildenden ganz oder überwiegend in Anspruch nimmt.
    Ist die erste Stufe eines Berufes erreicht, so kann auch die Vorbereitung für weitere Stufen eine Berufsausbildung darstellen. Allerdings stellt nicht jedes Bemühen um die Erlangung von Kenntnissen und Fähigkeiten , die zur Ausübung einer angestrebten Berufstätigkeit erforderlich sind, bereits eine Berufsausbildung dar. Erforderlich ist vielmehr eine Vermittlung von Kenntnissen und Fähigkeiten durch Anleitung , Belehrung und Unterweisung .
    Wichtige Gerichtsentscheidungen
    Das BSG hat in einem Urteil festgestellt, dass die Zeit, in der eine Studentin wegen Schwangerschaft und Entbindung an der Fortsetzung des Studiums gehindert ist, ebenso wie eine krankheitsbedingte Unterbrechung des Studiums als Schul- oder Berufsausbildung gilt (Urteil vom 27.06.1973, Az.: 5 RKn 34/71).
    Um eine Berufsausbildung handelt es sich auch bei einem (Vor-)Praktikum, das – ohne in einer Ausbildungs- oder Prüfungsordnung vorgeschrieben zu sein – faktisch zur Voraussetzung für die Aufnahme einer Ausbildung gemacht wurde (Urteil des BVerwG vom 02.12.1986, Az.: 2 B 14/86). Dies trifft z. B. auf ein Praktikum zu, das ein gewisses Maß an berufsbezogenen Vorkenntnissen vermitteln soll und das von allen für den Berufsbewerber in Betracht kommenden Ausbildungsstätten unabdingbar gefordert wird.
    Der Erwerb der Kenntnisse und Fähigkeiten , die für die Ausübung eines künftig gegen Entgelt auszuübenden Berufs erforderlich sind, stellt nur dann eine Berufsausbildung dar, wenn er sich nicht im Rahmen einer den vollen Lebensunterhalt sicherzustellenden Erwerbstätigkeit vollzieht (Urteil des BSG vom 13.03.1975, Az.: 12 RJ 110/74).
    Eine Schul- und Berufsausbildung kann auch unterbrochen werden und trotzdem noch die Voraussetzungen für den Anspruch aus der Familienversicherung erfüllen. So hat das BSG am 26.10.1976 (Az.: 12 RKg 1/76) festgestellt, dass eine Berufsausbildung auch neben den üblichen Unterbrechungen während der Ausbildung durch Ferien oder durch kurzfristige Erkrankungen vorliegt. Das gilt nach Ansicht des BSG im gleichen Urteil auch während einer vom Auszubildenden nicht zu beeinflussenden Zwangspause zwischen zwei Ausbildungsabschnitten. Jedenfalls gilt dies dann, wenn der Auszubildende die Absicht hat, sich während der Zwangspause sinnvoll zu beschäftigen und dies nicht gelingt.
    Auch länger andauernde Erkrankungen des Kindes sind als übliche Übergangszeiten zwischen Schul- oder Berufsausbildung anzusehen (Urteil des BSG vom 10.06.1980, Az.:

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