Der große Krankenkassenratgeber
Leistung unaufschiebbar war, ausschließlich nach medizinischen Gesichtspunkten vorzunehmen. Die Leistung muss so dringend erforderlich gewesen sein, dass eine Verzögerung aus medizinischen Gründen nicht vertretbar ist. Natürlich muss die Krankenkasse zur Leistung auch verpflichtet gewesen sein.
Eine weitere Möglichkeit der Kostenerstattung sieht § 13 Abs. 2 SGB V vor. Danach können Versicherte anstelle der Sach- oder Dienstleistung die Kostenerstattung wählen. Hierüber haben sie ihre Krankenkasse vor Inanspruchnahme der Leistung in Kenntnis zu setzen.
Der Leistungserbringer (z. B. der Arzt ) hat die Versicherten vor Inanspruchnahme der Leistung darüber zu informieren, dass Kosten, die nicht von der Krankenkasse übernommen werden, von den Versicherten zu tragen sind.
Der Versicherte kann die Wahl auf den Bereich
der ärztlichen Versorgung,
der zahnärztlichen Versorgung,
den stationären Bereich oder
auf veranlasste (verschriebene) Leistungen beschränken.
Nicht durch das Gesetz für die Krankenkassen genannte Leistungserbringer dürfen nur nach vorheriger Zustimmung der Krankenkasse in Anspruch genommen werden. Eine solche Zustimmung kann erteilt werden, wenn
medizinische oder
soziale Gründe
eine Inanspruchnahme dieser Leistungserbringer rechtfertigen und eine zumindest gleichwertige Versorgung gewährleistet ist. Die Inanspruchnahme von Leistungserbringern, die kollektiv auf eine Kassenzulassung verzichtet haben, ist im Wege der Kostenerstattung ausgeschlossen.
Anspruch auf Erstattung besteht höchstens in Höhe der Vergütung, die die Krankenkasse bei Erbringung als Sachleistung zu tragen hätte. Die Krankenkasse hat in ihrer Satzung das Verfahren der Kostenerstattung zu regeln. Dabei kann sie Abschläge vom Erstattungsbetrag für Verwaltungskosten in Höhe von höchstens 5 Prozent in Abzug bringen.
Die Versicherten können auch Leistungserbringer in einem anderen Mitgliedstaat der EU, einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (Liechtenstein, Norwegen oder der Schweiz in Anspruch nehmen. Die Krankenkasse hat dann Kostenerstattung zu gewähren.
Zur Europäischen Union gehören …
Belgien
Bulgarien
Dänemark
Bundesrepublik Deutschland
Estland
Finnland
Frankreich
Griechenland
Irland
Italien
Lettland
Litauen
Luxemburg
Malta
Niederlande
Österreich
Polen
Portugal
Rumänien
Schweden
Slowakei
Slowenien
Spanien
Tschechien
Ungarn
Vereinigtes Königreich (Großbritannien/Nordirland)
Zypern (nur griechischer Teil)
Allerdings können die Krankenkassen auch mit den angesprochenen Leistungserbringern Verträge schließen. Dann erfolgt eine direkte Bezahlung und es entfällt die Kostenerstattung.
Krankenhausleistungen können im Übrigen nur nach vorheriger Zustimmung durch die Krankenkassen in Anspruch genommen werden.
Wichtig:
Die Zustimmung darf nur versagt werden, wenn die gleiche oder eine für den Versicherten ebenso wirksame, dem allgemein anerkannten Stand der medizinischen Erkenntnisse entsprechende Behandlung einer Krankheit rechtzeitig bei einem Vertragspartner der Krankenkasse im Inland erlangt werden kann.
Vorstehendes gilt aber nur, wenn die zuständige Krankenkasse nicht einen entsprechenden Vertrag mit dem ausländischen Krankenhaus geschlossen hat.
Private Zusatzversicherung
In diesem Zusammenhang ist auch zu beachten, dass die Satzung der Krankenkasse eine Bestimmung enthalten kann, wonach die Krankenkasse den Abschluss privater Zusatzversicherungsverträge zwischen ihren Versicherten und privaten Krankenversicherungsunternehmen vermitteln kann (§ 194 Abs. 1a SGB V). Gegenstand solcher Verträge können insbesondere sein:
die Wahlbehandlung im Krankenhaus
der Ein - oder Zweibettzuschlag im Krankenhaus
eine Auslandsreisekrankenversicherung
Versicherungspflicht
Nicht versicherungspflichtig
Gegenstand des Großen Krankenkassenratgebers sind in erster Linie die Leistungen der gesetzlichen Krankenkassen. Man sollte wissen, ob man überhaupt Krankenversicherungsschutz hat, ob man also zum versicherten Personenkreis gehört und welche Krankenkasse gewählt werden kann. Deshalb wird in den nachfolgenden Kapiteln die Versicherungszugehörigkeit allgemein und von bestimmten Personengruppen dargestellt.
§ 5 Abs. 1 SGB V zählt die versicherungspflichtigen Mitglieder der GKV auf. Diese sind:
1.
Arbeiter , Angestellte und zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigte, die gegen Arbeitsentgelt beschäftigt sind ( Arbeitnehmer
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