Der große Krankenkassenratgeber
kalendertäglichen Arbeitsentgelt wird nämlich der dreihundertsechzigste Teil des in den letzten zwölf Kalendermonaten vor Schutzfristbeginn erzielten einmalig gezahlten Arbeitsentgelts hinzugerechnet.
Das ermittelte Entgelt ist durch die Zahl der Stunden zu teilen, für die es erzielt wurde. Dies ergibt den Stundenlohn.
Danach sind die regelmäßigen wöchentlichen Arbeitsstunden zu ermitteln und mit dem Stundenlohn zu vervielfachen. Das Ergebnis ist durch sieben zu teilen.
Wurde das Arbeitsentgelt nach Monaten bemessen oder ist eine Berechnung nach Vorstehendem nicht möglich, so ist das Bruttoarbeitsentgelt durch 30 zu teilen.
Das ermittelte Zwischenergebnis wird als Regelentgelt bezeichnet. 70 Prozent des Regelentgelts stellt das kalendertägliche Krankengeld dar. Es darf allerdings 90 Prozent des Nettoentgelts nicht übersteigen.
Praxis-Tipp:
Für Arbeitslose wird das Mutterschaftsgeld in Höhe der Leistung der Agentur für Arbeit gezahlt. Das gilt allerdings nicht für Bezieherinnen von Arbeitslosengeld II .
Anspruchsberechtigte
Wer Kind im Sinne der Familienversicherung ist
Wer Kind im Sinne der Familienversicherung ist
Als Kinder im Sinne der Familienversicherung gelten auch
Stiefkinder
Pflegekinder
Enkel ,
die das Krankenkassenmitglied überwiegend unterhält. Bezüglich des Begriffes „überwiegender Unterhalt“ halten sich die gesetzlichen Krankenkassen an Richtlinien, die die Spitzenverbände der Krankenkassen aufgestellt haben. Hier heißt es zunächst, dass es auf die tatsächliche Unterhaltsgewährung durch das Krankenkassenmitglied (Elternteil des Kindes) ankomme. Lediglich die Verpflichtung hierzu oder die Berechtigung, Unterhalt beanspruchen zu können, sind dagegen ohne Bedeutung.
Für die Beurteilung des überwiegenden Unterhalts ist der Unterhaltsbedarf des einzelnen Familienangehörigen festzusetzen. Er richtet sich grundsätzlich nach den gesamten Einnahmen aller Familienmitglieder, unabhängig davon, welcher Betrag von den Familienmitgliedern an die gemeinsame Haushaltskasse tatsächlich abgeführt wird.
Unterhaltszahlungen an Angehörige, die nicht in der Familie leben, werden nicht als Einkommen berücksichtigt. Eine Differenzierung des Unterhaltsbedarfs der einzelnen Angehörigen, etwa nach dem Lebensalter , wird nicht vorgenommen.
Der Versicherte hat ein Kind dann überwiegend unterhalten , wenn er mehr als die Hälfte von dessen Unterhaltsbedarf aus seinem Einkommen aufgebracht hat. Verfügt der Angehörige selbst über Einkünfte, so ist davon auszugehen, dass er diese bis zur Höhe seines Unterhaltsbedarfs zur Deckung seines Lebensunterhaltes verwendet.
Der Versicherte leistet den überwiegenden Unterhalt eines Angehörigen (z. B. eines Kindes) nicht, wenn bereits die Hälfte des auf den Angehörigen entfallenden Unterhaltsbedarfs aus dessen Mitteln und denen anderer Familienangehöriger gedeckt ist.
Es reicht für die überwiegende Unterhaltsgewährung auch nicht aus, dass der Versicherte bei einem Vergleich mit den Anteilen, die von den anderen Familienmitgliedern beigetragen werden, den größeren Anteil zum Unterhalt des Angehörigen beisteuert.
Auch Pflegekinder sind Kinder im Sinne der gesetzlichen Familienversicherung. Dabei handelt es sich um Personen, die mit dem Berechtigten durch ein auf längere Dauer angelegtes Pflegeverhältnis mit häuslicher Gemeinschaft wie Kinder mit Eltern verbunden sind.
Zu den Kindern zählen auch nichteheliche Kinder eines Krankenversicherten sowie die Kinder von familienversicherten Kindern.
Kinder sind ferner angenommene (adoptierte) Kinder. Die Annahme als Kind wird auf Antrag des Annehmenden vom Familiengericht ausgesprochen. In der Praxis wird als Beweis für die Anspruchsberechtigung die Vorlage der Adoptionsurkunde gefordert. In diesem Zusammenhang wird bestimmt, dass Kinder, die mit dem Ziel der Annahme als Kind in die Obhut des Annehmenden aufgenommen sind und für die die zur Annahme erforderliche Einwilligung der Eltern erteilt ist (Adoptionskinder), als Kinder des Annehmenden und nicht mehr als Kinder der leiblichen Eltern gelten.
Bei den oben bereits erwähnten Stiefkindern handelt es sich um Kinder des anderen Ehegatten. Seit 01.08.2001 sind Stiefkinder auch die Kinder des (gleichgeschlechtlichen) Lebenspartners eines Mitglieds. Zu den ebenfalls bereits erwähnten Enkeln zählen auch die Urenkel .
Dauer der Familienversicherung
Ausschluss der Familienversicherung
Nach Ansicht der Spitzenverbände der
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