Der Polizist rettete sich durch einen Seitensprung
an den Eierstöcken (laut Angaben des Geschädigten).
Nach einer anatomischen Unterweisung des Geschädigten wurde eine Verletzung am Hodensack diagnostiziert. Es entstand eine gering blutende Rißwunde, die aber nicht behandlungsbedürftig war.
Stocksauer war er trotzdem noch. Zwar verzichtete er auf einen Strafantrag, doch wo die Polizei jetzt schon einmal da war …
Er bat um Unterstützung, damit die zu Besuch weilende Freundin seine Wohnung verließ.
Uneins mit seinen Gefühlen war auch der Liebhaber im nächsten Fall.
Mitbewohner meldeten randalierende Person in einem Appartement. Sachverhalt traf so nicht zu. Der Verursacher liebkoste lediglich mit seiner auf seinem Bett befindlichen Gummipuppe, beleidigte diese aber auf das Äußerste. Zur Ruhe ermahnt. Keine weiteren Maßnahmen.
Er also hatte es satt, immer nur auf der faulen Braut zu liegen. Wie es mit solchen Gefährtinnen eben so geht: Erst ist es die große Liebe, dann kommt Mann immer seltener auf die Sache zurück, und schließlich ist die Luft ganz raus.
Im nächsten Fall unterstützte nicht die Polizei, es war vielmehr die Ex-Freundin, die die Sache in die Hand nahm. Kaum nämlich hatte der immer noch Angeschmachtete morgens das Haus verlassen, drang die Verflossene in die Wohnung ein und verpaßteder sich noch genüßlich im Bett räkelnden Nachfolgerin die langersehnte Spezialbehandlung.
Sogleich drosch sie auf die Zeugin ein. Anschließend wurde diese, barfuß bis zum Hals, von der Beschuldigten vor die Tür gesetzt, die Bekleidung hinterher werfend.
Wie umschrieb doch ein Verteidiger den Weg in die Rage:
Das war der Tropfen auf den heißen Stein! Es brodelte. Das Faß wurde immer voller!
Zwar verwahren sich Körperverletzer grundsätzlich gegen unrealistische Zuwachsraten …
Der Knüppel war nicht 1,00 –1,20 m lang, wie der Zeuge behauptet. Hinterher wird er immer länger – erst 20, dann 50, dann 70 cm.
… sind dafür aber hart im Nehmen.
Im Krankenhaus wurde festgestellt, daß meine Nase einmal gebrochen war und ich eine Gehirnerschütterung davongetragen hatte. Der Rest war nebensächlich: ein blaues Auge und Verdacht auf Hirnblutung.
Auf derart Hartgesottenes weiß die Staatsanwaltschaft sich einzustellen.
1. Vermerk:
Die beiden Beschuldigten haben die Angelegenheit draußen vor der Kneipe «diskutiert», wie es auf Bl.5 d. A. so schön heißt, und dabei offenbar schlagende Argumente ausgetauscht, wie die Verletzungsliste belegt. Allerdings scheint man zu einem befriedigenden Ergebnis gelangt zu sein, denn niemand stellt Strafantrag. Da will man sich als Staatsanwalt doch ungern einmischen.
2. Einstellung gemäß § 170 Abs. 2 StPO gegen die Beschuldigten mangels besonderen öffentlichen Interesses an der Strafverfolgung.
Werden allerdings körperliche Mißhandlungen im Elternhaus offenbar, bedarf es dringend einer Weichenstellung. Das Vormundschaftsgericht:
Um Gefahren für das Wohl der Kinder abzuwenden, war es erforderlich, die elterliche Gewalt auf das Jugendamt zu übertragen.
Zu gern hätte sich ein darbender Strafgefangener mal wieder mit der Damenhalbwelt vergnügt. Also stellte er einen nicht ganz alltäglichen Antrag, nämlich auf Ausführung in ein örtliches Bordell. Ihm damals zum Verdruß, uns heute zur Erbauung hier die Entscheidung der Anstaltsleitung aus dem Jahr 1978:
Der Besuch eines Bordells dient unter Zurückstellung zwischenmenschlicher Beziehungen im allgemeinen primär der Befriedigung fleischlicher Gelüste und Begierden und damit nach wohl einhelliger Auffassung keinesfalls der Erreichung des Vollzugszieles, das ein Leben in sozialer Verantwortung anstrebt. Selbst wenn man sich über diese grundsätzlichen Bedenken hinwegsetzte, so kann dem Ansinnen des Gefangenen aber aus folgenden Gründen nicht entsprochen werden:
Bei der Ausführung ist der Gefangene gemäß Nr. 11 der AV des Justizministeriums von den begleitenden Vollzugsbediensteten in der Regel ständig und unmittelbar zu beaufsichtigen. Eine Ausnahme von diesem Gebot kommt bei dem Gefangenen aufgrund des bisher gezeigten negativen Vollzugsverhaltens nicht in Betracht.
Die Beaufsichtigungspflicht hätte aber im vorliegenden Fall zur Folge, daß die Beamten die von dem Gefangenen beabsichtigte sexuelle Betätigung mit einer oder gar mehreren Bordelldamen
in vollem Umfang überwachen müßten. Selbst wenn der Vorgang nur wenige Sekunden dauern sollte, was bei der langen Enthaltsamkeit des Gefangenen
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