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Der Polizist rettete sich durch einen Seitensprung

Der Polizist rettete sich durch einen Seitensprung

Titel: Der Polizist rettete sich durch einen Seitensprung Kostenlos Bücher Online Lesen
Autoren: Wilfried Ahrens
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Fahrrades bestätigen lassen, dieses mir am 7.1.2005 aus dem Fahrradkeller entwendet wurde.
    Daraufhin bestand ich der sofortigen Festsetzung der Daten diesen unterschlagenen Kurzbericht zu erstellen, um der wahrhaftigen Wirklichkeit und dessen Wahrheitspflicht nachzukommen. Mit freundlichen Grüßen
    Und Kumpel Leo:
    Hiermit bestätige ich, Leo Fuchs, den verfaßten Kurzbericht zur Kenntnis genommen zu haben und es der Wahrheitspflicht entspricht.
     
    Warum eigentlich so bombastisch? Es geht doch auch ganz einfach:
    Der Zeuge hat erklärt, daß er zu zeugen bereit ist.

17. Verkehr
    Immer wieder geraten Autofahrer an Ampeln ins teure Rotlichtmilieu, wenn Sie verstehen, was ich meine. Aus der Fülle der Ausreden nur diese:
    Das Fahrzeug beschleunigte, ohne daß mein Mandant Gas gab.
     
    Technische Einwände wirken jedoch oft wie aus der Luft gegriffen.
    Ich kann mir beim besten Willen nicht vorstellen, schneller als 30 km / h gefahren zu sein, da ich vorher gegenüber der Post geparkt hatte und von dort losfuhr, als es auch schon blitzte. Vor mir fuhr jedoch ein «Sprinter», so daß ich vermute, sein Fahrtwind könnte die Messung beeinflusst haben.
     
    Wie die Praxis beweist, ist es allerdings regelmäßig der Faktor Mensch, dem Versagen vorzuwerfen ist.
    Der Tote fuhr, vermutlich nach Herzinfarkt, allein im Auto sitzend auf der Kasseler Landstraße stadtauswärts völlig unvermittelt nach rechts gegen eine Ampel.
    Und ein Autofahrer:
    Ich mußte dem Verstorbenen ausweichen, weil dieser mir auf meiner Fahrbahn entgegenkam.
     
    Sind noch weitere Personen beteiligt, so werden sie polizeilich genau zugeordnet.
    Anwesend war auch der Beifahrer des Unfalls.
     
    Für jemanden, der 500 m hinter dem Ortsschild mit 87 km / h geblitzt worden war, hatte sich sein Verteidiger folgendes überlegt:
    Mein Mandant hat das Ortsschild wegen eines sog. «Augenblicksversagens» nicht wahrgenommen.
    Das Ortsschild war nur einseitig angebracht. Beim Passieren des Ortsschilds bzw. mutmaßlich kurz zuvor hatte mein Mandant einen Niesreiz in der Nase. Aus diesem Grund mußte mein Mandant dreimal in unmittelbarer Folge heftig niesen. Dabei schloß mein Mandant seine Augen reflexartig für einen kurzen Augenblick. Anschließend war meinem Mandanten noch für einen ganz kurzen Augenblick schwarz vor Augen. Aus dem dargestellten Grund hat mein Mandant das Ortsschild nicht wahrgenommen. Wegen des plötzlichen Niesens, das zu einer Anspannung am gesamten Körper führte, konnte mein Mandant sich nicht auf die Bedienung des Fahrzeugs konzentrieren.
     
    Sein Flensburger Punktekonto schon vor Jahren überzogen und deshalb längst die Fahrerlaubnis eingebüßt, wollte es ein Autoliebhaber wieder einmal wissen und ließ sich amtlich dabei ablichten, wie er auf der Autobahn in eine Radarfalle rauschte.
    Sonnenklar, daß so einer wegen vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis verknackt wird – oder etwa doch nicht? Immerhin weist das Frontfoto einen schemenhaft abgebildeten Beifahrer auf. Und wenn man sich jetzt noch etwas dumm stellt, könnte man ja hoffen, daß das Gericht drauf reinfällt.
    Schauen Sie selbst (wohlgemerkt ein deutscherAngeklagter):

    Wer mit einem anderen unter einer Decke steckt, erregt womöglich dies und jenes, zu leicht aber auch das Mißtrauen Dritter.
    Mein Mandant ging auf das Fahrzeug zu und konnte dann feststellen, daß der Mann am Steuer zumindest am Oberkörper unbekleidet war. Daneben kauerte eine Person, die eine Decke über sich gezogen hatte. Es handelte sich um eine Dame, mit der der betreffende Fahrer offensichtlich außergeschlechtlich verkehren wollte.
    Was den Mandanten, einen Jäger, fast an die Decke gehen ließ, so sehr ärgerte er sich. Man befand sich schließlich auf einem Gelände,
    das nicht zum öffentlichen Verkehr zugelassen ist.
     
    Dabei stehen geeignete Flächen im öffentlichen Bereich durchaus zur Verfügung, auch wenn die Polizei das nicht so offen aussprechen mag.
    Der Zeuge teilte hiesiger Dienststelle mit, daß er zwei Fahrzeuge auf dem Parkplatz beobachtet habe, und nannte die Kennzeichen. Halterfeststellungen ergaben, daß es sich hierbei um eine männliche Person und eine weibliche Person handelte, die offensichtlich die Abgeschiedenheit des Parkplatzes zum Austausch menschlicher Beziehungen im Bereich der nonverbalen Kommunikation benutzten.
     
    In einem Schreiben an die Staatsanwaltschaft nannte ein Ordnungsamt die Dinge beim Namen.
    Betreff: Absichtliches Herbeiführen eines

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