Der Zweite Weltkrieg
dem Sitz des von den vier Alliierten paritätisch besetzten Internationalen Militärgerichtshofs, gelten vielen bis heute als „Siegerjustiz“ und damit als rechtsförmiges Unrecht. Argumentiert wird dabei meistens mit dem Prozess gegen die Hauptkriegsverbrecher 1945/46, dem in Nürnberg noch zwölf weitere Verfahren gegen Repräsentanten der deutschen Wirtschaft, gegen Ärzte, Diplomaten, Juristen, Generäle und andere Tätergruppen folgten. Das zentrale Verfahren wurde gegen Göring und 23 weitere politische und militärische Führer sowie sechs Organisationen geführt; Anklagepunkte: Verbrechen gegen den Frieden (Planung und Führung eines Angriffskriegs), Kriegsverbrechen, Verbrechen gegen die Menschlichkeit, Mitgliedschaft in verbrecherischen Organisationen.
Am 6.10.1945 wurde Anklage erhoben, am 20.11.1945 begann der Prozess und am 1.10.1946 ergingen die Urteile: Zwölfmal Todesstrafe, dreimal lebenslänglich und vier zeitige Haftstrafen, drei Freisprüche. Außer Göring (Giftselbstmord) und Bormann (verschollen) wurden alle zum Tod verurteilten Täter am 16.10.1946 hingerichtet. In den übrigen Nürnberger Prozessen wurde gegen 185 Personen Anklage erhoben und gegen 177 seit 9.12.1946 verhandelt, letztes Urteil am 11.4.1949: Insgesamt wurden 24 Todesurteile, 20 lebenslängliche und 98 zeitige Haftstrafen verhängt; es ergingen 35 Freisprüche. Zahlreiche Strafen wurden durch Gnadenerlass am 31.1.1951 herabgesetzt, bis 1958 waren bis auf sieben alle Inhaftierten amnestiert.
Belastete deutsche Juristen
Im Wesentlichen stützt sich die Kritik an den Verfahren auf zwei Punkte: 1. Nichtzulassung deutscher Juristen zum Richterkollegium. 2. Einführung rückwirkender Straftatbestände. Wer außer den Siegern aber hätte zu Gericht sitzen sollen? Und: Kann irgendjemand daraus einen Nachteil für die Angeklagten konstruieren, die allesamt von jeder Justiz der Welt für ihre Verbrechen verurteilt worden, ja von denen viele in vielen Ländern erheblich schlechter weggekommen wären? Unbelastete deutsche Richter gab es nicht. Die Juristen, die zur Verfügung standen, hatten im Hitlerstaat zur Genüge bewiesen, dass sie zu jeder Rechtsbeugung fähig waren.
Und der zweite Punkt? Im nationalen Recht gab es natürlich zu keiner Zeit einen Straftatbestand „Verbrechen gegen den Frieden“, völkerrechtlich sieht die Sache allerdings anders aus. Und darum ging es den Siegern, da der Krieg ja gerade das Klima und den Boden für die Menschheitsverbrechen und den Völkermord geschaffen hatte. Es gab internationale Verträge, nach denen die Entfesselung des Krieges 1939 genau das war, was der Anklagepunkt formulierte, ein Verbrechen gegen den Frieden (siehe Kasten).
Kellogg-Pakt
Die USA (Außenminister Kellogg) und Frankreich (Außenminister Briand) handelten 1928 ein Abkommen aus, dem am 27.8.1928 in Paris 15 weiteren Staaten (darunter Deutschland) beitraten und das Krieg als Mittel der Lösung internationaler Konflikte verurteilte. Bis 1939 ratifizierten dieses Kellogg-Pakt genannte Abkommen 63 Staaten, also fast alle damals existenten. Es konnte auch insofern für den Nürnberger Prozess als Grundlage eines Anklagepunkts gelten, als selbst Hitler am 26.1.1934 im Nichtangriffspakt mit Polen auch den Satz unterschrieben hatte: „Beide Regierungen … sind … entschlossen, ihre gegenseitigen Beziehungen auf die im Pakt von Paris vom 27. August 1928 enthaltenen Grundsätze zu stützen …“ Dass die Angeklagten nun daran gemessen wurden, war nur folgerichtig
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Blick auf die Anklagebank des Nürnberger Kriegsverbrecher Prozesses (v. l. n.r.). 1. Reihe: Göring, Heß, Ribbentrop, Keitel; 2. Reihe: Dönitz, Raeder, von Schirach, Sauckel und Jodl
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