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Des Christliche Teutschen Herkules [...] Wunder-Geschichte

Titel: Des Christliche Teutschen Herkules [...] Wunder-Geschichte Kostenlos Bücher Online Lesen
Autoren: Andreas Heinrich Buchholtz
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/ die Königliche Helden würden mit stechen. Nun wolte kein Häuflein vor dem andern in die Schranken reiten / da sie geöffnet wurden / damit sie nicht vor hochmühtig angesehen würden / deßwegen ihnen von den Richtern gehohten ward in der Ordnung einzuziehen / wie sie nach einander ankommen wahren / und hatten demnach die Teutschen den Vorzug / die sich gleich gegen ihren König Henrich über stelleten / und daselbst Stand fasseten. Ihnen folgeten die Pannonier / und setzeten sich diesen gerade entgegen. Die Franken stelleten sich hin zu den Sachsen Teutschen / und nahmen die Römer nähest denen ihren Stand. Die Dähnen geselleten sich zu den Pannoniern / und blieben die Friesen auch bey denselben; aber die Böhmen stelleten sich den Römern an die Seite; da hingegen die Schweden sich zu den Friesen tahten. Die Parther und Meden blieben bey den Böhmen / und die Wenden liessen sich gefallen / die andere Seite nebest den Schweden zuschliessen. Nun wahr nicht allein die Gleicheit der Waffen in jeder absonderlicher Geselschaft lustig anzusehen / sondern es stund sehr artig /daß ein jeder Ritter eine Feldbinde sonderlicher art /und teils einfältiger / teils gemengeter Farben führete /dabey er kunte vor andern erkennet werden. Weil dann niemand mehr zu den Schranken hinein begehrete / ward drey mahl auffgeklopffet / und folgende Gesetze abgelesen:
    I. So jemand unter den Stechern gefunden würde / der nicht entweber Herrn Standes / oder auffs minste gutes gebohrnen oder gemacheten Adels (der gleichwol in vier Felbschlachten gewest währe) solte er Harnisch / Gewehr und Pferd verlohren haben / und zu Fusse aus den Schranken gehen / wiewol ohn Verletzung seiner Ehren.
    II. Wer eines Ehebruchs / Mordes / Diebstahls / Meinäides / Verleumdung / Verrähterey oder Jungfern- könte überzeuget werden / und bey diesem Ritterspiel sich finden liesse / solte des Ritterordens als Ehrloß entsetzet seyn / und sechs Streiche leiden.
    III. Wer hinterlistig stechen / oder verbohtene Zäubersachen bey sich haben oder seines Gegeners Pferd vorsezlich treffen und beschädigen würde / solte wilkührlich / und nach Befindung / sehr hart gestraffet werden.
    IV. Ein jeder Stecher solte gehalten seyn / vor dem Stechen den Richtern seinen Nahmen / Stand und Vaterland anzumelden.
    V. So aber jemand aus gewissen Ursachen solches vor dem Treffen gerne hinterhielte / solte er entweder einen am Hofe bekanten Ritter zum Bürgen seiner Rittermässigkeit anmelden / oder Königin Valisken seinen Nahmen / Stand und Vaterland auff einem Zettel einreichen lassen / oder mit der rechten Hand die auffgehenkten Gesetze als äidlich berühren / daß er hierzu Rittermässig währe /und vor dem Außzuge aus den Schranken seinen Nahmen melden wolte.
    VI. Vor einer Fürstin oder Fürstlichen Fräulein (und geringer nit) ihre Schönheit / möchte gestochen werden /doch nur mit einem Speer / so lange es unzubrochen bliebe.
    VII. Kein scharff Rennen / noch Schwertschlag / noch Ringen zu Fusse solte zugelassen seyn.
    IIX. Niemand solte alhie icht was aus Feindseligkeit begiñen / wie es möchte Nahmen haben / bey Lebens Straffe.
    IX. Keiner solte einigen Wiederwillen gegen den andern aus den Schranken mit sich nehme.
    X. Ob zwischen zween Kämpffern einiger Span vor fiele / solte derselbe alsbald den hochweisen Herren Richtern vorgetragen / und durch dieselben entschieden werden.
    XI. Ein jeder Stecher möchte unter den Mitstechern außfodern / welchen er wolte / doch ohn Neid und Feindschafft / auch nicht weiter als zu dreyen Ritten / dann der vierde solte gänzlich werbohten seyn / und durch kein anhalten gesucht werden.
    XII. Wer mit zwölff unterschiedlichen Rittern in diesem Spiel vor Wiederöffnung der Schranken getroffen hätte / und ungefellet blieben währe / solte seinen Nahmen den hochweisen Herren Richtern anmelden / und solte kein Ritter bemächtiget seyn / denselben außzufodern / er hätte dann mit neun Rittern sich schon versuchet.
    XIII. Würden alle Ritter biß auff zehne gefellet / solten diese zehne einer den andern weiters nicht außfodern / es geschehe dann mit Königin Valisken vergünstigung /welche in diesem Stük masse geben würde.
    XIV. Welcher abgestochen würde / daß er zugleich sein Speer auff seinem Bestreiter ritterlich gebrochen /oder denselben herunter geworffen hätte / solte weiter zustechen berechtiget seyn / aber nicht mit diesem.
    XV. Wessen Pferd im Treffen fiele / und er im Sattel bliebe / solte vor ungefellet

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