Die Frau und der Sozialismus: Erweiterte Ausgabe (German Edition)
Kalifornien, Iowa, Louisiana, Maine, Pennsylvanien und Rhode-Island ist den Frauen das passive Schulwahlrecht gewährt worden, aber nur zu gewissen Ämtern in der Schulverwaltung" .
In Neuseeland besitzen die Frauen das politische Wahlrecht seit 1893. Sie haben sich sehr lebhaft an den Parlamentswahlen beteiligt, und zwar lebhafter als die Männer; doch besitzen sie nur das aktive Wahlrecht, gewählt können nur Männer werden. Von 139.915 volljährigen Frauen haben sich im Jahre 1893 nicht weniger als 109.461 in die Wählerlisten eintragen lassen, 785 auf je 1.000. An den Wahlen nahmen 90.290 teil, 645 auf je 1.000. Im Jahre 1896 war die Zahl der Abstimmenden 108.783 (68 Prozent), im Jahre 1902 138.565, im Jahre 1905 175.046.
In Tasmanien erhielten die Frauen das Gemeindewahlrecht im Jahre 1884 und das politische Wahlrecht im Jahre 1903. In Südaustralien besitzen die Frauen das politische Wahlrecht seit 1895, in Westaustralien seit 1900, in Neu-Südwales seit 1902, in Queensland seit 1905, in Victoria seit 1908. Der Bund dieser Kolonialstaaten hat noch im Jahre 1902 das Frauenstimmrecht zu dem Bundesparlament eingeführt. Mit der Zuerkennung des Wahlrechts ist auch das Recht der Wählbarkeit verbunden, aber bisher ist noch keine Frau ins Parlament gewählt.
Den großjährigen Frauen wurde das aktive und passive Parlamentswahlrecht unter den gleichen Bedingungen zuerkannt, wie sie für Männer gelten. Weniger demokratisch ist die Gemeindeverwaltung geregelt. Das Recht der Anteilnahme an der Gemeindeverwaltung ist an die Heerespflicht geknüpft. Seit 1889 können die steuerzahlenden Frauen in den Armenrat der städtischen und ländlichen Gemeinden gewählt werden. Auch als Armenhausvorsteherinnen können Frauen gewählt werden, sie sind ferner wählbar in die Schulräte und Schuldirektionen.
Infolge des grandiosen Generalstreiks im Oktober 1905 und des Sieges der russischen Revolution wurde in Finnland die Konstitution wieder hergestellt. Der Arbeiterklasse gelang, es durch äußeren Druck so weit zu bringen, daß der Ständelandtag das allgemeine Wahlrecht – auch für Frauen – als Gesetz annahm. Ausgeschlossen wurden solche, die Armenunterstützung genießen oder die Personalsteuer für den Staat, 2 Mark. für Männer, 1 Mark für Frauen, schulden. Im Jahre 1907 wurden in die Volksvertretung 19, im Jahre 1908 25 Frauen gewählt.
In Norwegen nehmen seit 1889 die Frauen an der Schulverwaltung teil. Sie können in Städten vom Gemeinderat in die Schulräte entsandt werden. Frauen, welche Kinder haben, dürfen bei der Wahl von Schulinspektoren mitstimmen. Auf dem Lande sind alle, die Schulsteuer zahlen, ohne Unterschied des Geschlechts zur Teilnahme an den Versammlungen der Schulgemeinden berechtigt. Frauen können das Amt eines Schulinspektors bekleiden. Auch auf andere kommunale Angelegenheiten wurde den Frauen nach und nach Einfluß gewährt. Im Jahre 1901 erhielten das aktive und passive Gemeindewahlrecht alle norwegischen Frauen, die das 25. Lebensjahr erreicht haben, die norwegische Staatsbürgerinnen und fünf Jahre im Lande ansässig sind und entweder selbst für das letzte Steuerjahr Staats- und Gemeindesteuer für ein jährliches Mindesteinkommen von 337,50 Mark (300 Kronen) in den Landbezirken, 450 Mark (400 Kronen) in der Stadt entrichtet haben oder aber in Gütergemeinschaft mit einem Manne leben, der die festgelegten Einkommensätze versteuert hat. 200.000 Frauen erhielten das Wahlrecht, davon allein 30.000 in Christiania. Bei der ersten Wahl, die unter Beteiligung der Frauen stattfand, wurden in die Land- und Stadtverordnetenversammlungen 90 Frauen gewählt (und 160 Stellvertreterinnen), davon in Christiania sechs Stadtverordnete und eine Stellvertreterin. Am 1. Juli 1907 erhielten die norwegischen Frauen auch das politische Wahlrecht. Doch nicht unter denselben Bedingungen wie für Männer. Für die politische Wahlberechtigung der Frauen gelten die gleichen Bedingungen, wie für das kommunale Wahlrecht. Gegen 250.000 großjährige Proletarierinnen bleiben politisch noch rechtlos.
In Schweden haben seit 1862 unverheiratete Frauen das aktive Wahlrecht für Provinzialrats- und Gemeindewahlen unter den gleichen Bedingungen wie die Männer, das heißt, wenn sie volljährig sind, ein Einkommen von mindestens 562,50 Mark versteuern und ihre Steuern bezahlt haben. Noch im Jahre 1887 haben von 62.000 Frauen nur 4.000 abgestimmt. Das Recht, zu kommunalen Ämtern
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