Die kuriosesten Faelle vor Gericht
einer erfolgreichen Absolventin der Tierärztlichen Hochschule in Hannover nach ihrer Promotion der Titel „doctor medicinae veterinae“ verliehen wurde. Kurz gesagt also: Veterinär bzw. Tierarzt. Doch an statt sich über diesen Titel zu freuen (wie es vermutlich Jeder am Ende eines Studiums tun würde), fand die Absolventin in diesem Titel einen Grund zur Klage. Denn, so führte sie an, dieser Titel sei zu „männlich“. Sie wolle stattdessen den Titel „doctora“ verliehen bekommen und nicht „doctor“. Dabei wusste sie sehr wohl, dass es im Lateinischen den Titel „doctora“ nicht gibt, dieses also ein Kunstwort ist und nicht in der Tradition der üblicherweise auf Latein verliehenen Titel an Hochschulen. Aber dieses „doctora“ klang eben weiblicher und deshalb wollte sie es so haben. Grund genug, eine entsprechende Klage beim zuständigen Verwaltungsgericht einzureichen.
Die Richter nahmen die Klage zur Entscheidung an und machten der Klägerin auch direkt Hoffnung, Ja, so führten die Richter aus, die Klägerin habe tatsächlich einen Anspruch auf einen „weiblichen“ Titel und müsse nicht den bis dahin immer sowohl an Männer wie auch an Frauen verliehenen männlichen Titel „doctor“ annehmen. Die Universität, so die Richter weiter, sollten also der Klägerin den weiblichen Titel verleihen. Doch jetzt erhielt die Klägerin nicht den gewünschten Titel „doctora“, den es im Lateinischen nicht gibt, sondern den korrekten weiblichen Titel „doctorix“. Als die Klägerin dagegen aufbegehrte, führten die Richter aus, dass die Organe der Bundesrepublik Deutschland weder das Recht noch die Pflicht hätten, die lateinische Sprache so anzupassen und zu verändern, bis es passt. Da der Klägerin der erstrittene weibliche Titel „doctorix“ aber zu sehr nach Asterix und Obelix klang und sie die Lächerlichkeit fürchtete, lehnte sie diesen schließlich resigniert ab.
Tja, manchmal bekommt man vor Gericht eben viel mehr Recht, als man eigentlich wollte.
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Nicht gut im Bett? Das kann Klagen nach sich ziehen – Im wahrsten Sinne des Wortes
Hier wieder ein Fall, bei dem jeder Leser selbst raten kann, wie er entscheiden würde oder ob er die gleiche Entscheidung wie das Gericht getroffen hätte. Ein Fall, der in seiner Skurrilität vermutlich in der deutschen Rechtsgeschichte einen Ehrenplatz einnimmt.
Geklagt hatte ein Ehemann, der sich unter allen Umständen von seiner Frau scheiden lassen wollte. Soweit nichts Außergewöhnliches, nur die Begründung für seine Klage liest sich etwas abenteuerlich. Hier Originalzitate aus der vorgetragenen Begründung des Klägers: „(...) die Zerrüttung der Ehe sei aus der Einstellung der Beklagten zum ehelichen Verkehr entstanden. Sie habe ihm erklärt, sie empfände nichts beim Geschlechtsverkehr, und sei imstande dabei Zeitung zu lesen (...). Der eheliche Verkehr sei eine reine Schweinerei. (...) Die Beklagte habe sich beim ehelichen Verkehr entsprechend verhalten“.
Wohlgemerkt gelangte diese Argumentation zum höchsten deutschen Zivilgericht, zum Bundesgerichtshof, nachdem alle unteren Instanzen kein zufriedenstellendes Urteil für den Kläger fällen konnten. Er verlangte tatsächlich die Scheidung, weil seine Frau den Beischlaf nicht mit dem notwendigen Enthusiasmus verfolgte, den der Mann gern bei ihr gesehen hätte.
Wie entschied wohl das höchste deutsche Zivilgericht?
Die obersten Bundesrichter fanden die Einstellung der Ehefrau zum ehelichen Beischlaf ebenfalls ungeheuerlich und nahmen in ihrer dazugehörigen Entscheidung (Aktenzeichen IV ZR 239/65) auch kein Blatt vor den Mund, als es um die Begründung ihres Urteils ging. Hier wieder der entsprechende Originalwortlaut in Auszügen:
„ (...) Die Frau genügt ihren ehelichen Pflichten nicht schon damit, daß sie die Beiwohnung teilnahmslos geschehen läßt. Wenn es ihr aufgrund ihrer Veranlagung oder aus anderen Gründen, zu denen die Unwissenheit der Eheleute gehören kann, versagt bleibt, im ehelichen Verkehr Befriedigung zu finden, so fordert die Ehe von ihr doch eine Gewährung in ehelicher Zuneigung und Opferbereitschaft und verbietet es, Gleichgültigkeit oder Widerwillen zur Schau zu tragen (...) “ .
Gut, bevor man jetzt das oberste deutsche Gericht für prüde hält, dieses Urteil ist aus dem Jahre 1966 und trägt sicher dem damaligen konservativen Zeitgeist Rechnung. Doch es ist und bleibt ein Urteil des höchsten
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