Die kuriosesten Faelle vor Gericht
vermutlich als Zeichen dafür gedeutet, dass das Essen auch in solchen Unterkünften nicht nur satt macht, sondern auch mundet, sodass man sich gern den Magen vollschlägt. Doch der Kläger sah hierin einen erheblichen Reisemangel und forderte Geld vom Veranstalter zurück.
Der Richter am Amtsgericht Hamburg (vermutlich selbst häufiger Gast in Unterkünften, die mit weitaus mehr Sternen gesegnet sind) entschied in dieser Klage zu Gunsten des Veranstalters. Weder sei Badekleidung am Buffet, noch ausströmende Körpergerüche oder Rülpsen dort im Restaurant ein Reisemangel, der zu einer Reisepreisminderung berechtigt. Gäste von Ein-Sterne-Hotels müssten mit einer Klientel rechnen, die sich derart verhält. Ein Reisemangel kann das Verhalten anderer Gäste nicht sein, schon gar nicht, wenn die Art der Unterkunft diese Gäste erwarten lässt.
Ist dem noch etwas hinzuzufügen...?
Übrigens entschied das Amtsgericht Frankfurt unter dem Aktenzeichen 81 C 842/01-83 ebenfalls einen Fall, bei dem das Verhalten von Mitreisenden einen Reisemangel darstellen sollte. Ein Fluggast hatte geklagt, die schnarchenden Gäste während eines längeren Fluges hätten ihn erheblich gestört und das stelle einen Reisemangel dar, der zu einer Kostenerstattung führen müsse. Er konnte sich in der Maschine diesem Schnarchen nicht entziehen und musste es deshalb ertragen. Der Richter hier im vorliegenden Fall sah die Klage jedoch als etwas übertrieben an und schob direkt zu Beginn einen Riegel vor, indem er die Klage abwies und den Ersatzanspruch des klagenden Flugpassagiers ablehnte. Schnarchen während des Flugs sei, gleichgültig ob in der Economy oder in der Business Klasse, allenfalls eine Unannehmlichkeit, nicht jedoch ein Reisemangel.
Sie sehen, nicht alle Klagen müssen zum Ziel führen, seien sie auch noch so kreativ....
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Tierisch in der Luft
Für einen kurzen Moment bleiben wir noch in der Luft und betrachten einen kuriosen Fall, der vor dem Oberlandesgericht in Hamm unter dem Aktenzeichen 13 U 194/03 entschieden wurde und bei dem man sich erneut fragt, wie man ohne Gesetzbuch und nur mit dem gesunden Menschenverstand entschieden hätte.
Folgender Sachverhalt musste von den Berufsrichtern beurteilt und entschieden werden: Während des Landeanfluges auf ein kleines Flugfeld geriet ein Kleinflugzeug der Marke Cessna in einen Schwarm Brieftauben, die einem örtlichen Züchter gehörten. Der Terminus „gehörten“ auch deshalb, weil diesen Zusammenprall einige der Tiere, die in den Zeiten ohne funktionierende Post die Briefe zustellen, verschieden sein dürften und zum obersten Postboten gerufen wurden. Aus diesem Schwarm der geflügelten Postzusteller gelang es einer besonders tapferen, sich gegen die Errungenschaften der modernen Ingenieurskunst auflehnenden, Taube in einer geradezu waghalsigen Aktion in die Turbine des Kleinflugzeuges zu stürzen und dort einen erheblichen Motorschaden anzurichten. Ob es der Taube darum ging, die erkannte geflügelte Konkurrenz in der Postzustellung mit diesem Attentat zu verhindern, oder aber ob es nur Zufall war, dass sie in die Turbine geriet, konnte auch vor Gericht nicht geklärt werden. Dafür wurde aber die Frage geklärt, ob der Halter der Brieftauben für den Schaden an der Turbine finanziell haften muss. Immerhin waren es seine geflügelten Tiere, die hier im Rahmen ihrer natürlichen Fortbewegung in ihrem natürlichen Lebensraum das Kleinflugzeug in seinem Landeanflug störten.
Das Oberlandesgericht in Hamm jedenfalls sah es als erwiesen an, dass auch in einem solchen Fall die sogenannte „Tierhalterhaftung“ des Bürgerlichen Gesetzbuches (§ 833 BGB) greift und der Halter die notwendige Sorgfaltspflicht verletzte, indem er nicht verhinderte, dass seine Tiere einen solchen Schaden anrichteten. Die erkennenden Richter jedenfalls verurteilten den Brieftaubenzüchter mit Verweis auf die Tierhalterhaftung dazu, die Hälfte des Ersatzteiles für die defekte Turbine zu bezahlen, immerhin stolze 10.500,- €.
Dafür muss man schon viele Briefmarken verkaufen....
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Wenn Eitelkeit nicht zum Ziel führt
Eitelkeit trifft auf das Recht: So könnte man den folgenden Fall auch überschreiben, bei dem es um das Ego einer frisch gebackenen Tierärztin geht und der beim erkennenden Verwaltungsgericht Hannover (Aktenzeichen 6 A 1529/98) sicher den einen oder anderen Lacher auslöste.
Es ging darum, dass
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