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Die kuriosesten Faelle vor Gericht

Die kuriosesten Faelle vor Gericht

Titel: Die kuriosesten Faelle vor Gericht Kostenlos Bücher Online Lesen
Autoren: Walter Schlegel
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Haarpracht und sagte, dass die Haarfarbe vermutlich mit dem Chlor im Wasser reagierte und somit diese neue Farbe hervorbrachte. Die Freunde fanden heraus, dass das Wasser im Pool am Morgen immer sehr stark gechlort wurde, da sich ein Teil des Chlors in der heißen Sonne verflüchtigt und man ansonsten am Nachmittag oder Abend nicht mehr die erforderliche Chlorkonzentration im Pool habe, um noch die gewünschte Wirkung zu erzielen. Diese hohe Konzentration am frühen Morgen ist für Badegäste unbedenklich, nur löste diese eben eine chemische Reaktion mit den gefärbten Haaren aus.
     
    Uschi überwand die Blamage und verlangte nach ihrer Rückkehr eine Erstattung eines Teils ihrer Reisekosten sowie ein zusätzliches Schmerzensgeld für die erlittene Schmach vom Veranstalter. I immerhin habe ihr niemand gesagt, dass die hohe Chlorkonzentration im Poolwasser am frühen Morgen eine solche Reaktion auslösen könnte.
     
    Das Amtsgericht Bad Homburg nahm diesen Fall zur Entscheidung an und lauschte interessiert den Argumentationen der zerstrittenen Parteien. Der beklagte Veranstalter wies darauf hin, dass eine solche erhöhte Konzentration von Chlor im Wasser in den Stunden direkt nach dem Zufügen des Chlors absolut üblich sei und keine gesundheitsschädigende Wirkung habe. Zudem sei so sichergestellt, dass das Chlor auch noch später am Tag wirken kann und damit den Gästen ganztags ein unbedenkliches Badevergnügen beschere. Außerdem hätte die Klägerin Uschi wissen müssen, dass Chlor und Haarfärbemittel miteinander reagieren könnten, wenn sie sich nur vorher über die Zusammensetzung informiert hätte. Damit könnte man also nicht den Reiseveranstalter für diese Blamage und den versauten Urlaubstag haftbar machen und solle doch die Klage abweisen.
     
    Nun, liebe Leser: Wie würden Sie entscheiden in einem solchen Fall? Ist es ein Reisemangel, wenn der Veranstalter dafür sorgt, dass auch am Abend noch genug Chlor im Wasser ist, dass man ohne Bedenken ins erfrischende Nass springen kann, da ein Teil des Chlors sich unter brennender Sonne verflüchtigt und deshalb am frühen Morgen eine höhere Dosierung erforderlich macht, zumal man im Laufe des Tages die Badegäste nicht durch Arbeiter am Pool belästigen möchte, die ständig den Chlorgehalt überprüfen müssen? Kann es die Verantwortung des Veranstalters sein, wenn ein Badegast in Eigenverantwortung ein Haarfärbemittel einsetzt, dass mit dem Chlor reagiert und müssen für solche Fälle Warnschilder angebracht sein?
     
    Sehr „salomonisch“ entschied hier das erkennende Gericht und sprach der Klägerin Uschi eine Reisepreisminderung in Höhe von 10% des ursprünglichen Reisepreises zu, da die erhöhte Chlorkonzentration von Seiten des Veranstalters vermeidbar war und niemand damit rechnen konnte, dass diese Überdosierung stattfindet. Was das Gericht allerdings ablehnte, war das geforderte Schmerzensgeld für die erlittene Schmach. Immerhin hätte bei ein wenig Kenntnis des Färbemittels eine solche Folge abschätzbar gewesen sein müssen, erst Recht, da der Veranstalter vorher nicht wissen müsste, dass ein Gast ein solches Färbemittel einsetzt.
     
    Was lernen wir daraus? Hätte Uschi im Meer gebadet, wäre sie vielleicht als Meerjungfrau der See entstiegen, aber nicht als grüner Troll dem Pool.... Oder anders ausgedrückt: Im Meer baden entlastet deutsche Gerichte.
     
    ***

Warum rülpset und furzet ihr nicht, hat es Euch nicht geschmeckt?
     
     
    Mit diesem abgewandelten Luther-Zitat kann man wohl den kommenden Fall am besten zusammenfassen, der ebenfalls eine Reisepreisklage beinhaltete und das Amtsgericht in Hamburg mehrere Tage unter dem Aktenzeichen 9 C 2334/94 beschäftigte.
     
    Ein enttäuschter Kläger wollte nach seiner Rückkehr aus dem Urlaub vom Reiseveranstalter eine nachträgliche Minderung des Reisepreises und machte dafür vor Gericht gleich mehrere Reisemängel geltend. Was war geschehen? Der Mann buchte preisbewusst einen Pauschalurlaub in einem 1 – Sterne – Hotel. Dort stellte er jedoch enttäuscht fest, dass das Klientel, das solche sehr günstigen Unterkünfte nutzt, ein Verhalten zeigt, welches ihm nicht zusagte: Andere Gäste erschienen nicht im Smoking oder in eleganter Abendgarderobe zum Buffet, sondern kamen in Badeshorts und mit Flip-Flops, um die Schlacht am Buffet zu schlagen. Zudem verbreiteten sie dort vollkommen ungehindert ihre Körpergerüche und rülpsten sogar hörbar.
     
    Martin Luther hätte dies

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