Die Luecke im Gesetz
an der Wohnung habe, kam er auf die Idee, die Wohnung an seinen Bruder zu vermieten. Ich machte ihn darauf aufmerksam, dass ein solches Mietverhältnis auch wirklich Bestand haben müsse.
So erhoben wir eine Räumungsklage, die wir mit dem Eigenbedarf für den Bruder begründeten, und hatten Erfolg damit. Der unliebsame Mieter musste ausziehen. Zu einem Schadensersatzprozess kam es nicht, auch wenn der unliebsame Mieter dies mehrmals versuchte. Er vermutete, dass der Mietvertrag mit dem Bruder zum Schein abgeschlossen worden war, konnte das aber nie beweisen. Kai K. hatte einen Mietvertrag, und auch den Eingang der Mieten konnte er nachweisen. Warum die Vorhänge über Jahre zugezogen waren, blieb sein Geheimnis.
3. Die benachteiligte Mieterin
Martina S. war alleinerziehende Mutter einer 3-jährigen Tochter und eines 5-jährigen Sohnes. Sie saß völlig verzweifelt vor mir und berichtete, dass ihr Vermieter trotz mehrfacher Bitte weder dafür sorgte, dass die Heizung im Kinderzimmer funktionierte, noch, dass sie warmes Wasser hätten. Seit acht Wochen würde er schon nichts tun. Sie hätte den Vermieter mehrfach darum gebeten, Abhilfe zu schaffen. Das heiße Wasser für das allabendliche Bad der Kinder bereite sie mittlerweile auf dem Herd vor.
Ich fragte Frau S., ob sie die Miete bereits gemindert hätte. Sie erklärte mir, dass sie dies nicht tun möchte, da sie die Wohnung nicht verlieren wolle.
Die Angst von Frau S., die Wohnung zu verlieren, teilt sie mit vielen anderen Mietern. Aber diese Angst ist völlig unbegründet. Der Vermieter hat das Mietobjekt zum vertraglichen Zwecke bereitzustellen. Der »vertragliche Zweck« bedeutet, dass der Mieter die Wohnung zu Wohnzwecken nutzen können muss. Dazu gehört eine funktionierende Heizung und auch warmes Wasser. Wenn die Mietwohnung diese Voraussetzung nicht erfüllt, so mindert sich die Miete automatisch. Das heißt, der Mieter kann die normale Miete entsprechend dem Grad der Nutzungseinschränkung reduzieren. Wie hoch die entsprechende Mietminderung bei bestimmten Einschränkungen ist, lässt sich in der nachfolgenden Auflistung nachlesen.
Lassen Sie sich nicht irritieren, wenn in der Liste manche Mängel mehrfach aufgeführt und teils unterschiedliche Minderungsquoten genannt sind. Das liegt zum einen am Grad der Beeinträchtigung, zum anderen auch daran, dass Gerichte in ihren Wertungen voneinander abweichen.
Mängel Mietminderung in %
Ausfall der Sprechanlage
a) 1–5 % bei defekter Gegensprechanlage
b) 3 % bei defekter Wohnungsklingel
c) 2–10 % bei defekter Klingel- und Gegensprechanlage
Badewanne
a) 3 % bei defektem Abfluss
b) 20 % bei Unbenutzbarkeit
c) 24 %, wenn der Gebrauch der Badewanne durch eine neue Hausordnung auf wenige Stunden in der Woche eingeschränkt wird (woran man sich im Übrigen nicht halten muss)
Balkon
a) 3 % bei Unbenutzbarkeit wegen Reparaturbedürftigkeit
b) 2 % bei Schwergängigkeit der Balkontür (breiter Riss)
Bauarbeiten
a) 15 % bei Straßenbaumaßnahmen
b) 10–20 % bei Baulärm aufgrund des Baus einer ICE-Trasse
c) 80 %, wenn umfangreiche Bauarbeiten im Haus wie zum Beispiel Dachgeschossausbauten vorgenommen werden
d) 100 %, wenn umfangreiche Bauarbeiten zum Teil auch in der Mietwohnung stattfinden
Beschimpfung
10 %, wenn man vom Hauswart beschimpft wird
Bodenbeläge
a) 4,65 %, wenn sich der Teppichboden vom Untergrund löst
b) 15 % bei tatsächlicher Stolpergefahr aufgrund des Teppichbodens
c) 0 %: Knarrende Dielen und unebene Fußböden sind bei Altbauten kein Mangel!
Briefkasten
a) 1 % bei Funktionsuntüchtigkeit
b) 0,5 % bei zu kleinem Schlitz
Dachgeschossausbau
33 % für die darunterliegende/n Wohnung/en
Durchlauferhitzer
3 %, wenn er nicht kontinuierlich Warmwasser liefert
Dusche
a) 5 %, wenn kein Warmduschen ohne Störung möglich ist
b) 16 % bei Nichtfunktionsfähigkeit der Dusche
c) 33 %, wenn die einzige Bade- und Duschmöglichkeit nicht funktioniert
Einsturzgefahr der Wohnzimmerdecke
a) 30 %, wenn das Wohnzimmer nicht mehr benutzt werden kann
b) 20–30 % bei Deckendurchbruch
Fahrstuhl
10 %, wenn er ausfällt
Fenster (undicht)
a) 5 % bei Nässeschäden
b) 20 % bei defektem Fenster
c) 20 % bei Schimmelbildung
d) 3 % bei Mangelhaftigkeit des Schlafzimmerfensters
e) 5 % bei blinder, feuchtigkeitsbeschlagener Isolierglasscheibe
f) 5 % bei Luftdurchlässigkeit und schlechter Schließbarkeit
Fernsehempfang
10 % bei erheblichen Störungen
Feuchtigkeit
a)
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