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Die Luecke im Gesetz

Die Luecke im Gesetz

Titel: Die Luecke im Gesetz Kostenlos Bücher Online Lesen
Autoren: Ingo Lenssen
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sich bei einer Mietminderung immer merken, dass sich die Miete um so viel reduziert, wie die Wohnung weniger nutzbar ist.
    Merke: Keine Angst vor dem Unmut des Vermieters, bestehen Sie auf Ihrem Recht als Mieter, die Gerichte schützen Sie.
4. Martina S. und die Nebenkosten
    Zu einem Gespräch mit mir brachte Martina S. ihre Nebenkosten­abrechnung mit.
    Als ich mir die Abrechnung genauer ansah, waren dort einige Punkte aufgeführt, die Anlass zur Beanstandung gaben. So waren in dieser Nebenkostenabrechnung Reparaturkosten als Wartungskosten aufgeführt. Diese kann der Vermieter natürlich nicht vom Mieter verlangen. Reparaturkosten muss der Vermieter alleine tragen, es sei denn, es findet sich eine andere vertragliche Vereinbarung im Mietvertrag wieder. Immer häufiger fällt bei Prüfungen von Nebenkostenabrechnungen auch auf, dass dort Verwaltungskosten aufgelistet sind. Der Vermieter kann seine Kosten für die Verwaltung nicht dem Mieter auferlegen. Auch hier konnte Martina S. Geld zurückverlangen. Und ein Posten wie »Sonstiges« hat ebenfalls nichts in einer Nebenkostenabrechnung verloren. Bei Martina S. hatte der Vermieter versucht, 156,- € im Jahr für diesen Posten geltend zu machen. Auch diese 156,- € erhielt Martina S. zurück.
    Übrigens: Achten Sie bei der Nebenkostenabrechnung auch darauf, dass die Betriebskosten für leer stehende Wohnungen im Haus nicht auf die restlichen Mieter umgelegt werden. Steht eine Wohnung im Haus leer, so muss der Vermieter die anfallenden Betriebskosten selbst tragen.
    Merke: Folgendes hat also in einer Nebenkostenabrechnung nichts verloren:
§ Reparaturkosten
§ Verwaltungskosten
§ Sonstiges
    Es sei denn, dass Sie sich ausnahmsweise zur Übernahme explizit bereit erklärt haben.
5. Der Mieter, der es eilig hat
    Hartmut G. zeigte mir das Schreiben seines Mieters, der ihm mitteilte, dass er zwar einen Mietvertrag für noch weitere zwei Jahre hätte, er aber früher ausziehen wolle und drei Nachmieter gestellt hätte. Deshalb bräuchte er sich nicht an die Vertragslaufzeit und die Kündigungsfrist zu halten. Auch zahle er die nächsten drei Monatsmieten nicht mehr. Da er ja ausziehe, werde er sie gleich mit der gezahlten Kaution aufrechnen.
    Mein Mandant regte sich furchtbar auf. Er war der Meinung, dass der Mieter die Kaution nicht vor Mietzeitende mit weiteren Mietzinsverpflichtungen gegenrechnen könne, auch hätte er keine Lust, sich auf einen vom Mieter vorgeschlagenen Nachmieter einzulassen.
    Das Gericht sah es genauso. In einem relativ raschen Verfahren erhielten wir ein Urteil, in dem meinem Mandanten die offenstehenden drei Mieten zugesprochen wurden. Zudem wurde festgestellt, dass das Mietverhältnis so lange Bestand hat, wie es im Mietvertrag vereinbart wurde. Denn wenn sich der Mieter auf eine vereinbarte Vertragslaufzeit verlassen können muss, so hat der Vermieter das gleiche Recht und muss sich auch auf die Zeitdauer des geschlossenen Vertrags verlassen können.
    Merke: Der Vermieter muss sich nicht auf einen Nachmieter einlassen. Der Mieter darf keine Mieten einbehalten, um sich vor Auszug die gezahlte Kaution zurückzuholen.
6. Kein Anspruch auf weiße Wände
    Wilhelm L. hatte einige Jahre in seiner Mietwohnung gelebt. Nun war er ausgezogen und hatte seiner Meinung nach die Mietwohnung in einem Topzustand an seinen Vermieter zurückgegeben. Die Wohnung war frisch gestrichen, und es gab eigentlich nichts zu meckern. So glaubte zumindest Wilhelm L. Sein Vermieter war da aber anderer Auffassung. Er war mit der Farbe unzufrieden, mit der Wilhelm L. die Wohnung gestrichen hatte. Wilhelm L. hatte während seiner Mietzeit die Wohnung natürlich nach seinen Vorstellungen gestaltet und sie in einem hellen Beigeton gestrichen. Und genau so hatte er die Wohnung auch seinem Vermieter zurückgegeben.
    Der Mietvertrag zwischen beiden Parteien war ein Formularvertrag, wie er in den meisten Mietverhältnissen verwendet wird. Und in diesem Formularvertrag stand, dass die Wohnung mit weißen Wänden zurückgegeben werden müsse. Darauf bestand der Vermieter nun.
    Aber er hatte Pech. Die Rechtsprechung hat erst vor kurzer Zeit entschieden, dass eine vorformulierte Klausel, in der der Mieter verpflichtet sei, die Wohnung nach Ende der Mietzeit weiß gestrichen zurückzugeben, den Mieter benachteilige und deshalb ungültig sei. Das Gericht erklärte weiter, dass eine solche Klausel die Gestaltungsfreiheit des Mieters in einer Weise einschränke, die nicht durch berechtigte

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