Die Pest zu London
wird, so muß, ob er gleich später nicht stirbt, dennoch das Haus, in dem er krank lag; für einen Monat verschlossen werden, nachdem von den übrigen die gehörigen Abwehrvorschriften befolgt worden sind.
Lüftung des Zeuges
Zur Desinfektion der Wohnungsgegenstände müssen Bettzeug, Kleidung und Wandbehänge gut ausgeräuchert werden, unter Verwendung von Feuer und Schwefeldämpfen, wie es in einem infizierten Hause notwendig ist, bevor sie wieder in Gebrauch genommen werden dürfen. Dies hat auf Anordnung des Gesundheitsinspektors zu geschehen.
Verschließen von Häusern
Wenn eine Person jemand besucht hat, der als pestkrank bekannt ist, oder willentlich in ein als pestkrank bekanntes Haus eingetreten ist, ohne dazu befugt zu sein, so soll das 55
Haus, in dem er selbst wohnt, auf Anweisung des Gesundheitsinspektors für eine bestimmte Anzahl von Tagen verschlossen werden.
Niemand ist aus einem befallenen Hause fortzuschaffen, außer etc. –
Item, es soll niemand aus dem Hause, in welchem er an der Pest erkrankte, in irgendein anderes Haus in der Stadt geschafft werden (außer es sei in das Pesthaus oder in ein Zelt oder in solch ein Haus, welches der Besitzer des besagten befallenen Hauses in persönlichem Eigentum hat und mit seiner eigenen Dienerschaft besetzt hat); und um die Gemeinde, in welche eine solche Umbettung erfolgt, abzusichern, sind bei der Wartung und Obsorge für die besagten befallenen Personen alle vorher gegebenen Einzelvorschriften genauestens einzuhalten, ohne daß der Gemeinde, in welche die Umbettung erfolgen sollte, irgendwelche Kosten entstehen, und die Umbettung soll bei Nacht vorgenommen werden. Und es soll gesetzlich erlaubt sein, daß jemand, der zwei Häuser besitzt, entweder seine gesunden oder seine erkrankten Hausgenossen nach Gutdünken in das zweite Haus schaffen läßt, jedoch dergestalt, daß, wenn er einmal seine Gesunden dort hingeschickt hat, er ihnen nicht später die Kranken nachschicken darf oder umgekehrt den Kranken die Gesunden; und die, welche er fortschickt, müssen zumindest auf eine Woche abgeschlossen und von jeder Gesellschaft ferngehalten werden, wegen der Gefahr einer nicht sogleich offenkundigen Ansteckung.
Bestattung der Toten
Die Bestattung der an der Heimsuchung Verstorbenen soll zu der passendsten Zeit erfolgen, stets entweder vor Sonnenauf-gang oder nach Sonnenuntergang, und nicht anders als im Einvernehmen mit dem Kirchenvorsteher oder dem Konstabler; 56
und kein Freund oder Nachbar darf den Leichnam zur Kirche begleiten oder das befallene Haus betreten, unter Strafe der Schließung seines eigenen Hauses oder der Einkerkerung.
Und kein Toter, der an der Pest verstarb, darf zur Zeit eines Gottesdienstes, einer Predigt oder einer Lesung begraben werden oder in einer Kirche aufgebahrt werden. Und Kinder dürfen während einer Beerdigung in keiner Kirche, auf keinem Friedhof und auf keinem Bestattungsgrund der Leiche, dem Sarg oder dem Grab nahekommen. Und alle Gräber müssen zum wenigsten sechs Fuß tief sein.
Und weiterhin haben bei allen übrigen Begräbnissen öffentliche Ansammlungen für die Dauer der Heimsuchung zu unterbleiben.
Keine Veräußerung infizierten Zeuges
Kleider, Stoffe, Bettzeug, Vorhänge dürfen aus befallenen Häusern nicht fortgebracht oder weggegeben werden, und das laute Ausrufen von Lumpen und alten Kleidern, sowohl zum Verkauf wie zur Beleihung, ist den Trödlern vollständig zu verbieten und zu untersagen, und kein Lumpensammler oder Altwarenhändler darf sichtbar machen oder in Verkaufsständen, Ladenregalen oder Schaufenstern, die auf eine Straße, Gasse oder öffentlichen Verkehrsweg hinausgehen, irgendwelches altes Bettzeug oder gebrauchte Kleidung zum Verkauf ausstellen, unter Strafe der Einkerkerung. Und wenn ein Lumpensammler oder sonst jemand irgendwelches Bettzeug, Kleidung oder andere Gegenstände aus einem befallenen Hause innerhalb von zwei Monaten nach dessen Infizierung kauft, so soll sein eigenes Haus als befallen verschlossen werden und soll für wenigstens zwanzig Tage verschlossen bleiben.
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Niemand darf ein befallenes Haus verlassen
Wenn ein Erkrankter sich einen Moment ungenügender Aufsicht zunutze macht oder auf sonst eine Art zuwege bringt, von einem befallenen Ort sich an einen anderen Ort zu begeben oder sich dorthin überführen zu lassen, dann hat die Pfarre, aus welcher die Person sich fortbegeben hat oder sich hat überführen lassen, sobald ihr darob Meldung zugeht,
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