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Die Pest zu London

Die Pest zu London

Titel: Die Pest zu London Kostenlos Bücher Online Lesen
Autoren: Daniel Defoe
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besagte befallene und flüchtige Person auf deren Kosten bei Nacht wieder zurückbringen zu lassen, und wer sich auf diese Weise vergeht, ist nach den Anweisungen des Bezirksstadtrates zu bestrafen, und das Haus dessen, der eine solche befallene Person bei sich aufgenommen hat, für zwanzig Tage zu verschließen.

    Jedes befallene Haus ist zu kennzeichnen
    Jedes befallene Haus ist mit einem roten Kreuz von einem Fuß Länge in der Mitte der Haustür zu kennzeichnen, so daß es deutlich sichtbar ist, und dicht über dem Kreuz sind die ge-bräuchlichen Worte, nämlich: »Herr, habe Erbarmen mit uns«
    in Druckschrift anzubringen, und sie haben dort zu verbleiben, bis zur amtlichen Öffnung selbigen Hauses.

    Jedes befallene Haus ist unter Wache zu stellen Die Konstabler haben dafür zu sorgen, daß jedes befallene Haus verschlossen und mit Wachmännern besetzt wird, welche die Einwohner eingeschlossen halten, und die sie auf eigene Kosten, wenn sie es bezahlen können, oder auf Gemeindeko-sten, wenn nicht, mit dem Lebensnotwendigen versehen sollen; die Schließung hat auf eine Dauer von vier Wochen nach der Gesundung aller Hausbewohner zu erfolgen.
    Es ist genauestens darauf zu achten, daß die Leichenbeschauer, Amtswundärzte, Krankenwärter und Totenbestatter nicht die Straße passieren, ohne eine rote Rute oder einen Stab von drei Fuß Länge in der Hand zu halten, offen und deutlich 58

    sichtbar, und daß sie kein Haus betreten außer ihrem eigenen oder dem, zu dem sie geschickt oder geholt werden; daß sie vielmehr jeder Gesellschaft entsagen und aus dem Wege gehen, besonders wenn sie erst kürzlich eine dieser Amtsbestä-
    tigungen ausgeübt haben.

    Hausgenossen
    Wo in dem gleichen Hause mehrere Parteien wohnen, und eine Person in dem Hause verfällt der Ansteckung, so darf niemand anderer, weder ein einzelner noch eine Familie, aus diesem Hause den Kranken fortschaffen oder sich fortbegeben, ohne von dem Gesundheitsinspektor der Pfarre eine Bescheinigung vorzuweisen; oder in Ermangelung einer solchen ist das Haus, in das der oder die Betreffenden umgezogen sind, wie im Falle einer Infizierung zu verschließen.

    Miets-Droschken
    Es ist Sorge zu tragen, daß Droschken-Kutscher (wie man beobachtet hat, daß einige von ihnen es, sogleich nachdem sie erkrankte Personen zum Pesthaus oder anderswohin überführt hatten, taten) nicht am allgemeinen Verkehr teilnehmen dürfen, bevor nicht ihre Droschken gründlich ausgeräuchert wurden und für den Zeitraum von fünf oder sechs Tagen nach solcher Inanspruchnahme leergestanden haben.

    ANORDNUNGEN ÜBER DIE REINIGUNG UND
    SAUBERHALTUNG DER STRASSEN

    Straßen sind sauber zu halten
    In erster Linie wird es für notwendig erachtet und so angeordnet, daß jeder Haushaltungsvorstand eine tägliche Reinigung der Straße vor seiner Haustür veranlaßt und sie so die ganze Woche über sauber gefegt hält.

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    Tägliche Müllabfuhr
    Der Kehricht und Abfall der Häuser ist täglich von den Müllab-fahrern fortzuschaffen, und der Müllabfahrer soll sein Kommen, wie es auch bisher geschah, durch Blasen eines Hornes ankündigen.
    Hinausverlegung der Kotgruben
    Die Kotgruben sind so weit wie möglich von der Stadt und allen Verkehrswegen fort zu verlegen, und kein Grubenreiniger oder sonst jemand darf eine Kottonne in einem Garten in der Nähe der Stadt leeren.

    Vorsicht mit unfrischem Fleisch und Fisch und muffigem Mehl
    Es sind besondere Vorkehrungen zu treffen, daß nicht fauler Fisch oder ungesundes Fleisch oder muffiges Mehl oder verdorbene Früchte irgendwelcher Art an irgendeiner Stelle der Stadt verkauft werden dürfen.
    Die Brauereien und Trinkhäuser sind auf modrige und verdorbene Fässer zu überprüfen.
    Schweine, Hunde, Katzen oder zahme Tauben oder Kanin-chen dürfen nirgends in der Stadt gehalten werden; Schweine, die auf den Straßen und Gassen herumstreunen, sind vom Büttel oder sonst einem Beamten zu beschlagnahmen, und der Eigentümer ist entsprechend dem Gemeinderatsgesetz zu bestrafen, und Hunde müssen von den Hundefängern, die für diesen Zweck eingesetzt sind, getötet werden.

    VERORDNUNG, LOSE PERSONEN UND
    MÜSSIGE ANSAMMLUNGEN BETREFFEND

    Bettler
    Insofern als über nichts so lebhaft Beschwerde geführt wird wie über die Unzahl von Tagedieben und vagabundierenden 60

    Bettlern, welche überall in der Stadt umherschwärmen und eine große Gefahr einer Verbreitung der Seuche darstellen, so wird hiermit, da sie trotz aller gegenlautenden

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