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Die Pest zu London

Die Pest zu London

Titel: Die Pest zu London Kostenlos Bücher Online Lesen
Autoren: Daniel Defoe
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machen.

    Wachmänner
    Für jedes befallene Haus werden zwei Wachmänner bestellt, einer für den Tag und einer für die Nacht; diesen Wachmännern obliegt es, besonders darauf zu sehen, daß, unter Androhung schwerer Strafe, ein solches befallenes Haus, das ihnen zugewiesen wurde, niemand betritt und niemand verläßt. Und besagte Wachmänner haben sich solcher weiteren Verrichtun-52

    gen zu unterziehen, wie das kranke Haus sie benötigt und erfordert; und wenn der Wachmann mit einem Auftrag unterwegs ist, muß er das Haus abschließen und den Schlüssel mit sich nehmen; und der Wachmann bei Tage hat bis zehn Uhr abends Dienst zu tun; und der Wachmann bei Nacht bis sechs Uhr morgens.

    Leichenbeschauer
    Es soll besondere Sorge getragen werden, daß in jeder Pfarre Leichenbeschauerinnen bestellt werden, und es sollen Frauen ehrlichen Rufes sein und von bester Gesittung, wie sie dieser Art nur zu finden sind; und diese sollen sich unter Eid verpflichten, gehörige Leibesuntersuchungen vorzunehmen und nach bestem Wissen wahrhaftigen Bericht zu erstatten, ob die Personen, deren Leichname sie zu untersuchen bestellt sind, an der Seuche verstarben oder an welcher Krankheit sonst, soweit sie dazu imstande sind. Und die Ärzte, welchen Kur und Verhinderung der Seuche obliegen, sollen besagte Leichenbeschauerinnen, die für die einzelnen Bezirke unter ihrer respek-tiven Obsorge bestellt sind oder bestellt werden sollen, vor sich laden, damit sie über deren schickliche Eignung zu dem Amte befinden können, und sie sollen sie mitunter, sowie sie Grand sehen, zur Verantwortung ziehen, wenn sie in ihren Pflichten nachlässig erscheinen.
    Keiner Leichenbeschauerin ist es während dieser Zeit der Heimsuchung erlaubt, an einem öffentlichen Werk teilzuneh-men oder einen öffentlichen Beruf auszuüben, oder ein Ladengeschäft oder einen Verkaufsstand zu führen, oder als Wäsche-rin oder sonst zu irgendeiner gemeinnützigen Beschäftigung angestellt zu werden.

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    Wundärzte
    Zur besseren Unterstützung der Leichenbeschauerinnen, zumal da bislang ein großer Mißbrauch mit Falschberichten über die Krankheit getrieben worden ist, sehr zur weiteren Verbreitung der Seuche, wird deshalb angeordnet, daß fähige und besonnene Wundärzte erwählt und bestellt werden sollen, neben denen, die bereits im Pesthause tätig sind; unter ihnen sollen die City und die Stadtfreiheit aufgeteilt werden, so wie es örtlicherweise am passendsten und bequemsten ist, und jedem von ihnen soll ein Bezirk zugeteilt werden; und die besagten Wundärzte sollen jeweils innerhalb ihrer Bezirke bei der Arbeit der Leichenbeschauerinnen mitwirken, so daß ein wahrheitsgetreuer Bericht von der Krankheit erstattet werden kann.
    Und weiter sollen besagte Wundärzte solche Personen visi-tieren und untersuchen, die nach ihnen schicken oder ihnen von den Inspektoren in der jeweiligen Pfarre benannt oder zuge-schickt werden, und sie sollen sich über die Art der Erkrankung besagter Personen Kenntnis verschaffen.
    Und aus dem Grunde, daß besagte Wundärzte von jeder anderen Heiltätigkeit ferngehalten werden und ausschließlich auf die Sorge für die Pestkranken beschränkt werden müssen, wird hiermit angeordnet, daß jeder der besagten Wundärzte pro Leibesuntersuchung zwölf Groschen erhalten soll, zahlbar aus dem Vermögen des Untersuchten, so er dazu imstande ist, ansonsten aus der Gemeindekasse.

    Krankenwärterinnen
    Wenn eine Krankenwärterin ein befallenes Haus vor Ablauf von achtundzwanzig Tagen nach dem Ableben einer Person, die an der Seuche verstarb, verläßt, so ist das Haus, zu welchem besagte Krankenwärterin sich begeben hat, zu verschlie-
    ßen, bis besagte achtundzwanzig Tage verstrichen sind.

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    VERORDNUNGEN, DIE BEFALLENEN HÄUSER UND DIE AN DER
    PEST ERKRANKTEN PERSONEN BETREFFEND

    Meldung, die von der Krankheit zu erstatten ist Der Eigentümer jeden Hauses, sobald irgendeiner in seinem Hause sich über Pusteln oder Hautröte oder Schwellungen an irgendeinem Körperteil zu beklagen hat oder sonstwie gefährlich erkrankt, ohne daß ein klarer Befund für eine andere Krankheit vorliegt, hat innerhalb zweier Stunden, nachdem besagte Anzeichen aufgetreten sind, dem Gesundheitsinspektor Meldung zu erstatten.

    Absonderung der Kranken
    Sobald jemand von dem Gesundheitsinspektor, dem Amtswun-darzt oder der Leichenbeschauerin für pestkrank befunden wird, ist er noch am gleichen Abend im Hause abzusondern; und im Falle er dermaßen abgesondert

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