Elternunterhalt - Wenn Kinder zahlen sollen
gehen
Damit Unterhalt und Pflege in einer Notlage gesichert sind, muss in bestimmten Fällen die Sozialhilfe in Vorleistung treten. Das heißt, der Sozialhilfeträger zahlt zunächst z. B. die ungedeckten Heimkosten, muss dann jedoch versuchen, sich dieses Geld wieder – soweit möglich – von anderen Stellen oder Personen zu holen (Nachrangprinzip). Ist weder genügend tatsächlich verfügbares Einkommen noch realisierbares Vermögen – also Vermögen, das direkt von der Bank etc. abgerufen werden kann – vorhanden, so darf die Sozialhilfe nicht mit der Begründung verweigert werden, es bestünden Ansprüche gegen Dritte (andere), z. B. auf Abgeltung für freie Kost und Wohnen oder auf Schenkungswiderruf. Auch darf Sozialhilfe nicht mit der Begründung verweigert werden, es bestünden Unterhaltsansprüche gegenüber Ehegatten oder Kindern. Insofern sei auf die Ausführungen auf Seite 6 ff. verwiesen.
Was kann das Sozialamt geltend machen?
Im Gegensatz zu sonstigen Sozialleistungen ist es bei der Gewährung von Sozialhilfe nicht zwingend notwendig, dass der Sozialhilfebedürftige einen Antrag auf Sozialhilfe stellt. Vielmehr muss Sozialhilfe dann gezahlt werden, wenn der Sozialhilfebehörde oder einer von ihr beauftragten Stelle bekannt wird, dass Sozialhilfebedürftigkeit vorliegt. Somit können Freunde, Verwandte und sonstige Personen für den Bedürftigen einen „Antrag“ auf Sozialhilfeleistungen stellen. Teilweise wird ein solcher Antrag auch von Alten- oder Pflegeheimen gestellt, wenn bekannt ist oder wird, dass der Heimbewohner für die Kosten der Heimunterbringung nicht aufkommen kann.
So überprüft die Behörde den Pflegebedürftigen
Erhält jemand Leistungen der Sozialhilfe, so muss er genau angeben, über welches Einkommen und Vermögen er verfügt. Reichen die Leistungen der Pflegeversicherung nicht aus und wird Sozialhilfe gewährt, so muss der Sozialhilfeträger versuchen, soweit es möglich ist, von anderen Personen oder Stellen Ersatz für die Sozialhilfe zu fordern.
Die Behörde kann Zahlungen aufgrund des Bestehens von Forderungen ja nur dann verlangen, wenn sie weiß, dass eventuelle Forderungen bestehen.
Sie ist daher verpflichtet nachzuforschen, ob und gegen wen eventuell Forderungen des Sozialhilfeempfängers (pflegebedürftigen Elternteils) bestehen. Um dies zu erfahren, fordert sie von diesem zunächst Auskunft über sein Einkommen und Vermögen und die Existenz von Kindern. Bei dem Auskunftsersuchen verlangt die Behörde auch Auskunft über Vermögensübertragungen bzw. Schenkungen innerhalb der letzten zehn Jahre. Hierbei lässt sie sich häufig auch Sparbücher und Kontoauszüge der letzten zehn Jahre vorlegen. Weiterhin verlangt die Behörde vom Sozialhilfeempfänger (pflegebedürftigen Elternteil) darüber Auskunft, ob und welche Forderungen ggf. noch bestehen, z. B. Ansprüche auf Wohnungsrechte, Nutzungsentschädigung etc.
Besonders kritisch wird es, wenn eine gerichtliche Betreuung für den Sozialhilfeempfänger (pflegebedürftigen Elternteil) angeordnet wird. Der Betreuer ist verpflichtet, alle notwendigen Auskünfte zu erteilen. Da dem Betreuer insbesondere auch von den Banken etc. Auskunft erteilt werden muss, kommen in der Regel entsprechende Geldleistungen (Schenkungen), vertragliche Verpflichtungen etc. ans Tageslicht. Die gerichtlich bestellten Betreuer nehmen die Rechte des betreuten Elternteils oft ohne Rücksicht auf die Belange der Kinder und den Willen des Elternteils wahr, teilweise auch im Bestreben, möglichst wenig Sozialhilfeleistungen zu beantragen. So ist es schon vorgekommen, dass Betreuer bewusst keinen Antrag auf Sozialhilfe gestellt haben und nicht nur Kinder, sondern auch Enkel direkt auf Unterhalt verklagt haben. Letzteres (Enkelunterhalt) ist bei Vorleistung der Sozialhilfe nicht möglich.
Rechtzeitig die Weichen stellen: Vorsorge- und Betreuungsvollmacht
Damit sich kein „Fremder“ in die familiären Angelegenheiten einmischt – z. B. auch gegen den Willen der Betroffenen ein Heim wählt, in das der Betroffene gar nicht will oder das im Vergleich zu anderen Heimen teurer ist –, sollte man rechtzeitig, solange man dazu noch geistig in der Lage ist, eine sogenannte Betreuungs- und Vorsorgevollmacht errichten. Darin kann dann unter anderem bestimmt werden, wer ggf. als Betreuer bestellt werden soll. Die Gerichte sind an solche Wünsche gebunden und können nur bei Vorliegen besonderer Gründe davon abweichen.
Es empfiehlt sich, der Person,
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