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Elternunterhalt - Wenn Kinder zahlen sollen

Elternunterhalt - Wenn Kinder zahlen sollen

Titel: Elternunterhalt - Wenn Kinder zahlen sollen Kostenlos Bücher Online Lesen
Autoren: Michael Baczko
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um ein reines Wohnrecht, aber auch darüber hinaus um freie Kost und Logis oder auch noch um eine Pflegeverpflichtung handeln) vereinbart, stellt sich die Frage, was aus dieser vertraglichen Gegenleistung wird. Aus der Sicht des Übergebers handelt es sich um ein Recht, aus der Sicht des Übernehmers um eine Pflicht.
    Soweit dies nicht ausdrücklich in einem notariellen Übergabevertrag geregelt ist, ergibt sich aus den landesrechtlichen Ausführungsgesetzen zum Bürgerlichen Gesetzbuch, dass eine angemessene Entschädigung für die Abgeltung dieser Rechte zu zahlen ist. Derjenige, der verpflichtet ist, die vereinbarte Leistung zu erbringen, kann wegen des Aufenthalts der Mutter oder des Vaters im Pflegeheim die entsprechenden Leistungen nicht mehr in Natur erbringen bzw. das Recht kann nicht in Anspruch genommen werden. Befindet sich z. B. die pflegebedürftige Mutter im Pflegeheim, kann sie ihr eingeräumtes Wohnrecht nicht mehr wahrnehmen. Dieser Anspruch wird nun in einen zu zahlenden Geldbetrag umgewandelt.
    Um dies zu umgehen, wurde in einer Reihe von notariellen Verträgen eine Klausel eingefügt, wonach die Übernahme solcher Verpflichtungen ruht und keine Entschädigung in Geld zu zahlen ist, wenn der Übergeber das Grundstück verlässt bzw. in einem Alten- oder Pflegeheim untergebracht ist.
    In einem Fall, in dem dies zwar ausdrücklich nicht so geregelt war, hat der BGH in seinem Urteil vom 21. September 2001 (Az: V ZR 14/01) ausgeführt:
    „Kann der Übernehmer die in einem Übergabevertrag vereinbarte Verpflichtung zur umfassenden Pflege des Übergebers wegen dessen medizinisch notwendiger Unterbringung in einem Pflegeheim nicht mehr erfüllen, muss er ohne entsprechende Abrede die Kosten der Heimunterbringung nicht tragen; wohl aber muss er sich an ihnen in Höhe seiner ersparten Aufwendungen beteiligen.“
    In einem weiteren Fall hat der BGH im Urteil vom 29. Januar 2010 (Az: V ZR 132/09) dies näher konkretisiert:
    Kann ein Familienangehöriger, der als Gegenleistung für die Übertragung eines Grundstücks die Pflege des Übergebers übernommen hat, seine Leistung wegen Umzugs des Übergebers in ein Pflegeheim nicht mehr erbringen, wird sich dem im Rahmen einer ergänzenden Vertragsauslegung zu ermittelnden hypothetischen Parteiwillen im Zweifel nicht entnehmen lassen, dass an die Stelle des ersparten Zeitaufwands ein Zahlungsanspruch des Übergebers treten soll.
    In Ergänzung zum Urteil vom 21. September 2010 führt der BGH aus:
    Der Umfang der ersparten Aufwendungen richtet sich nach dem Inhalt der ursprünglichen Verpflichtung zu Wart und Pflege. An die Stelle nicht mehr zu erbringender Sachleistungen treten Zahlungsverpflichtungen, die den Wert der ersparten Aufwendungen für diese Leistungen abschöpfen. Hinsichtlich vereinbarter Pflege- und sonstiger Dienstleistungen (z. B. Reinigung von Wohnung und Bekleidung, Zubereitung von Mahlzeiten) ist zu differenzieren:
    Sind die Vertragsparteien bei Abschluss des Übergabevertrages übereinstimmend davon ausgegangen, dass der Übernehmer hierfür eine Hilfskraft engagiert und bezahlt, zählt das Entgelt für die Hilfskraft zu den infolge des Heimaufenthalts ersparten Aufwendungen. Dagegen tritt an die Stelle von Pflege- und Dienstleistungen, die nach der Vorstellung der Vertragsparteien von dem Übernehmer oder dessen Familienangehörigen persönlich erbracht werden sollten, kein Zahlungsanspruch des Übergebers.
    Ausgehend von obigen Entscheidungen vertreten nunmehr eine Reihe von Sozialhilfebehörden die Auffassung, dass auch in den Fällen, in denen ausdrücklich das Ruhen einer entsprechenden Leistung (Pflege etc.) angeordnet worden ist, diese Klausel unwirksam sei, da es die Allgemeinheit bzw. den Sozialhilfeträger belastet. Obwohl der Bundesgerichtshof (BGH) in mehreren Entscheidungen klargestellt hat, dass solche „Ruhenlassenklauseln“ zulässig sind, erkennen die Sozialhilfebehörden solche Ruhenlassungsverpflichtungen derzeit nicht an. Im Streitfall bleibt Ihnen die gerichtliche Auseinandersetzung nicht erspart. Die derzeitige Rechtspraxis zeigt, dass es immer auf die Einzelfallgestaltung ankommt und oft vor dem Gericht ein besseres Ergebnis erreicht werden kann als die Auffassung, die die Sozialhilfebehörde vertritt. In seinem Beschluss vom 23. Januar 2003 (Az: V ZB 48/02) hat der BGH ausgeführt:
    „Eine vertragliche Vereinbarung, die den Altenteilsverpflichteten frei werden lässt, wenn der Berechtigte auf Dauer in einem Pflegeheim

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