Elternunterhalt - Wenn Kinder zahlen sollen
der man eine solche Vollmacht erteilen will, bereits zum Zeitpunkt der Errichtung eine entsprechende notarielle Vollmacht zu erteilen, wobei jedoch sichergestellt werden sollte, dass von dieser Vollmacht erst dann Gebrauch gemacht wird, wenn es tatsächlich notwendig ist.
An dieser Stelle sei ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die vielfach kursierenden Vordrucke allenfalls eine Information darstellen. Bei Errichtung einer solchen Betreuungs- und Vorsorgevollmacht sollte man sich von einem Rechtsanwalt oder Notar beraten lassen. Weiterhin ist es ratsam, eine entsprechende Vollmacht notariell beglaubigen bzw. durch einen Notar errichten zu lassen. In der Praxis werden notarielle Betreuungs- und Vorsorgevollmachten, die notariell beglaubigt sind, eher anerkannt als privatschriftliche. Detaillierte Ausführungen hierzu finden Sie in „Die Vorsorge-Mappe.Testamente, Vollmachten, Verfügungen“ von Michael Baczko und Constanze Trilsch (Begleitbuch zur MDR-Serie „Escher“, s. S. 127).
Unterhaltsansprüche und sonstige Forderungen
Aufgrund des bereits erwähnten Nachranggrundsatzes kann sich die Sozialhilfebehörde nunmehr an jeden halten, der dem Sozialhilfeempfänger (pflegebedürftiger Elternteil) etwas zahlen muss. Alle Forderungen des Sozialhilfeempfängers gehen auf die Sozialhilfebehörde über. Je nach Art der Geltendmachung gibt es jedoch zwei grundsätzliche Unterscheidungen:
Übergang von Unterhaltsansprüchen
Übergang von sonstigen Forderungen
Unterhalt kann die Behörde nur von Verwandten ersten Grades fordern, während sich sonstige Forderungen – z. B. Gegenleistungen (Ansprüche) aufgrund der Übertragung von Grundstücken, Nutzungsentgelt, Widerruf einer in den letzten zehn Jahren erfolgten Schenkung etc. – gegen jeden, der etwas erhalten hat, richten. Im ungünstigsten Fall können sich solche Ansprüche auch gegen Kinder richten (z. B. bei Hofübergabe), sodass diese eventuell sowohl eine Abgeltung für Wohnrecht zahlen müssen als auch – reicht dieser Betrag nicht aus – zusätzlich Unterhalt.
Zuerst müssen sonstige Forderungen geltend gemacht werden
Bevor die Behörde von Ihnen als unterhaltspflichtigem Angehörigen Ersatz der Sozialhilfekosten fordern kann, müssen zunächst alle anderen möglichen Forderungen – auch gegen Sie als Kind – geltend gemacht werden. Erst wenn dieses Geld nicht ausreicht, kann Unterhalt gefordert werden.
Fordert die Sozialhilfebehörde einen bestimmten Unterhaltsbetrag von Ihnen als unterhaltspflichtiges Kind, so muss Ihnen Auskunft darüber gegeben werden, ob und welches Einkommen/Vermögen des Elternteils vorhanden ist und wie hoch die Ausgaben sind. Fällt Ihnen auf, dass hier Ihnen bekannte Vermögens-/Einkommensquellen fehlen, z. B. Rückforderung von Schenkungen, Abgeltung von Wohnrecht, Nichtberücksichtigung bzw. zu geringe Berücksichtigung von Einkommen/Vermögen anderer Kinder (ihrer Geschwister), so weisen sie die Sozialhilfebehörde darauf hin und fordern, dass zunächst diese Forderungen umfassend und richtig realisiert werden.
Wichtig
Achten Sie darauf, dass zunächst all diese Möglichkeiten ausgeschöpft werden. Erst dann können Sie in die Pflicht genommen werden.
Während Unterhaltsansprüche gesetzlich automatisch auf die Sozialhilfebehörde übergehen, müssen andere Ansprüche zunächst durch einen sogenannten Überleitungsbescheid durch die Sozialhilfebehörde geltend gemacht werden. Im Wesentlichen sind dies folgende Ansprüche gegen andere:
Abgeltung von Wohnrecht
Abgeltung von Pflegeverpflichtungen
Nutzungsrechte
Abgeltung von freier Kost und Logis
Abgeltung der Übernahme von Wart und Pflege
Rückforderung von Schenkungen innerhalb der letzten zehn Jahre wegen Verarmung des Schenkers (Pflegebedürftigen) (s. S. 105)
Ansprüche aus Übergabeverträgen
Kostenersatz der Erben
Sonstiger Kostenersatz
Ansprüche aus Übergabeverträgen
Bei Übergabe von Immobilien, insbesondere im Bereich der Landwirtschaft, sehen insbesondere ältere Verträge als Bezahlung – juristisch ausgedrückt: „als Gegenleistung“ – für die Übergabe bzw. für die Eigentumsverschaffung (Umschreibung der Immobilie im Grundbuch) eine Reihe von Gegenleistungen bzw. Verpflichtungen vor, die der Übernehmer anstelle des Kaufpreises „entrichtet“. Diese reichen von der Gewährung von freier Kost und Logis bis zur Einräumung von Wohnungs- und Nutzungsrechten und Übernahme der Pflegekosten.
Ist ein sogenanntes Leibgeding (hierbei kann es sich
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