Elternunterhalt - Wenn Kinder zahlen sollen
nicht durch die Pflegeversicherung und eigenes Einkommen und Vermögen des Pflegebedürftigen oder seines (Ehe-) Partners abgedeckt ist, besteht ergänzend Anspruch auf Hilfe zur Pflege nach dem SGB XII (Sozialhilfegesetz).
Wichtig
Wenn jemand Anspruch auf Pflege hat, bedeutet dies nicht notwendig, dass er nicht erwerbsfähig ist. Somit kann auch ein Alg-II-Empfänger oder Arbeitnehmer durchaus Anspruch auf Hilfe zur Pflege haben.
Zusätzlich zu Leistungen aus der Pflegversicherung haben Bedürftige Anspruch auf Hilfe zur Pflege nach dem SGB XII (Sozialhilfegesetz) oder, wenn diese noch nicht greift, diejenigen, die wegen einer körperlichen, geistigen oder seelischen Krankheit oder einer Behinderung für die gewöhnlichen und regelmäßig wiederkehrenden Verrichtungen im Ablauf des täglichen Lebens auf Dauer, voraussichtlich für mindestens sechs Monate, in einem erheblich höheren Maß der Hilfe bedürfen. Hilfe zur Pflege im Rahmen der Sozialhilfe ist auch bedürftigen kranken und behinderten Menschen zu leisten, die voraussichtlich für weniger als sechs Monate der Pflege bedürfen. Letzteres ist von besonderer Bedeutung, da Leistungen der Pflegeversicherung trotz vorhandener Pflegebedürftigkeit nur erbracht werden, wenn die Pflegebedürftigkeit für voraussichtlich mehr als sechs Monate gegeben ist. Eventuell bestehen auch Leistungsansprüche gegenüber der Krankenkasse (Haushaltshilfe etc., siehe S. 31).
Der Bedarf, der durch Sozialhilfe zu decken ist, besteht in der Unterstützung, in der teilweisen oder vollständigen Übernahme der Verrichtungen im Ablauf des täglichen Lebens oder im Beaufsichtigen unter Anleitung mit dem Ziel der eigenständigen Übernahme dieser Verrichtungen. Praktische Anwendung findet die Hilfe zur Pflege dort, wo die Leistungen der gesetzlichen Pflegeversicherung nicht ausreichen. Dies ist z. B. der Fall, wenn zusätzliche Hilfestellung im Haushalt bzw. zur Weiterführung des Haushalts notwendig ist, die durch die Geld- oder Sachleistung der Pflegeversicherung nicht gedeckt ist, da diese Leistungen betragsmäßig begrenzt sind. Der Verbleib in der eigenen Wohnung kann menschwürdiger und auch für die Sozialhilfe billiger sein als der Aufenthalt in einem Heim.
Menschen, die nicht in einer Pflegestufe nach dem Pflegeversicherungsgesetz eingestuft sind, können gleichwohl Hilfe zur Pflege im Rahmen der Sozialhilfe erhalten, wenn ihr Bedarf unter den Feststellungen der Pflegekasse liegt, aber höher als bei einem gesunden Menschen ist.
Wenn der Pflegebedürftige in einem Heim wohnt
Prekärer ist die Situation, wenn sich jemand in einem Altersoder Pflegeheim befindet und Pflegebedürftigkeit besteht. Die Kosten für ein Pflegeheim betragen je nach Heim und Pflegestufe in der Regel zwischen 3.000 und 5.000 Euro im Monat. Die Pflegeversicherung zahlt in vollstationären Einrichtungen je nach Pflegestufe derzeit zwischen 1.023 und 1.825 Euro im Monat (Stand Februar 2011). Die das monatliche Gesamteinkommen übersteigenden Kosten sind der sogenannte „ungedeckte Bedarf“. Dieser beläuft sich nach Schätzungen auf 500 bis 1.000 Euro monatlich. Genaue Statistiken sind nicht vorhanden.
Beispiel: Monatlicher ungedeckter Bedarf
Heimkosten
3.800 €
Pflegeversicherung (Höchstsatz)
1.825 €
Rente
1.025 €
Gesamteinkommen
2.850 €
- 2.850 €
Ungedeckter Bedarf
950 €
Kann der Pflegebedürftige wie in obigem Beispiel den Fehlbetrag von monatlich 950 Euro aus eigenem Einkommen oder Vermögen nicht decken, so hat er grundsätzlich Anspruch auf Übernahme dieser ungedeckten Kosten gegenüber dem Staat in Form der Sozialhilfe. Es versteht sich von selbst, dass nur die angemessenen Kosten übernommen bzw. berücksichtigt werden. Es werden also nur die Kosten für ein angemessenes Heim übernommen, das derzeit über freie Plätze verfügt.
Außerdem tritt die Sozialhilfe nur ein, soweit nicht von anderer Stelle ausreichende Leistungen gewährt werden oder Anspruch darauf besteht. Solche Ansprüche können z. B. Ansprüche auf Krankengeld, Rente etc. sein. Jedoch kann in letzterem Fall Sozialhilfe zunächst als Darlehen gewährt werden, bis die entsprechenden Leistungen gezahlt werden. In diesem Fall hat derjenige, der Sozialhilfe erhält, keinen Anspruch mehr auf entsprechende Nachzahlungen zum Beispiel der Rentenversicherung. Die Sozialhilfebehörden können die Erstattung der gewährten Sozialhilfeleistungen direkt vom Rentenversicherungsträger verlangen.
Bei Pflegebedürftigen,
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