Elternunterhalt - Wenn Kinder zahlen sollen
untergebracht wird, ist nicht als Vertrag zu Lasten Dritter (insbesondere des Sozialhilfeträgers) unwirksam.“
In seinem Urteil vom 6. Februar 2009 (Az: V ZR 130/08) hat der BGH ausgeführt:
Dass in einem Vertrag als Gegenleistung für die Übertragung eines Hausgrundstücks vereinbarte Versorgungsleistungen nur so lange geschuldet sein sollen, wie sie von dem Verpflichteten in dem übernommenen Haus erbracht werden können, führt nicht ohne weiteres zur Sittenwidrigkeit der vereinbarten Regelung.
Diese klare Rechtsprechung des BGH wird oft mit den verschiedensten Begründungen, wonach diese Urteile im konkreten Fall nicht zutreffen, von den Sozialhilfeträgern ignoriert. Es werden weiterhin nicht gerechtfertigte Forderungen erhoben. In einem solchen Fall bleibt dem betroffenen Übernehmer ggf. nicht anderes übrig, als die Zahlung zu verweigern und sich vor dem Zivilgericht vom Sozialhilfeträger verklagen zu lassen.
Nachdem aber der BGH in seinem Urteil vom 29. Januar 2010 klar ausgeführt hat, dass sehr wohl – dann, wenn die Pflegeleistungen persönlich erbracht werden sollen – bei Wegzug in ein Heim keine finanzielle Abgeltung zu zahlen ist (außer dies ist ausdrücklich vereinbart), steht damit fest, dass eine sogenannte Ruhenlassensklausel wohl zulässig ist und beachtet werden muss.
Abgeltung von Wohn- und sonstigen Rechten
Nach der Rechtsprechung des BGH sind in den Fällen, in denen als Gegenleistung für die Übergabe eines Grundstücks (Landwirtschaft) ein Wohnungsrecht und/oder Wart und Pflege vereinbart wurde, nur die ersparten Aufwendungen zu erstatten. Unzulässig ist es deshalb, wenn als Abgeltung für das Wohnrecht eine ortsübliche Miete angesetzt wird (BGH, Urteil vom 21.9.2001, Az: V ZR 14/01; BGH, Beschluss vom 23.01.2003, Az: V ZB 48/02; 9.01.2009 Az: V ZR 168/07).
Hinsichtlich der Vereinbarung eines Wohnrechtes müssen unter Beachtung der nachfolgenden Ausführungen die Erwägungen, die der BGH in seinem Urteil vom 29. Januar 2010 anstellt, sicherlich ebenfalls gelten.
Der BGH hat in seinem Beschluss vom 23. Januar 2003 (Az: V ZB 48/02) in einem Fall, in dem auch ein Wohnrecht vereinbart wurde, ausgeführt, dass nur die ersparten Aufwendungen zu erstatten seien. In seinem Urteil vom 9. Januar 2009 (Az: V ZR 168/07) hat der BGH dies ausdrücklich bestätigt und in bestimmten Fällen (wenn sog. nahestehende Personen oder Angehörige des Übergebers nunmehr die von ihm bewohnten Räume selbst nutzen) die Verpflichtung zur Zahlung eines Abgeltungsbetrags verneint.
Dagegen wird eine Verpflichtung der Beklagten, die Wohnung zu vermieten, angesichts des Charakters des Wohnungsrechts als eines im Grundsatz höchstpersönlichen Nutzungsrechts dem hypothetischen Parteiwillen im Zweifel nicht entsprechen … Enthält der Übergabevertrag, hier also der Grundstücksübertragungsvertrag aus dem Jahr 1979, eine solche Gestattung nicht, spricht dies dafür, dass der Eigentümer im Fall des Unvermögens des Berechtigten, sein Wohnungsrecht auszuüben, auch schuldrechtlich nicht verpflichtet sein sollte, die Nutzung durch Dritte zu dulden.
Ebenso wenig wird im Zweifel anzunehmen sein, dass ein dem Wohnungsberechtigten nahestehender Eigentümer verpflichtet sein soll, ein Nutzungsentgelt an den Wohnungsberechtigten zu zahlen, wenn er die Wohnung für eigene private Zwecke nutzt oder wenn er sie einem nahen Familienangehörigen zur Nutzung überlässt. Die familiäre Verbundenheit wird häufig, wenn auch nicht zwingend, die Annahme rechtfertigen, dass eine Nutzung der Wohnung innerhalb der Familie unentgeltlich erfolgen sollte.
Bei der Bemessung des Wohnrechtes ist deshalb im Einzelfall genau zu prüfen, ob und welche Aufwendungen erspart werden (z. B. Kosten für Heizung, Instandhaltung etc.). Wurden diese Kosten vom Übergeber übernommen, dürfte bezüglich des Wohnrechts nicht von einer häuslichen Ersparnis auszugehen sein, ebenfalls bei Nutzung durch dem Übergeber nahestehenden Personen. Wird entgegen der Rechtsprechungdes BGH eine ortübliche Miete oder eine Nutzungsentschädigung verlangt, bleibt Ihnen auch hier nur übrig, die Zahlung zu verweigern und sich verklagen zu lassen.
Wird auf das Wohnrecht durch notariellen Vertrag unentgeltlich verzichtet, so stellt dies keine Schenkung dar (zur Rückforderung von Schenkungen s. u.), folglich darf der Sozialhilfeträger für die Aufgabe des Wohnungsrechtes keinen Wertersatz fordern (OLG Hamm, Urteil vom 9.5.2005, Az: 5 U
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