Elternunterhalt - Wenn Kinder zahlen sollen
die Grundsicherung bei (dauernder voller) Erwerbsminderung oder im Alter erhalten, ist dieser Betrag als Einkommen anzusetzen:
Beispiel
Heimkosten (monatlich)
3.900 €
Pflegeversicherung (Höc hstsatz)
1.825 €
Rente
300 €
Grundsicherung
325 €
„Gesamteinkommen“
2.450 €
- 2.450 €
Ungedeckter Bedarf
1.450 €
Was zählt zum eigenen Einkommen?
Zum eigenen Einkommen des (Pflege-)Heimbewohners zählen nicht nur laufende Geldleistungen, die dieser erhält, etwa Rente oder sonstiges Einkommen. Zum Einkommen zählen auch
Ansprüche auf Nutzungsentgelt/Nießbrauch: Wird ein Grundstück übergeben, so kann der vorherige Eigentümer sich den sogenannten Nießbrauch am gesamten Grundstück oder einem Teil davon einräumen lassen. Das bedeutet, dass er Anspruch auf die Nutzungen hat, etwa Ansprüche auf Miete oder Pacht;
Abgeltung für Wohnrecht: Häufig wird bei der Übergabe von Grundstücken auch ein sogenanntes Wohnrecht eingeräumt. Im Unterschied zum Nießbrauch hat derjenige, dem das Wohnrecht eingeräumt wurde, nur Anspruch darauf, in den entsprechenden Räumen zu wohnen, und eventuell auch Anspruch auf Versorgung mit Heizung, Strom etc.
Wichtig
Nach einem Urteil des BGH vom 29. Januar 2010 (Az: V ZR 132/09) ist aber im Regelfall dann, wenn Angehörige mit im Anwesen wohnen, eventuell eine solche Abgeltung nicht zu zahlen. Soweit landesrechtliche Bestimmungen jedoch die Abgeltung eines sog. Leibgedinges vorsehen, ist dies noch umstritten und vom BGH noch nicht entschieden.
Abgeltung für Pflegeverpflichtung: Dies betrifft insbesondere die Übergabe von Landwirtschaften, bei der sich der Übernehmende häufig verpflichtet, die Pflege des Übergebenden zu übernehmen. Kann er dies nun nicht mehr, weil der Übergebende in ein Heim geht, so setzen die Sozialhilfeträger in der Regel als Entschädigung die Hälfte des Betrags an, den die Pflegeversicherung in der Pflegestufe I für die Kosten einer selbst beschafften Pflegekraft erstattet. Nach einem neueren Urteil des BGH darf dies aber nicht mehr verlangt werden (siehe S. 53).
Abgeltung für freie Kost und Logis: Freie Kost und Logis ist quasi eine Erweiterung des Wohnrechts, bei welcher der Übernehmer auch für die Kosten der Ernährung aufkommen muss.
Inwieweit muss das Vermögen des Pflegebedürftigen eingesetzt werden?
Der Pflegebedürftige/Heimbewohner muss bis auf einen kleinen Freibetrag auch sein Vermögen einsetzen. Vermögen ist alles, was verwertet werden kann, insbesondere
Sparguthaben,
Wertpapiere,
Lebens- und Sterbeversicherung,
(Mit-)Eigentum an Grundstück(en) etc. sowie
Ansprüche auf Widerruf von Schenkungen wegen Verarmung des Schenkers.
Nicht eingesetzt werden muss das sogenannte Schonvermögen. Dazu zählt nach § 90 SGB XII (Sozialhilfegesetz) und der zugehörigen Durchführungsverordnung:
Vermögen, das aus öffentlichen Mitteln zum Aufbau oder zur Sicherung einer Lebensgrundlage oder zur Gründung eines Hausstands erbracht wird (z. B. Aufbaudarlehen aus dem Lastenausgleichsgesetz, Darlehen und Beihilfen für Vertriebene und ehemalige Häftlinge etc.).
Vermögen, das nachweislich zur baldigen Beschaffung oder Erhaltung eines angemessenen Hausgrundstücks bestimmt ist, das vom behinderten oder pflegebedürftigen Sozialhilfeempfänger bewohnt werden soll.
Kapital, das der zusätzlichen Altersvorsorge im Sinne des § 10a oder des Abschnitts XI des Einkommensteuergesetzes dient, einschließlich seiner Erträge.
Angemessener Hausrat, wobei die bisherigen Lebensverhältnisse zu berücksichtigen sind.
Gegenstände, die zur Aufnahme oder Fortsetzung der Berufsausbildung oder der Erwerbstätigkeit unentbehrlich sind.
Familien- und Erbstücke, deren Veräußerung eine besondere Härte bedeuten würde.
Gegenstände, die zur Befriedigung geistiger, insbesondere wissenschaftlicher oder künstlerischer Bedürfnisse dienen und deren Besitz nicht Luxus ist.
Angemessenes Hausgrundstück, das vom Sozialhilfeempfänger bzw. von der Sozialhilfeempfängerin ganz oderteilweise bewohnt wird und nach deren Tod von ihren Angehörigen bewohnt werden soll.
Kleinere Bar- oder sonstige Geldwerte (bei Personen, die das 60. Lebensjahr vollendet haben, sowie bei voll Erwerbsgeminderten sind das beispielsweise 2.600 Euro).
Vermögen, dessen Verwertung eine besondere Härte bedeuten würde (z. B., wenn eine angemessene Lebensführung oder die Aufrechterhaltung einer angemessenen Alterssicherung wesentlich erschwert würde).
Das Sozialamt muss in Vorleistung
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