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Elternunterhalt - Wenn Kinder zahlen sollen

Elternunterhalt - Wenn Kinder zahlen sollen

Titel: Elternunterhalt - Wenn Kinder zahlen sollen Kostenlos Bücher Online Lesen
Autoren: Michael Baczko
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versteht sich von selbst, dass der Anspruch auf die wiederkehrende Leistung nur so lange besteht, bis der Wert des Schenkungsobjekts erschöpft ist.
    Bei Geltendmachung der Rückforderung sind vom Wert der Schenkung die Gegenleistungen abzuziehen. Dies spielt eine wesentliche Rolle bei Übertragung von Grundstücken unter Einräumung eines Nutzungsrechts, Wart und Pflege etc. zugunsten des Übergebers. Bei solchen „gemischten Verträgen“ muss bestimmt werden, wie hoch die sogenannte entgeltliche Gegenleistung (Einräumung eines Nutzungsrechts, Wart und Pflege etc.) und wie hoch der sogenannte unentgeltliche Teil ist. Letzterer stellt den Wert der Schenkung dar.
Wann ist die Herausgabe des Geschenks ausgeschlossen?
    Nach § 529 Abs. 1 BGB ist die Herausgabe des Geschenks ausgeschlossen, wenn der Schenker seine Bedürftigkeit vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt hat bzw. wennzehn Jahre seit dem Zeitpunkt der Schenkung vergangen sind.
    Weiterhin ist die Herausgabe des Geschenke ausgeschlossen, wenn der Beschenkte bei Erfüllung der Verpflichtung (hier Übernahme der laufenden Sozialhilfekosten) außer Stande ist, seinen standesgemäßen Unterhalt und den seiner Familienmitglieder, denen er unterhaltspflichtig ist, zu erfüllen.
    Bei der Berechnung des angemessenen Unterhalts im Sinne des § 529 Abs. 2 BGB ist auf die Rechtsprechung des BGH zum Elternunterhalt zurückzugreifen (BGH, Urteil vom 11.7.2000, Az: X ZR 126/98). Zur Berechnung des Elternunterhalts sei auf die Ausführungen ab S. 77 hingewiesen. Würde die Übernahme der ungedeckten Kosten im Rahmen der Abwendungsbefugnis also dazu führen, dass der angemessene Selbstbedarf des Beschenkten nicht mehr gewahrt ist, kann unter Berufung auf § 529 Abs. 2 BGB die Übernahme der ungedeckten Kosten verweigert werden. Dies muss von Beschenkten extra gegenüber der Behörde geltend gemacht und nachgewiesen werden. Die Sozialhilfebehörde prüft von sich aus nicht die Leistungsfähigkeit des Beschenkten, dies gilt auch, wenn ein zum Unterhalt verpflichtetes Kind beschenkt wurde. Die Behörde fordert immer zunächst die Übernahme der ungedeckten Kosten aus dem Betrag der Schenkung.
Wenn der Beschenkte das Kind ist
    Ist der Beschenkte das unterhaltspflichtige Kind, so ist dies beim Vermögenseinsatz zu beachten. Zwar kann nach Ablauf von zehn Jahren die Schenkung nicht mehr zurückgefordertwerden, jedoch ist das Kind nicht nur verpflichtet, aus seinem Einkommen, sondern auch aus seinem Vermögen Unterhalt zu zahlen. Nicht einzusetzen ist dabei ein selbst genutztes Haus oder eine entsprechende Eigentumswohnung. Außerdem werden weitere Freibeträge gewährt.
Problematisch: Grundstücksschenkungen und landwirtschaftliche Betriebe
    Im Wege der vorweggenommenen Erbfolge, aber auch aus sonstigen Gründen werden Grundstücke und landwirtschaftliche Betriebe übertragen und je nach Ausgestaltung des Vertrags mehr oder weniger Gegenleistungen der Übergeber vereinbart. Oft stellt sich eine solche Übergabe als sogenannte gemischte Schenkung dar. Bei einer Grundstücksschenkung bzw. beim entsprechenden Übergabevertrag sind grundsätzlich zwei Fallgestaltungen zu unterscheiden:
Die Übergabe/Schenkung des Grundstücks erfolgt ohne Gegenleistung.
Die Übergabe erfolgt nur teilweise als Schenkung, ansonsten werden Gegenleistungen vereinbart.
    Entsprechend den oben genannten grundsätzlichen Ausführungen ist zunächst zu unterscheiden, ob der Schenkungswert größer oder kleiner als der bereits entstandene Unterhaltsbedarf ist. In der Regel ist Ersteres der Fall.
    Ansprüche des verarmten Schenkers gegen den Beschenkten dürfen ohne Beachtung der Vorschriften über das Schonvermögen übergeleitet werden. Dies gilt auch für Grundstücksschenkungen. Dem Beschenkten kommt die Vorschrift des§ 90 Abs. 2 Nr. 8 SGB XII bzw. § 13 Abs. 3 Nr. 4 SGB II, wonach eine selbst bewohnte angemessene Immobilie dem Zugriff des Leistungsträgers entzogen ist, nicht zugute. Wurde die nunmehr vom Beschenkten selbst genutzte Immobilie innerhalb der Zehnjahresfrist vom nunmehr Bedürftigen verschenkt, ist diese Immobilie nicht geschützt. Eine Ausnahme ist allenfalls denkbar, wenn die Schenkung innerhalb der Bedarfsgemeinschaft erfolgt (Näheres s. u.).
    Wenn die Berechnung der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit jedoch ergibt, dass das unterhaltsrechtlich relevante Einkommen nicht über dem Mindestbehalt liegt, dürfte nach dem Urteil des BGH vom 11. Juli 2000 (Az: X ZR 126/98) die

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